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Arbeitsgericht Bochum·3 BV 1/14·01.07.2014

Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung vor Abmahnung angeordnet

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtSchwerbehindertenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schwerbehindertenvertretung begehrte gerichtlich, dass der Arbeitgeber unterlassen wird, schwerbehinderte Beschäftigte abzumahnen, ohne sie zuvor zu beteiligen. Streitgegenstand ist die Reichweite der Beteiligungs- und Schutzrechte der Schwerbehindertenvertretung bei disziplinarischen Maßnahmen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und ordnete die Unterlassung an, um die präventive Beteiligung sicherzustellen. Die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht des Arbeitgebers zur vorherigen Einbeziehung der Vertretung zum Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer.

Ausgang: Antrag auf Unterlassung, Schwerbehinderte ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung abzumahnen, vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Erlass disziplinarischer Maßnahmen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Schwerbehindertenvertretung zuvor zu beteiligen; fehlende Beteiligung berechtigt zu Unterlassungsansprüchen.

2

Die Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung ist präventiv und muss vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme erfüllt werden, nicht nur nachträglich.

3

Die Schwerbehindertenvertretung kann beim Arbeitsgericht Unterlassung geltend machen, um die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte zu sichern.

4

Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung erstrecken sich auf arbeitsrechtliche Maßnahmen, die für schwerbehinderte Beschäftigte erhebliche Nachteile bewirken können, insbesondere Abmahnungen.

Tenor

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Schwerbehinderte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung beteiligt zu haben.

Rubrum

1

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Schwerbehinderte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung beteiligt zu haben.