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Arbeitsgericht Bocholt·3 Ca 1865/01·12.06.2002

Teilweise stattgegeben: Abrechnung Mai 2001 einschließlich Urlaubsabgeltung zugesprochen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVergütungs- und LohnabrechnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte ausstehende Lohnzahlungen, Spesen und eine Abrechnung für Mai 2001 einschließlich Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung für Mai 2001 und zur Abgeltung verbleibender Urlaubstage, wies die übrigen Zahlungsansprüche jedoch ab. Die Aufrechnung mit Minusstunden scheiterte mangels vertraglicher Grundlage; eine Aufrechnung wegen behaupteter Schäden wirkte, weil der Kläger dies nicht substantiiert bestritt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abrechnung für Mai 2001 einschließlich Urlaubsanspruch zugesprochen, sonstige Zahlungsanträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses einschließlich etwaiger Urlaubsabgeltung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber gegen Ansprüche aufrechnet.

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Die Aufrechnung von Lohnansprüchen mit einem Minusstundenkonto setzt eine klare vertragliche Grundlage oder anderweitige Zustimmung bzw. wirksame Abrede voraus; fehlt eine solche Regelung, ist die Aufrechnung nicht durchgreifend.

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Minusstunden können dem Arbeitnehmer nur dann zugerechnet werden, wenn dieser die Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung des Minusstundenstandes hatte (z. B. bei Gleitzeitregelungen).

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Eine Aufrechnung wegen Ersatzpflicht aus schädigender Handlung ist wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner die behaupteten Schadensgründe substantiiert nicht bestreitet und die Voraussetzungen (z. B. grobe Fahrlässigkeit) ausreichend dargetan sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 92 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 3 ZPO

Tenor

1.    Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis für den Monat Mai 2001 einschließlich des Urlaubsanspruches abzurechnen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.

4.    Der Streitwert wird auf 1.700,00 DM = 869,20 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Lohnforderung sowie eine Abrechnung.

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Der Kläger war vom 01.112000 bis zum 05.05.2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt zu einem Entgelt von 4.400,00 DM im Monat, ab dem 4. Monat zu 4.800,00 DM und 200,00 DM Spesen.

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Für die Monate Februar und März 01 hat die Beklagte weder die Lohnerhöhung noch die Spesen gezahlt. Für den Monat Mai 01 hat die Beklagte keine Abrechnung vorgenommen und auch keine Abrechnung für Resturlaub vorgenommen.

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Für das Arbeitsverhältnis maßgebend war der schriftliche Arbeitsvertrag, der eine Arbeitszeit von 220 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden vorgesehen hat, der aber kein Unterzeichnungsdatum trägt.

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Die Beklagte hat dem Kläger vorgerichtlich mitgeteilt, dass sie Urlaubsabgeltung verweigere, da sie auf dem Standpunkt stehe, dass der Urlaub mit Minusstunden abzurechnen sei.

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Der Kläger begehrt die Lohndifferenzen von je 400,00 DM und 200,00 DM Spesen für die Monate Februar und März 01, Abrechnung für den Monat Mai 01 einschließlich der Urlaubsabrechnung. Der Kläger behauptet, die Ausfallzeiten seien ausschließlich dadurch entstanden, dass die Beklagte von sich aus auf die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet habe. Es sei im Vertrag eine feste Arbeitszeit vereinbart worden, weshalb es die Beklagte sich zuzuschreiben habe, wenn sie diese Zeit nicht abfordere.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 800,00 DM brutto nebst Verzugszinsen seit dem 06.02.2001 aus 400,00 DM in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG sowie nebst Verzugszinsen aus 400,00 DM seit dem 06.03.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen;

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2.       Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 400,00 DM netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 200,00 DM seit dem 06.02.2001 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 200,00 DM seit dem 06.03.2001 zu zahlen;

