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Arbeitsgericht Bochum·4 BV 64/04·12.01.2006

Zustimmungsersetzung nach §103 BetrVG: Arbeitgeberbegriff im Gemeinschaftsbetrieb

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die P GmbH beantragte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Das Arbeitsgericht Bochum wies den Antrag ab, da ein derartiges Zustimmungsersetzungsverfahren nicht allein von einem der im Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber erhoben werden kann. Arbeitgeber im Sinne des §103 Abs.2 BetrVG sind die betriebsverfassungsrechtlich beteiligten Unternehmen, die als notwendige Streitgenossen zu beteiligen sind. Die Norm dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und der Belegschaft.

Ausgang: Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin im Gemeinschaftsbetrieb als unbegründet abgewiesen; Beteiligung aller mitbetriebener Arbeitgeber erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitgeber im Sinne des §103 Abs.2 Satz1 BetrVG ist der Arbeitgeber im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn und nicht der individualvertragliche Vertragsarbeitgeber.

2

In einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen sind die an der gemeinsamen Betriebsführung beteiligten Unternehmen gemeinschaftlich materiell Berechtigte und als notwendige Streitgenossen im Verfahren zu beteiligen.

3

Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach §103 Abs.2 BetrVG kann nicht wirksam allein von einem beteiligten Unternehmen erhoben werden, wenn es sich um eine gesamtbetriebliche Angelegenheit handelt.

4

Schutzzweck des §103 BetrVG ist die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und der kollektive Schutz der Belegschaft gegen Eingriffe in die Zusammensetzung des Betriebsrats.

Relevante Normen
§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG§ 103 BetrVG§ 62 ZPO§ 103 BetrVG Abs. 2 Satz 1; § 103 BetrVG Abs. 2 Satz 2

Tenor

Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

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Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung streiten die Beteiligten um die Ersetzung der nicht erteilten Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).

3

Das Verfahren wurde zunächst eingeleitet von der Beteiligten zu 1) als alleinige Antragstellerin. Diese firmierte zum damaligen Zeitpunkt als P AG und inzwischen infolge eines Rechtsformwandels als P GmbH. Tatsächlich betrieb die Beteiligte zu 1) im Zeitraum der Antragstellung und davor in C eine Automobilfertigung in Form eines gemeinsamen Betriebes zusammen mit der H-G P Germany GmbH C und der P Q GmbH C. Diese wurden auf der Basis des Beschlusses des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2005 als Beteiligte zu 4) und 5) am Verfahren beteiligt. Noch vor der Entscheidung der Kammer vom 13.01.2006 endete die rechtliche Existenz seinerzeitigen der Beteiligten zu 4) und die seinerzeitige Beteiligte zu 5) änderte ihre Firma in H Q-Germany GmbH.

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Im Rahmen der vorliegenden Teil-Entscheidung ist Antragstellerin allein die Beteiligte zu 1).

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Die Beteiligte zu 1) hält dem Beteiligten zu 3) Fehlverhalten im Rahmen von Vorgängen vor, welche sie als Arbeitsniederlegung von Mitarbeitern der P-Werke in C beschreibt und die sich im Oktober 2004 abspielten. Auf die Darstellung in der Antragsschrift verwiesen.

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Aufmerksam gemacht auf den Umstand der gemeinsamen Betriebsführung mehrerer Arbeitgeber vertritt die Antragstellerin die Auffassung, allein sie als Partner des Arbeitsvertrages in Bezug auf den Beteiligten zu 3) sei antragsbefugt und Beteiligte im Zustimmungsersetzungsverfahren.

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Die Beteiligten zu 1) und 4) begehren darüber den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat (nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung).

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Die Beteiligte zu 1) beantragt,

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die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds U F wird ersetzt.

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Die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 4) stellen hilfsweise den Antrag,

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das Betriebsratsmitglied U F wird aus dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes (bestehend aus den Unternehmen P GmbH Werk C und der H Q-Germany GmbH C) ausgeschlossen.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen

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           die Zurückweisung der Anträge.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) treten der Schilderung und der Bewertung eines etwaigen Fehlverhaltens des Beteiligten 3) aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegen. Sie sind der Auffassung, das fristgebundene Zustimmungsersetzungsverfahren hätte nicht allein durch die Beteiligte zu 1) rechtlich wirksam eingeleitet werden können.

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Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Der Hauptantrag ist unbegründet.

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Der von der Beteiligten zu 1) und Antragstellerin im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verfolgte Zustimmungsersetzungsantrag kann von der Beteiligten zu 1) nicht mit Erfolg alleinhandelnd verfolgt werden. Der vorliegende Antrag ist in § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geregelt. Danach ist die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Das Gesetz verlangt somit einen Antrag des Arbeitgebers an das Arbeitsgericht.

