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Arbeitsgericht Bochum·1 Ca 2136/06·28.06.2007

Klage auf Ergänzung des Altersteilzeitvertrags wegen Insolvenzsicherung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAltersteilzeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Ergänzung seines Altersteilzeitvertrags und die Absicherung des Wertguthabens ohne Gegenrechnung bereits gezahlter Aufstockungsbeträge im Insolvenzfall. Streitpunkt ist, ob § 8a ATG einen solchen Anspruch oder ein Verbot arbeitsvertraglicher Gegenrechnungen begründet. Das Gericht verneint dies: § 8a ATG regelt allein die Insolvenzsicherung und schließt arbeitsvertragliche Vereinbarungen zur Gegenrechnung nicht aus. Die Klage wird abgewiesen, die Beklagte hat die Insolvenzsicherung erbracht.

Ausgang: Klage auf Ergänzung des Altersteilzeitvertrags und abweichende Absicherung wegen Gegenrechnung von Aufstockungsbeträgen im Insolvenzfall abgewiesen; Insolvenzsicherungspflicht der Beklagten erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 8a ATG verpflichtet den Arbeitgeber zur geeigneten Absicherung des Wertguthabens einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen, bezieht sich aber ausschließlich auf die Insolvenzsicherungspflicht.

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Die in § 8a Abs. 2 ATG enthaltene Unzulässigkeit bestimmter Anrechnungen bei der Ermittlung des zu sichernden Wertguthabens schließt arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die eine Gegenrechnung vorsehen, nicht automatisch aus.

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Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach bereits gezahlte Aufstockungsbeträge im Insolvenzfall dem Wertguthaben gegengerechnet werden, ist nicht bereits wegen § 8a ATG oder eines einschlägigen Tarifvertrags unwirksam.

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Der Abschluss eines Insolvenzsicherungsvertrags durch den Arbeitgeber erfüllt die gesetzliche Absicherungspflicht und begründet keinen Anspruch auf weitergehende vertragliche Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 8 ATG§ 8a Abs. 2 ATG§ 8a Abs. 5 ATG§ 8a ATG§ 8a Abs. 1 Satz 1 ATG

Tenor

Der Kläger wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien  streiten über  den Umfang  der Insolvenzsicherungspflicht der Beklagten nach § 8 Altersteilzeitgesetz (AtG).

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Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 06.05.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

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Am 03.09.2004 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Tarifvertrages für Altersteilzeit in der Druckindustrie (TV ATZ) einen verblockten Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2008. Die Arbeitsphase des Klägers dauerte vom 01.09.2004 bis 31.08.2006, seit dem 01.09.2006 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase.

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§ 1 Ziffer 6 des Alterteilzeitvertrages lautet:

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„Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses (Störfall) hat der Arbeitnehmer gemäß § 3 Ziffer 4 TV ATZ Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung einschließlich der vom Arbeitgeber gemäß § 5 geleisteten Aufstockungszahlungen und den Bezügen, die der Arbeitnehmer für die Dauer seiner tatsächlichen Beschäftigung erzielt hätte, wenn keine Altersteilzeit vereinbart worden wäre.“

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Die Beklagte hat mit der Firma T Sicherungsmanagement für Zeitkontenmodelle, in C, eine Insolvenzsicherung abgeschlossen. Von der Firma T erhält der Kläger regelmäßig einen Kontoauszug über das abgesicherte Wertguthaben. In den Kontoauszügen wird jeweils darauf hingewiesen, dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also auch im Falle der Insolvenz) die bereits gezahlten Aufstockungsbeträge aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen gegengerechnet werden. Dabei ist die Höhe der bislang gezahlten Aufstockungsbeträge angegeben.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Gegenrechnung der Aufstockungsleistungen im Falle einer Insolvenz, wie sie § 1 Ziffer 6 des Alterteilszeitvertrages vorsieht, gegen die Vorschrift des § 8 a Abs. 2 ATG verstößt und somit nach § 8 a Abs. 5 ATG unwirksam ist. Daher habe er Anspruch auf eine Ergänzung des Altersteilzeitvertrages dahin, dass im Falle einer Insolvenz die bis zum Zeitpunkt der Beendigung bereits gezahlten Aufstockungsbeträge nicht dem abgesicherten Wertguthaben gegengerechnet werden.

