Betriebsbedingte Kündigung bei Namensliste und Schwerbehinderung wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, griff eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamts an und berief sich u.a. auf fehlenden Arbeitsplatzwegfall, fehlerhafte Sozialauswahl und einen Ergänzungstarifvertrag mit Beschäftigungssicherung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Wegen eines wirksamen Interessenausgleichs mit Namensliste griff die Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG für dringende betriebliche Erfordernisse; erheblicher Gegenvortrag fehlte. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft; § 5 des Ergänzungstarifvertrags sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die bereits vom Personalabbau erfassten Beschäftigten nicht geschützt sind.
Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen ordentliche betriebsbedingte Kündigung vollständig abgewiesen; kein Weiterbeschäftigungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.
Die Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG ist eine Tatsachenvermutung i.S.d. § 292 ZPO und kann nur durch erheblichen Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden.
Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist die Sozialauswahl gerichtlich nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen; grob fehlerhaft ist sie erst bei willkürlicher oder grundlegender Nichtberücksichtigung der sozialen Auswahlkriterien.
Die Orientierung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl an tariflichen Lohngruppen kann als zulässiges Kriterium der Austauschbarkeit angesehen werden und ist jedenfalls nicht ohne Weiteres grob fehlerhaft.
Eine tarifliche Beschäftigungssicherungsklausel kann teleologisch zu reduzieren sein, wenn sie nach erkennbarem Parteiwillen bereits zuvor vereinbarte Personalabbaumaßnahmen (Interessenausgleich/Sozialplan) nicht erfassen soll, auch wenn es aufgrund behördlicher Zustimmungsverfahren zu zeitlichen Überschneidungen kommt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Beklagten vom 04.08.2004 zum 31.10.2004.
Die 1972 geborene, ledige Klägerin, ist seit dem 01.11.1997 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1600,— € mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in NRW Anwendung. Die Klägerin ist gemäß Lohnrahmenabkommen in die Lohngruppe VI eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden.
Die Klägerin ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Mit Bescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe -Integrationsamt vom 22.07.2004 wurde die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin erteilt. Daraufhin hat die Beklagte die vorliegende Kündigung ausgesprochen. Die Klägerin hat gegen den genannten Bescheid des Integrationsamtes Widerspruch eingereicht.
Mit der Kündigung vom 04.08.2004 wurde der Klägerin von der Beklagten zugleich mitgeteilt, dass ihr aus dem Sozialplan eine Abfindung in Höhe von 13.618,89 € zustehe.
Hinsichtlich der Kündigung wird auf folgende Unterlagen Bezug genommen, die die Beklagte zu den Gerichtsakten überreicht hat und die der Klägerin in Kopie ebenfalls vorliegen:
Betriebsvereinbarung Nr. 01 / 04 der Beklagten betreffend ICM Standort C vom 04.02.2004,
2 Seiten Betriebsratsanhörung im Sinne von § 102 BetrVG vom 26.03.2004 nebst 2 Seiten Anlagen BR 1 und BR 2 vom 26.03.2004 sowie Interessenausgleich betreffend ICM Standort C der Beklagten vom 10.03.2004 (3 Seiten nebst Anlagen Al bis A4).
