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Arbeitsgericht Bochum·1 Ca 488/22·05.05.2024

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtabgabe der Erklärungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin war Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden; nach Abschluss des Rechtsstreits wurde die PKH überprüft. Auf Aufforderung zur Mitteilung etwaiger Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte die Klägerin keine Erklärung vor. Das Gericht hob deshalb die PKH gemäß §124 Abs.1 Ziff.2 ZPO auf und setzte die Kosten der Klägerin fest. Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist möglich.

Ausgang: Bewilligte Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung und Nichtabgabe der Erklärung aufgehoben; Kosten trägt die Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann geändert werden, wenn sich die für die Bewilligung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

2

Die Partei hat auf Verlangen des Gerichts zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; unterbleibt diese Erklärung trotz Aufforderung, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden (§ 120a Abs.1 Satz3, § 124 Abs.1 Ziff.2 ZPO).

3

Die Nichtvorlage der vom Gericht angeforderten Mitwirkungserklärung stellt einen genügenden Grund für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe dar, sofern Erinnerungspost und Mahnung erfolgt sind.

4

Gegen einen Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe steht der klagenden Partei die sofortige Beschwerde innerhalb der gesetzlich bestimmten Notfrist zu.

Relevante Normen
§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO§ 46g Satz 1 ArbGG§ 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG§ 46c ArbGG

Tenor

wird die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1

Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wurden deshalb die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht erhoben.

2

Das Gericht kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diese Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben, obwohl sie mit Schreiben vom 22.01.2024 darum gebeten und mit Schreiben vom 25.03.2024 an die Abgabe der Erklärung erinnert worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher aufzuheben (§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

3

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Fax: 0234 967-4905 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

4

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

5

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

6

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.