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Die Beklagte sei auch verpflichtet, das Wertguthaben ohne Abzug des monatlich gezahlten Aufstockungsbetrages zum Nettoentgelt abzusichern.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verpflichten, den zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 03.09.2004 unter § 1 Ziffer 6 wie folgt zu ergänzen:

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„Bei vorzeitiger Beendigung des Alterteilzeitverhältnisses im Falle einer Insolvenz werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung bereits gezahlten Aufstockungsbeträge gemäß § 5 des Altersteilzeitvertrages nicht dem abgesicherten Wertguthaben gegengerechnet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Berücksichtigung des Betrages des abgesicherten Wertguthabens gegenüber den Bezüge, die er erhalten hätte, wäre keine Altersteilzeit vereinbart worden.“

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2. die Beklagte zu verurteilen, das von dem Kläger in seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis erarbeitete Wertguthaben ab dem 01.09.2004 auf der Basis des monatlich jeweils ausgezahlten Bruttoentgelts (Altersteilzeitbrutto) ohne Abzug des monatlichen Aufstockungsbetrages zum Nettoentgelt abzusichern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sieht in der Vorschrift des § 8 a ATG keine Grundlage für die von dem Kläger begehrte Vertragsänderung. § 8 a ATG betreffe einzig die Insolvenzsicherung. Eine Durchgriffswirkung auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien könne diese Vorschrift nicht entfalten.

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Wegen Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) beantragte Ergänzung des Altersteilzeitvertrages. Eine Rechtsgrundlage für diesen Klageantrag ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 a ATG.

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Diese Vorschrift bezieht sich allein auf die Insolvenzsicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 ATG). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte im vorliegenden Falle durch den Abschluss des Insolvenzsicherungsvertrages mit der Firma T nachgekommen.

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Wenn es nun unter § 8 a Abs. 2 ATG heißt, dass bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens u. a. die Anrechnung der gezahlten Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG unzulässig ist, so schließt dies eine arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht aus, wie sie im vorliegenden Falle unter § 1 Ziffer 6 des Altersteilzeitvertrages zwischen den Parteien getroffen worden ist. Darin haben die Parteien vereinbart, dass im Insolvenzfalle eine Gegenrechnung der Aufstockungsleistungen vorgenommen wird.

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Diese Vereinbarung verstößt weder gegen den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie noch gegen § 8 a Abs. 2 ATG. Wenn nach der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Insolvenzfall die bis dahin geleisteten Aufstockungsbeträge von dem Wertguthaben abgezogen werden können, denn würde bei einer Sicherheitsleistung der Beklagten für diese Aufstockungsbeträge eine Übersicherung eintreten, da im Insolvenzfalle die Aufstockungsbeträge gerade nicht zu dem an den Kläger ausgezahlten Wertguthaben gehören.

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Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 8 a Abs. 2 ATG offensichtlich nicht bedacht, dass die Arbeitsvertragsparteien in einem Altersteilzeitvertrag nicht nur die Höhe der Aufstockungsleistungen, sondern auch deren Wegfall im Insolvenzfalle vereinbaren können. Es widerspricht dem Sicherungszweck einer Sicherheitsleistung, die Aufstockungsbeträge für den Insolvenzfall abzusichern, wenn diese Aufstockungsbeträge gar nicht zu dem im Insolvenzfall an den Kläger auszuzahlenden Wertguthaben gehören.

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Daher war auch der Klageantrag zu 2) abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert für die beiden Klageanträge wurde auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt.