Kündigung wegen langandauernder Krankheit: Klage der schwerbehinderten Mitarbeiterin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die schwerbehinderte Klägerin focht die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung an und begehrte Weiterbeschäftigung. Streitpunkt war, ob zum Kündigungszeitpunkt eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse vorlagen. Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam: das Integrationsamt hatte zugestimmt, Betriebsbelastungen und Entgeltfortzahlungskosten sprachen gegen eine Weiterbeschäftigung; eine spätere Besserung ändert daran nichts.
Ausgang: Klage der Arbeitnehmerin gegen krankheitsbedingte Kündigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei krankheitsbedingter Kündigung ist in drei Stufen zu prüfen: (1) negative gesundheitliche Prognose, (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die Fehlzeiten, (3) Interessenabwägung, wonach die Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn die Belastung für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.
Die Beurteilung der negativen Prognose erfolgt nach dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs; ein später eingetretener Behandlungserfolg berührt die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung nicht.
Arbeitgeber können sich bei der Prognoseentscheidung auf fachärztliche Gutachten bzw. fachliche Stellungnahmen stützen; solche aussagekräftigen Spezialistenmeinungen können den Wert weniger fundierter Allgemeinärztlicher Bescheinigungen überwiegen.
Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX stärkt die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person; eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens nach § 148 ZPO ist nicht zwingend, wenn sie zu unzumutbaren Verzögerungen führen würde.
Etwaige Regress- oder Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegenüber Dritten (z. B. Ärzten) oder ein möglicher Forderungsübergang nach § 6 EFZG mindern grundsätzlich nicht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Tenor
1. Die Klägerin wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Die 1959 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 17.01.1997 den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Seit dem 01.01.1989 ist sie bei der Beklagten beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit einer Kreditrevisorin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von etwa 4.500,00 € aus. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Die Klägerin fehlte krankheitsbedingt im Jahre 1998 an 26 Arbeitstagen, im Jahre 1999 an 49 Arbeitstagen, im Jahre 2000 an 41 Arbeitstagen, im Jahre 2001 an 67 Arbeitstagen und im Jahre 2002 an 56 Arbeitstagen. Im Jahre 2003 war sie wie folgt arbeitsunfähig krank:
06.01.2003 – 07.01.2003
03.02.2003 – 14.03.2003
11.07.2003
21.07.2003 – 31.12.2003
Krankheitsursachen waren nach den Angaben der Klägerin im Wesentlichen bis 2002 Erkältungen, Bronchitis, Magenprobleme und HWS-Beschwerden.
Im Januar 2001 unterzog sich die Klägerin einer kieferchirurgischen Operation. Hier wurden im Unterkiefer künstliche Zahnwurzeln (Implantate) eingepflanzt, um den Sitz ihrer Zahnprothesen zu verbessern. In der Folgezeit traten dann durch die neueingesetzten Prothesen Probleme auf. Deshalb wurden in der Zeit vom 18.03. bis 05.04.2002 chirurgische Korrekturen um die Implantate herum durchgeführt. Während dieser Zeit war die Klägerin arbeitsunfähig krank.
Auf den Antrag der Beklagten vom 10.10.2003 erteilte das Integrationsamt mit Schreiben vom 18.12.2003 die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung der Klägerin. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung hatten einer Kündigung der Klägerin nicht zugestimmt.
Mit Schreiben vom 22.12.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.06.2004.
Die Klägerin, die gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes Widerspruch eingelegt hat, macht mit ihrer bei Gericht am 12.01.2004 eingegangenen Klage geltend, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Die erhöhten Fehlzeiten in den letzten 3 Jahren seien insbesondere durch die fehlerhafte Behandlung ihrer Zahnärztin entstanden. So seien auch die HWS-Beschwerden und die Magenbeschwerden auf die fehlerhaften kieferchirurgischen Maßnahmen zurückzuführen.
Inzwischen seien am 16.03.2004 die alten Implantate explantiert und der Kiefer neu aufgebaut worden. Am 16.06.2004 seien insgesamt 12 neue Implantate in die Kiefer eingesetzt worden, um die Zahnprothese zu halten. Nunmehr sei die Arbeitskraft der Klägerin wieder voll hergestellt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.12.2003
zum 30.06.2004 nicht aufgelöst wird;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Kreditrevisorin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe zum Zeitpunkt der Kündigung keine sicheren Kenntnisse von den diversen Ursachen der Erkrankungen der Klägerin gehabt. Sie habe damit rechnen müssen, dass ähnliche Fehlzeiten wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft weiterhin auftreten würden.
In Anbetracht der seit dem 21.07.2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei nicht abzusehen gewesen, wann sie ihre Arbeit wieder aufnehmen konnte. Die Innenrevision habe die Aufgabe, in festgelegten drei Jahresintervallen die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Abteilungen der Sparkasse zu überprüfen. Insgesamt seien nur 4 Prüfer vorhanden. Eine kurzfristige Vertretung sei ausgeschlossen, da im Bereich der Prüfung nur Mitarbeiter/innen eingesetzt werden können, die nicht nur über eine langjährige einschlägige Erfahrung als Prüfer verfügen, sondern zudem auch die erforderliche innere Unabhängigkeit gegenüber den zu Prüfenden haben.
