Eilantrag auf Zutritt zu Betriebsversammlung wegen fehlender Antragsbefugnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Zutritt zu einer Betriebsversammlung, nachdem ihnen am 20.08.2015 der Zugang verwehrt worden war. Streitpunkt war, ob sie als Beauftragte der angeblichen Gewerkschaft DPVKOM ein Zutrittsrecht nach § 46 BetrVG geltend machen können. Das ArbG Bochum wies den Antrag ab, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt waren, das Verfahren formell fehlerhaft eingeleitet hatten und die Veranstaltung bereits beendet war. Zudem unterblieb ein ausreichender Nachweis der gewerkschaftlichen Vertretung.
Ausgang: Eilantrag auf Zutritt zur Betriebsversammlung abgewiesen wegen fehlender Antragsbefugnis, formeller Verfahrensmängel und entfallener Entscheidungsreife
Abstrakte Rechtssätze
Das Zutritts- und Teilnahmerecht nach § 46 BetrVG steht der Gewerkschaft selbst zu; von ihr benannte Personen sind nicht selbständige Beteiligte in einem Beschlussverfahren über Zutrittsstreitigkeiten.
Ein Eilantrag ist zu versagen, wenn der streitgegenständliche Vorgang bereits abgeschlossen ist und eine positive Regelung nicht mehr getroffen werden kann.
Die fehlerhafte Verfahrenseinleitung, insbesondere die Unterlassung, den Arbeitgeber als Beteiligten zu benennen, kann im Eilverfahren zur Abweisung des Antrags führen, da dieser Mangel nicht zugunsten des Antragstellers geheilt wird.
Erscheinen die Antragsteller dem Kammertermin unentschuldigt, gilt die Anhörungspflicht nach § 83 Abs. 4 S. 2 ArbGG als erfüllt, sodass das Gericht ohne weitere Verhandlung entscheiden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Zutritt zu einer Betriebsversammlung.
Am Nachmittag des 20.08.2015 wurde den Antragstellern durch Sicherheitspersonal der Zutritt zur Betriebsversammlung, welche der Antragsgegner durchführte, verwehrt.
Die Antragsteller behaupten, sie seien Beauftragte eines Verbandes, den sie mit der Abkürzung „DPVKOM“ bezeichnen. Sie meinen, dieser Verband sei eine Gewerkschaft. Sie behaupten, dieser Verband sei im Betrieb, für den der Antragsgegner als Betriebsrat tätig wäre, vertreten. Sie behaupten weiterhin, sie seien Gewerkschaftssekretäre dieses Verbandes und meinen, sie hätten ein Zutritts- und Teilnahmerecht gemäß § 46 Abs. 1 BetrVG.
Mit der am Nachmittag des 20.08.2015 bei Gericht eingereichten Antragsschrift beantragen die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgenden Inhalts:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragsteller das Zutrittsrecht an der heutigen Betriebsversammlung im A-Congress ausüben zu lassen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.08.2015 die Antragsteller auf vielfältige Mängel ihrer Antragsschrift hingewiesen und Kammertermin auf den 24.08.2015 anberaumt. Diesen Termin haben die Antragsteller nicht wahrgenommen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er macht geltend, nicht ordnungsgemäß bezeichnet zu sein. Durch Zeitablauf könne das Begehren der Antragsteller nicht mehr mit Erfolg beschieden werden. Die Antragsteller seien auch nicht antragsbefugt. Der Antragsgegner bestreitet, dass die DPVKOM den Status einer Gewerkschaft im Rechtssinne habe. Er meint, die vollständige Bezeichnung der DPVKOM laute tatsächlich zutreffenderweise „Kommunikationsgewerkschaft DPV“. Er bestreitet, dass die DPVKOM im Betrieb vertreten sei. Schlussendlich würden die Antragsteller ein Recht geltend machen, dass ihnen vom Antragsgegner nicht bestritten worden sei. Die Kommunikation zwischen den Antragstellern und der Sicherheitskraft sei ihm unbekannt. Die Beteiligten hätten sich sodann nicht an den Betriebsrat gewandt sondern seien vielmehr nach ihrer Kommunikation mit den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes ohne Rückfrage an und Rücksprache mit dem Betriebsrat sofort zum Arbeitsgericht Bochum gefahren um den streitgegenständlichen Antrag zu stellen. Der Antragsgegner sei zu den seitens der Antragsteller geltend gemachten Rechten gar nicht befragt worden.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt insgesamt verwiesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Das Verfahren wurde von den Antragstellern in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft eingeleitet. Die Antragsteller sind nicht Inhaber des von ihnen geltend gemachten Rechtes. Wie bereits seitens des Gerichtes mit dem Beschluss vom 20.08.2015 hingewiesen wurde, steht das Zutrittsrecht gemäß § 46 BetrVG nicht den von der Gewerkschaft Beauftragten sondern vielmehr der Gewerkschaft selbst zu. Die Beauftragten selbst können deshalb nicht Beteiligte an einem Beschlussverfahren über Streitigkeiten gemäß § 46 BetrVG sein. Zu Unrecht macht die Antragstellerin B auf Briefbogen des Landesverbandes NRW der DPVKOM geltend, „der Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgte als Bevollmächtigte der DPVKOM und somit als der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft DPVKOM“. Abgesehen von der sprachlichen Unverständlichkeit dieses Satzes, ein Antrag erfolgt nicht sondern er wird von jemandem gestellt, ist der in diesem Satz angedeutete Umstand schlicht fehlerhaft. Er stellt den Versuch einer Verdrehung der tatsächlich stattgefundenen Antragstellung dar. Denn die Antragstellung erfolgte durch 1.) B und 2.) C. Beide handelten zwar unter Angabe ihrer geschäftlichen Postanschrift bei der DPVKOM, nicht aber als Vertreter der DPVKOM, deren korrekte Bezeichnung in der Antragsschrift ohnehin nicht enthalten ist und im übrigen auch dem Briefpapier des weiteren Schreibens vom 21.08.2015 nicht zu entnehmen ist.