Die Klägerin erklärt:
Die Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. Betriebsbedingte Kündigungsgründe würden nicht vorliegen. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei nicht entfallen. Die Klägerin werde nicht im Stammwerk, sondern in der Abteilung Handy-Reparaturwerkstatt eingesetzt. Dort sei sie im Bereich Wareneingang/Versand beschäftigt. Als sie im Mai 2004 um Urlaub nachgesucht habe, sei ihr von der Personalabteilung bedeutet worden, dass dies abgelehnt werden müsse, da zurzeit zuviel Arbeit anfalle. Auch zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, als die Klägerin dann Urlaub nehmen sollte, habe für weitere Arbeitskolleginnen in ihrer Abteilung eine Urlaubssperre bestanden. Darüber hinaus müsse die Klägerin davon ausgehen, dass eine grobe Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl gegeben sei. In der Reparaturwerkstatt würden die angefertigten Handys überprüft und die dortigen Mitarbeiter in der Fehlersuche beschäftigt. Es handele sich um eine reine Anlerntätigkeit, deren Fertigkeit in einem Zeitraum von 1 bis 2 Wochen erworben werden könne. Sämtliche Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt seien daher in den sozialen Vergleich mit der Klägerin einzubeziehen. Die Beklagte werde daher aufgefordert mitzuteilen, welche Arbeitnehmer ungekündigt in der Reparaturwerkstatt tätig seien und die entsprechenden Sozialdaten offen zu legen. Nach der Kenntnis der Klägerin seien dort sehr viele junge Mitarbeiter mit nur kurzer Betriebszugehörigkeit eingesetzt. Aus dem Interessenausgleich sei nicht zu erkennen, in welcher Abteilung die einzelnen Arbeitnehmer beschäftigt würden. Es seien grobe Fehler zu vermuten, da laut Anlage Al die Arbeitnehmer 704-707, 775-779, 788-789, 795 und 896-904 jeweils wesentlich weniger Punkte haben würden als die Klägerin. Andererseits würden diese Mitarbeiter nicht in der Anlage A4 auftauchen, in der die gekündigten Arbeitnehmer zusammen gefasst worden seien. Die Beklagte mache zudem die soziale Vergleichbarkeit lediglich von der Einstufung in der Vergütung abhängig. Dies könne aber nicht das entscheidende Kriterium sein, da letztendlich nicht die Vergütung, sondern die Art der Arbeitstätigkeit entscheidender Anknüpfungspunkt für die soziale Vergleichbarkeit sei. Darüber hinaus habe sich die Tätigkeit der Klägerin seit Jahren nicht geändert, dennoch sei sie Anfang Januar des Jahres 2004 von der Lohngruppe IV in die Lohngruppe VI umgruppiert worden. In der Lohngruppe IV sei nur wenigen Arbeitnehmern gekündigt worden, dafür sei in der Lohngruppe VI ordentlich „gesiebt" worden. Darüber hinaus sei die Kündigung unwirksam, da sie gegen den Ergänzungstarifvertrag vom 26.03.2004 verstoße. Der Ergänzungstarifvertrag bestimme unter § 5, dass während der Laufzeit des Ergänzungstarifs, also bis zum Jahre 2006, eine Standort- und Beschäftigungssicherung stattfinde, so dass die Tarifparteien davon ausgehen würden, dass betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit des genannten Ergänzungstarifs vom 26.03.2004 nicht stattfinden müssten. Die Klägerin falle unstreitig unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, der ab Mai 2004 in Kraft getreten sei. Die vorliegende Kündigung sei erst im August 2004 ausgesprochen worden, und verstoße somit gegen § 5 des genannten Ergänzungstarifs vom 26.03.2004.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagen vom 04.08.2004 nicht beendet wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Wareneingangsprüferin im Bereich der Handyreparaturwerkstatt weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor:
Die betriebsbedingte Kündigung sei wirksam, weil zugunsten der Beklagten die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG gelte, wonach die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 KSchG bedingt sei. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer könne nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (s. Interessenausgleich vom 10.03.2004). In der Anlage Al seien alle gewerblichen Arbeitnehmer des Standortbetriebes in C aufgeführt, in der Anlage A2 sei der Personalüberhang dargestellt. In der Anlage A3 seien die Ausnahmen von der Sozialauswahl dargestellt. Hierin seien enthalten die ordentlich nicht kündbaren Mitglieder des Betriebsrats, die der Gesamtbetriebsratsvereinigung der Vereinbarung der T AG vom 23.07.1993 unterliegenden Sonderkündigungsschutzberechtigten die sogenannten „Jubilargeschützten". Diese Mitarbeiter würden ab einem gewissen Alter dem Jubilarschutz unterliegen, d.h., sie seien ordentlich nicht mehr kündbar. Ferner seien enthalten Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitvertrag bis zum 08. März 2004 unterzeichnet worden ist und die im Jahre 2004 das 55. Lebensjahr vollendeten. Die bereits 55-jährigen mit zehnjähriger Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit seien nach § 19 Nr. 4 MTV Metall ordentlich unkündbar. Ebenso seien hier Mitarbeiter mit Mutterschutz
und Erziehungsurlaub enthalten sowie die Mitarbeiter der Kantine. Die Mitarbeiter in der Kantine würden nicht abgebaut, da für sie ein weiterer voller Beschäftigungsbedarf bestehe, da diese Personaländerung vornehmlich Mitarbeiter betreffe, die die Kantine aufgrund ihrer Schichtsysteme nicht nutzen würden. Zudem seien sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausbildung nicht vergleichbar - s. Anlage A3 des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 -. Hinzu kämen einige Mitarbeiter, welche über Spezialkenntnisse verfügen und die ständig abgefordert würden und nicht ersetzbar seien durch Mitarbeiter, die innerhalb von sechs Monaten in diese Position entsprechend angelernt werden könnten — s. Erklärung für Ausnahmen von der Sozialauswahl zu Anlage A3 des Interessenausgleichs -. Hieraus ergab sich die Namensliste, die von den Betriebsparteien unterzeichnet wurde und auch fest zu einer Urkunde verbunden ist, und in welcher die Klägerin namentlich aufgeführt sei — s. Anlage A4 des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 -. Der Sozialauswahl liege ein Punktesystem zugrunde, dessen Inhalt in der Betriebsvereinbarung 01 / 04 vom 04.02.2004 vereinbart sei — s. Betriebsvereinbarung 01 / 04 vom 04.02.2004 -.