Auf Grund der Fehlzeiten der Klägerin im Jahre 2002 hätten folgende der Klägerin zugeteilten Prüfungen gestrichen bzw. gekürzt werden müssen:
| „Prüfung Aufbau- und Ablauforganisation des Kreditgeschäfts“ | 15 Prüfertage, verschoben nach 2003 |
| „Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Kreditgeschäfts, Teilbereich Beachtung § 18 KWG“ | 20 Prüfertage, verschoben nach 2003 |
| „Überprüfung der Risikostruktur des Kreditgeschäfts“, Teilrevision | 25 Prüfertage, gekürzt auf 13 Prüfertage |
| Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Kreditgeschäfts, Teilbereich Meldewesen §§ 13-16 KWG“ | 10 Prüfertage, gekürzt auf 5 Prüfertage |
Im Jahre 2001 habe die Entgeltfortzahlung an die Klägerin 14.581,69 €, im Jahre 2002 13.191,74 € und im Jahre 2003 bis 25.07.2003 8.199,74 € betragen. Darüber hinaus sei der Klägerin bis zum 18.01.2004 Entgeltfortzahlung geleistet worden.
Wegen Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22.12.2003 zum 30.06.2004 ausgesprochenen Kündigung wirksam beendet worden.
Die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX zu der Kündigung der Klägerin liegt vor. Eine Aussetzung des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses nach
§ 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes kam nicht in Betracht, da eine solche Aussetzung zu einer für beide Parteien unzumutbaren Verzögerung des Kündigungsschutzprozesses führen würde, zumal der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.07.2004 zum Ausdruck gebracht hat, dass er vor einer Entscheidung zunächst das Ergebnis des Arbeitsgerichtsverfahrens abwarten will.
Sowohl der Personalrat der Beklagten wie auch die Schwerbehindertenvertretung sind ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung gehört worden. Auch die Einigungsstelle der Beklagten hat in ihrer Sitzung vom 29.10.2003 der Beklagten eine fristgerechte personenbedingte Kündigung der Klägerin empfohlen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Erkrankungen in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich. Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese können durch Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen werden. In der dritten Stufe, bei der Interessenabwägung, ist dann zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG NZA 1991, 185).
Im vorliegenden Falle musste die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 22.12.2003 davon ausgehen, dass die Klägerin auch in Zukunft erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen werde. Davon geht auch das Integrationsamt in seinem Zustimmungsbescheid vom 18.12.2003 aus. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 5 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig krank war und ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar war, haben die von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Orthopäden Dr. C vom 22.09.2003 und der Allgemeinmedizinerin
Dr. G vom 07.10.2003, wonach die Klägerin nicht unter chronischen Erkrankungen leidet, keinen Aussagewert und können die Negativprognose nicht erschüttern. Aufschlussreicher ist dagegen das Schreiben des Direktors der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Dr. N vom 22.09.2003, in dem es heißt:
Nach unserer Einschätzung scheint eine Genesung oder Linderung der Beschwerden
von Frau Q ohne weitere, insbesondere operative Behandlungsmaßnahmen als
sehr unwahrscheinlich. Es besteht vielmehr nach unserer Einschätzung die Gefahr,
dass bei fehlender Behandlung die Beschwerdeproblematik sich komplizieren könnte,
wobei es hierdurch sicherlich auch dann noch zu krankheitsbedingten Arbeitsunfällen
kommen kann.
Auf Grund dieses Schreibens konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Zahnproblematik der Klägerin auch künftig zu umfangreichen Fehlzeiten der Klägerin führen würde.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin war lange Zeit nicht in Sicht. Sie lässt sich erstmals aus der Bescheinigung des Dr. N vom 29.06.2004 herleiten, wonach „die hohe Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass die Klägerin „hinreichend oral rehabilitiert wird“, und dass dann „durch die orale Situation bedingte Arbeitsausfälle als unwahrscheinlich anzusehen sind“.
Dass dieser Behandlungserfolg letztlich eintritt, ist der Klägerin zu wünschen, ändert aber nichts an der Negativprognose zum Zeitpunkt der Kündigung.
Die Beklagte hat auch die Betriebsablaufstörungen, die durch die erheblichen Krankheitszeiten der Klägerin verursacht worden sind, ausführlich dargestellt. Die Beklagte kann auf Dauer die Ausfallzeiten der Klägerin nicht verkraften, die übrigen Mitarbeiter/innen der Revisionsabteilung können die Aufgaben der Klägerin nicht mit übernehmen, Ersatzkräfte sind dafür ungeeignet.
Auch die Entgeltfortzahlungskosten für die Klägerin haben zu einer so hohen Belastung für die Beklagte geführt, dass von einem adäquaten Ausgleich von Leistungen und Gegenleistungen nicht mehr gesprochen werden kann. Der sechs Wochenzeitraum ist in den letzten Jahren um etwa das Doppelte überschritten worden.
Die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen und hohen finanziellen Belastungen durch die krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin sind von der Beklagten billigerweise nicht mehr hinzunehmen. Bei der Interessenabwägung hat das erkennende Gericht die familiären Verhältnisse der Klägerin und ihre Schwerbehinderung mitberücksichtigt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin über das Interesse der Beklagten geht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes an. Es mag sein, dass die Fehlzeiten der Klägerin auf ärztlichen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit den kieferchirurgischen Maßnahmen beruhen. Daraus können allenfalls für die Klägerin Regressansprüche entstehen. Ein eventueller Forderungsübergang nach § 6 EntgeltfortzahlungsG mindert nicht das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wurde in Höhe des Arbeitentgelts der Klägerin für die Dauer eines Vierteljahres festgesetzt. Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) entspricht 2 Monatsgehältern der Klägerin.