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Die Kammer ist der Überzeugung, dass Arbeitgeber im Sinne von § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und nicht im Sinne der individualvertraglichen Beziehungen zwischen dem zu kündigenden Betriebsratsmitglied und dem Partner seines Arbeitsvertrages ist. Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsrechtes sind aber im Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen die mehreren Unternehmen, in schlichter Rechtsgemeinschaft, gegebenenfalls auch im Sinne einer BGB-Gesellschaft oder anderer Rechtsform, die sie sich gegeben haben könnten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gemeinsame Betriebsführung durch mehrere Unternehmen eine über eine schlichte Rechtsgemeinschaft hinausgehende Verfestigung erlangt hätte. Dann aber müssen sämtliche an der gemeinsamen Betriebsführung beteiligten Unternehmen als Arbeitgeber nicht nur am Verfahren beteiligt werden. Sie sind gemeinschaftlich materiell Berechtigte in Bezug auf die betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz aus § 103 BetrVG und im gerichtlichen Verfahren notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anzuwenden ist.

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Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und Antragstellerin ist nicht entscheidend abzustellen auf das Vertragsverhältnis, welches die Antragstellerin später zu kündigen beabsichtigt und welches allein zwischen ihr und dem Beteiligten zu 3) besteht. Vielmehr dreht es sich im vorliegenden Verfahren um das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 103 BetrVG, also um den Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Individualrechtliche Fragen, welche frühestens im Zeitpunkt einer Kündigung relevant werden können, stehen im vorliegenden Verfahren nicht im Mittelpunkt. Aus eben diesem Grunde ist der Beteiligte zu 3) gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG lediglich antragsbefugter Beteiligter am Verfahren. In erster Linie richtet sich das Verfahren aber gegen die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung. Der Betriebsrat ist somit in erster Linie Adressat und „natürlicher Antragsgegner“ des Verfahrens. Materiell dreht es sich im vorliegenden Verfahren darum, ob der Betriebsrat sich zu Recht aktiv schützend durch Verweigerung der Zustimmung vor sein Mitglied gestellt hat. Angesichts dieses Streitgegenstandes des Verfahrens nach § 103 BetrVG ist das Gericht überzeugt, dass der Begriff des Arbeitgebers in § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und die geregelte Rechtsmaterie zu bestimmen ist. Schutzgut des § 103 BetrVG ist nicht etwa ein persönliche Privileg des Betriebsratsmitgliedes gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber, etwa in der Form des besonderen Kündigungsschutzes. Schutzgut der Norm ist vielmehr zum einen der Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebsrates gegenüber Eingriffen in seine personelle Zusammensetzung von außen, insbesondere durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus ist es Schutzgut des § 103 BetrVG die gesamte Belegschaft davor zu bewahren, dass ihre gewählten Vertreter entgegen dem demokratisch zustande gekommenen Wahlergebnis von der Ausübung ihres Amtes entfernt werden. Beide Schutzgüter zeigen, dass der Streit um die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seines Mitglieds ein Streit ist, welcher Angelegenheiten des gesamten Betriebes betrifft und nicht etwa lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsarbeitgeber und Betriebsratsmitglied.

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Im vorliegenden Fall kann die Kammer dahinstehen lassen, ob grundsätzlich überhaupt rechtlich begründeter Weise differenziert werden könnte zwischen Kompetenzen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, welche notwendigerweise im Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber nur von diesen gemeinschaftlich ausgeübt werden können und  solchen, welche auch alleinhandelnd vom Vertragsarbeitgeber einzelner betroffener Arbeitnehmer ausgeübt werden könnten. Es mag vertreten werden, dass in einzelnen An-gelegenheiten die alleine einen einzelnen Arbeitgeber des Gemeinschaftsbetriebes betreffen, auch nur diesem die Kompetenz nach dem Betriebsverfassungsgesetz zusteht. Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft. Denn das vorliegende Mitbestimmungsverfahren, welches auf Ersetzung der Zustimmung des Betriesrates im Verfahren nach § 103 BetrVG gerichtet ist, betrifft, wie zuvor gezeigt, eine gesamtbetriebliche Angelegenheit und nicht etwa lediglich eine solche, welche einen der mehreren am Betrieb beteiligten Arbeitgeber und allein seinen Arbeitnehmer betrifft. Für das Verfahren nach § 103 BetrVG kann der kollektive Charakter der Auseinandersetzung nicht mit der Argumentation in Abrede gestellt werden, dass es sich allein um die als Fernziel beabsichtigte Kündigung der Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 3) drehe. Vielmehr dreht es sich um die Ausräumung des Schutzes des Betriebsrates und der Belegschaft vor Eingriffen in die durch demokratische Wahl zustande gekommene Zusammensetzung des Betriebsrats.