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3.       die Beklagte weiterhin zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und die sich aus der Abrechnung ergebenden verbleibenden Urlaubstage abzugelten sowie den sich aus der Abrechnung ergebenden Lohn für Mai auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Die Beklagte behauptet, es sei zwischen den Parteien bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart gewesen, dass ein Stundenkonto geführt wird, in dem Überstunden und Minusstunden miteinander verrechnet werden. Das Konto des Klägers habe zu Ende des Monats April 115,3 Minusstunden ausgewiesen. Da dem Kläger noch 8 Urlaubstage zugestanden hätten = 72 Stunden und für den Monat Mai 46,2 Stunden zu berücksichtigen waren, habe ein Minus zu Lasten des Klägers von 32,1 Stunden bestanden. Dem Anspruch des Klägers auf jeweils 400,00 DM seien 722,24 DM durch Minusstunden abzuziehen gewesen. Ein Anspruch auf Spesen habe nicht bestanden, da der Kläger in grob fahrlässiger Weise einen Anhänger an einer dicht befahrenen Straße abgestellt habe, der daraufhin wegen Behinderung habe abgeschleppt werden müssen, was zu Kosten von 397,00 DM geführt habe. Der Kläger habe insoweit ausdrücklich den Ausgleich dieser Rechnung zugesagt. Darüber hinaus habe der Kläger am 13.04.2001 ein parkendes Fahrzeug grob fahrlässig beschädigt, indem er dieses mit dem Anhänger berührt habe. Allein die Selbstbeteiligung betrage 1.000,00 DM. Der Kläger hätte durch den mitfahrenden Zeugen L sich einweisen lassen und damit den Schaden verhindern können. Darüber hinaus habe der Kläger eine Reihe von Verwarnungsgeldern wegen Geschwindigkeitsübertretungen verwirkt, welche die Beklagte ebenfalls beglichen habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war nur zum Teil begründet.

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Völlig selbstverständlich hat der Kläger Anspruch auf eine korrekte Abrechnung für den Monat Mai 2001 einschließlich möglicher Urlaubsabgeltungsansprüche, gleichgültig ob diese aufgerechnet werden konnten oder nicht. Insoweit war der Klage zu entsprechen.

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Der Anspruch des Klägers auf 800,00 DM brutto und 400,00 DM netto ist jedoch durch Aufrechnung untergegangen. Zunächst hat der Kläger bereits mit der Klageschrift vorgetragen, dass eine Verrechnung mit Minusstunden arbeitsvertraglich nicht vorgesehen ist. Die Kammer vermag dem Arbeitsvertrag, der Schriftform für Änderungen vorsieht, nicht zu entnehmen, in wie weit ein Stundenkonto hätte geführt werden können und dürfen, weshalb die Aufrechnung wegen Minusstunden allein aus diesem Grunde nicht durchgreift. Darüber hinaus wäre dem Kläger allenfalls dann ein Minusstundenkonto anzulasten gewesen, wenn der Kläger es selbst in der Hand gehabt hätte, diese

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Minusstunden zum Ausgleich zu führen, wie es vielfach bei Betrieben mit Gleitzeitregelung der Fall ist, wo die Arbeitnehmer sich ihre monatliche Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilen können.

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Durchgreifend ist jedoch die Aufrechnung bezüglich des Schadens vom 20.11.2000 und 13.04.2001, denn hierzu hat der Kläger mit keiner Silbe erwidert, weshalb bei der Frage der Anhängerumsetzung von der Zusage des Ausgleichs der Rechnung entsprechend dem Be-klagtenschriftsatz vom 18.09.01 ebenso ausgegangen werden muss, wie von einer grob fahrlässigen Beschädigung des parkenden PKW's und der damit verbundenen Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM. In wie weit nicht in aller Regel bei einer Schädigung eines parkenden PKW's von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, hat der Kläger nicht rechtzeitig schlüssig vorgetragen. Auf die Frage der Verwarnungsgelder brauchte die Kammer nicht einzugehen, weil die Aufrechnung bereits den Nettoanspruch des Klägers aufgezehrt hat und insoweit auch nicht klar war, in wie weit die Mahnungen sich auf ein vom Kläger geführtes Fahrzeug bezogen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 61 Absatz 1 ArbGG und 3 ZPO.