Weiterhin haben es die Antragsteller versäumt, den im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren stets zu beteiligenden Arbeitgeber an Verfahren zu beteiligen, indem sie ihn in der Antragschrift als Beteiligten benennen. Im Eilverfahren ist dieser Mangel des Verfahrens nicht durch gerichtliche Intervention zugunsten der Antragsteller zu beseitigen. Zwar ist eine solche Vorgehensweise im nicht eilig durchzuführenden Hauptsacheverfahren anzustreben. In dem auch aus Sicht der Antragsteller eiligst durchzuführenden einstweiligen Verfügungsverfahren geht die fehlerhafte Verfahrenseinleitung allein zu Lasten der Antragsteller.
Ob die Antragsteller den Antragsgegner mit einer fehlerhaften Anschrift bezeichnet haben, kann an dieser Stelle dahinstehen.
Der Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die Antragsteller im Kammertermin nicht erschienen sind und nicht verhandelt haben. Denn die Antragsteller fehlten unentschuldigt. Gemäß § 83 Abs. 4 S. 2 ArbGG ist somit der Pflicht zur Anhörung genügt. Die Antragsteller sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Ihnen war der Termin am 24.08.2015, 11.30 Uhr seit dem 20.08.2015 infolge der Aushändigung des Beschlusses an der Gerichtsstelle bekannt. Sie haben gegen den Termin nichts eingewandt und auch hat die Antragstellerin Frau B in ihrem Schreiben an das Gericht vom 21.08.2015 keinerlei Einwand gegen die Durchführung des Termins erhoben. Das Schreiben vom 24.08.2015, mit dem Nichterscheinen der Antragsteller angekündigt wurde, wirkt nicht als Entschuldigung. Es stammt zunächst von einer Person, deren Name in dem Schreiben mit D angegeben wird und dessen Bevollmächtigung zur Vertretung der Antragsteller nicht ersichtlich ist. Darüberhinaus ist der angegebene Grund des Nichterscheinens der Antragsteller ungenügend. Es werden schlicht „persönliche Gründe“ angegeben. Dies ist unzureichend und führt dazu, dass eine Terminsverlegung nicht erfolgen kann.
In der Sache ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil am 24.08.2015 nicht mehr positiv über einen Zutritt zu einer Betriebsversammlung entschieden werden kann, welche bereits am 20.08.2015 ihr Ende gefunden hat.
Im übrigen begründet das Auftreten der beiden Antragsteller erhebliche Zweifel daran, dass sie Beauftragte einer Gewerkschaft im Rechtssinne wären. Ihr Auftreten im vorliegenden Verfahren ist keineswegs von derjenigen Sachkunde geprägt, die bei einer Gewerkschaft im Rechtssinne zu erwarten wäre. Auch ergibt sich die Vertretung der DPVKOM durch Mitglieder im Betrieb keineswegs bereits dadurch, dass zur Betriebsratswahl eine Liste unter dem Kennwort „Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM)“ antrat. Denn die Verwendung dieses Kennwortes mag für gewisse gewerkschaftspolitische Sympathien sprechen, belegt aber keinesfalls die Mitgliedschaft auch nur einer der sechs auf der Liste verzeichneten Personen in der DPVKOM.
Abschließend kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ohne weiteres dem Antragsgegner zuzurechnen ist und ob den Antragstellern abzuverlangen gewesen wäre, anstelle das vorliegende Verfahren einzuleiten, zunächst sich um eine Kommunikation mit dem Antragsgegner zu bemühen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu1.) und 2.) Beschwerde eingelegt werden.
Für den Antragsgegner ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.