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Arbeitsgericht Bochum·1 Ca 831/24·10.10.2024

Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens des Geschäftsführers im Kammertermin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessordnungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Bochum setzte gegen die ordnungsgemäß geladene Beklagte wegen des unentschuldigten Ausbleibens ihres Geschäftsführers im Kammertermin ein Ordnungsgeld von 300 € fest. Die Partei legte keine genügende Verhinderung dar, sodass eine sachgerechte Durchführung des Termins erheblich erschwert war und die Prozessbevollmächtigte mangels Informationen nicht beitragen konnte. Der Beschluss nennt die Rechtsgrundlagen und weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hin.

Ausgang: Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 300 € gegen die Beklagte wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Geschäftsführers im Kammertermin

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO reicht die ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei, wenn hierdurch die Durchführung des Termins erheblich erschwert wird.

2

Die Darlegung einer behaupteten Verhinderung obliegt der abwesenden Partei; unsubstantiierte oder pauschale Angaben genügen nicht, um ein Ordnungsgeld zu verhindern.

3

Kann der Prozessbevollmächtigte mangels näherer Informationen keinen sachaufklärenden Beitrag leisten und ist die Partei für dessen Kontaktaufnahme nicht erreichbar, spricht dies für ein unentschuldigtes Ausbleiben.

4

Gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist die sofortige Beschwerde zulässig; die Beschwerdefrist ist eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG§ 141 Abs. 3 S. 1 ArbGG§ 380 Abs. 1 ZPO§ 46g Satz 1 ArbGG§ 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG§ 46c ArbGG

Tenor

wird gegen die ordnungsgemäß geladene Beklagte wegen des unentschuldigten Ausbleibens ihres Geschäftsführers im Kammertermin am 10.10.2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt (§§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 ZPO).

Rubrum

1

Eine vermeintliche Verhinderung ist nicht vorgebracht gemacht worden. Eine Förderung des Eintritts des Rechtsfriedens durch eine argumentative Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung konnte aus diesem Grund ebenso wenig versucht werden wie eine weitere, vertiefte Aufklärung der bisher vorgetragenen Tatsachen und aufklärungsbedürftiger Fragen, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche des Klägers sowie dessen Krankheitsverlauf vor Kündigungsausspruch. Die sachgerechte Durchführung des Kammertermins ist dadurch erheblich erschwert worden, zumal die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin mangels näherer Informationen durch diese zur Sachverhaltsaufklärung keinerlei Beitrag leisten konnte. Die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer war für die Bevollmächtigte auch aus dem Termin heraus offenbar nicht zu erreichen.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

3

Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

4

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Fax: 0234 967-4905 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

5

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

6

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

7

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.