Die Beklagte trägt ferner vor:
Die Klägerin als Arbeitnehmerin habe gemäß § 1 Abs. 5 KSchG für das Nichtvorliegen betrieblicher Gründe sowie für die grobe Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl die Darlegungs-und Beweislast. Die Beklagte könne sich auf den Interessenausgleich vom 10.03.2004 berufen, da in diesem Interessenausgleich einerseits der Umfang der Unternehmerentscheidung dargelegt sei, andererseits durch die Namensliste, die mit dem Interessenausgleich fest verbunden sei, die Beweislast auf die Klägerin übergegangen sei. Die Klägerin habe erhebliche Tatsachen im Sinne von § 292 ZPO gegenüber dieser gesetzlichen Vermutung nicht vorgetragen. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der Betriebsbedingtheit nicht darauf berufen, dass sie über Monate im Sommer dieses Jahres Urlaub nicht erhalten habe. Aufgrund der Flexibilisierung in der Arbeitszeit könne es durchaus vorkommen, dass in einigen Abteilungen an sechs Tagen pro Woche gearbeitet werden müsse, während in anderen Abteilungen wenig Arbeit vorhanden sei. Diese Flexibilisierung ergebe sich für die vorliegenden Arbeitszeiten der Arbeitnehmer auf der Grundlage der angewandten Tarifverträge, wonach für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto auf der Basis von Jahresarbeitszeitstunden geführt werde, also auch für die Klägerin. Dies bedeute, dass aufgrund der Tatsache, dass die Produktion starken Abnahmeschwankungen unterliege, es zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr zu einer Mehrproduktion oder zu einer Minderproduktion kommen könne. All dies stelle lediglich die faktische Ausübung der Rechte der Beklagten aus der Flexibilisierung der Arbeitszeit dar, wie sie sich aufgrund der Tarifverträge ergebe. Eine Mehrproduktion sei dadurch auf Jahresbasis nicht gegeben. Die Beklagte errechne betreffend die einzelnen Produkte bzw. Produktgruppen für jeden Monat die Produktionsgröße und die jeweilige Gesamtmenge. Aufgrund dieser Mengen-Budget-Planung werde nach arbeitswissenschaftlichen Methoden eine Prognose der Arbeitsaufgaben und des Personalbedarfs für jeden einzelnen Monat betreffend das Geschäftsjahr der Beklagten vom 01.10.2003 bis 30.09.2004 ermittelt. Aus der Personalplanung würden sich betreffend die Lohngruppen von 03 bis 11 die Mitarbeiter in der Fertigung ergeben. Dementsprechend werde der Bedarf budgetiert, so dass in der Summe von 1133,9 Arbeitnehmern, die in der betroffenen Produktion vorhanden seien, bei einem Bedarf von 864,7 für das produzierte Jahr sich ein Überhang von 269 Mitarbeitern ergebe, was sich dementsprechend auch im Sozialplan wiederfinde. Insoweit wird auf die entsprechenden Anlagen der Beklagten Bezug genommen, die folgenden Wortlaut haben:
Personalplanung GJ 03/04
Ist Ausgangssituation
| Lohngruppe | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | Summe |
| Mitarb.Fertigung | 276,3 | 45,0 | 17,2 | 106,8 | 27,0 | 96,2 | 288,3 | 176,7 | 25,0 | 1058,5 |
| Mitarb.MM | 5,1 | 11,7 | 23,6 | 13,0 | 10,0 | 8,0 | 4,0 | 75,4 | ||
| Mitarb.Summe | 276,3 | 45,0 | 22,3 | 118,5 | 50,6 | 109,2 | 298,3 | 184,7 | 29,0 | 1133,9 |
| Facharbeiterbedarf Oktober bis Dezember | |||||||
| e. | • | Summe 602 MA | |||||
| Mitarb. Bedarf Budget | 108,1 Ft 12,0 | 3,1 | 104,9 | 34,6 | 20,3 356,6 201,1 | 24,0 | 864,7 |
| Uberhang Mitarb. Vs. Budget 168 33 | 19 | 14 | 16 89 -58 -16 | 269 | |||
| Überleitung | 15,7 | 11 | -16,4 | ||||
| - 66 Geschützte MA | + 66 MA BV | 0 MA Ausgleich untereinander | |||||
| iBetriebsvereinb.Sozialplan | 129,5 17,3 | 7,3 | 74,6 | 21,3 | 19 | 269 | |
| Personalstand nach Sozialplan 146,8 27,7 | 15,04 | 43,86 | 29,27 90,2 298,3 184,7 | 29 864,81 | |||
MA BMrichtung Budget
| >eitsaufgabe | Personalbedarf GJ 03/04 | Okt | Nov | Dez | Jan | Fob | Mar | Apr | Mal | Jun | Jul | Aug | kap | |
| ugruppe | D3 | 0,0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| gangsprüfung FBG | 03 | 0,0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| packprüfung | 06 | 11,0 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 |
| jener | 08 | 6,9 | 8,0 | 7,9 | 8,1 | 6,0 | 6.0 | 5,4 | 6,4 | 6,5 | 5,5 | 5,5 | 5,1 | 5,2 |
| teller | 07 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10.0 | 10.0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 | 10,0 |
| ichter | 10 | 65,7 | 67,8 | 67,8 | 67,8 | 65.0 | 65,0 | 65,0 | 65,0 | 65.0 | 65,0 | 65,0 | 65,0 | 65.0 |
| ichter QB | 10 | 6,0 | 5,0 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5.0 | 5.0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | |
| lersucher | 09 | 138,8 | tFacharbeiter ausgerichtet auf | volle Maschinenbesetzung November | ||||||||||
| andhattung | 10 | 85,0 | 85.0 | 85,0 | 85,0 | 85,0 | 85,0 | 85,0 | 85,0 | 85.0 | 85,0 | 85,0 | 85,0 | 85,0 |
| me Retouren | 04 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
| stand-MA | 11 | 4,0 | 4.0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 |
| Naschen | 03 | 0,0 | 0.0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
| ;chinenführer | 09 | 199,3 | -1Facharbeiter aus | erachtet auf | volle Maschinenbesetzung November | |||||||||
| 'einet | 05 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1.0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
| lultauscher | 04 | 0,0 | 0,0 | 0.0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0.0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
| demngen | 11 | 2,0 | 2,0 | 2.0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2.0 | 2,0 | 20 | 2,0 | 2,0 |
| ovision | 04 | 4,0 | 7,5 | 7,5 | 7,5 | 2,8 | 2,8 | 2.8 | 2,8 | 2,8 | 2,8 | 2,8 | 2,8 | 2,8 |
| e | 06 | 0,0 | 0,0 | 0.0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0.0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
| d.helfer | 06 | 88,3 | 103,0 | 104,9 | 104,0 | 86,5 | 85,6 | 81,8 | 87,5 | 87,5 | 81,8 | 78,9 | 78,0 | 79,9 |
| duktbetreuer | 11 | 11,0 | 11,0 | 11,0 | 11,0 | 11,0 | 11,0 | 11,0 | 11,0 | 11.0 | 11,0 | 11,0 | 11.0 | 11,0 |
| duktive | 03 | 108,1 | 155,5 | 176,1 | 143,7 | 97,3 | 96,5 | 76,3 | 92,6 | 93.5 | 73,3 | 83,6 | 95,9 | 112,8 |
| teßoptimierer | 10 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
| 10 | 0,7 | 2,8 | 2,8 | 2,8 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0.0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | |
| 8 | 10 | 8,6 | 10,6 | 10,6 | 10,6 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 |
| 09 | 9,4 | 11,4 | 11,8 | 11,6 | 9,5 | 9,2 | 8.4 | 9,7 | 9.7 | 8.4 | 7,7 | 7.5 | 8.0 | |
| aratur/Nacharbeit | 04 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8.0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
| ,-Betreuer | 10 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1.0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1.0 | 1,0 | 1.0 | 1,0 |
| ichheiter | 11 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4.0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4.0 |
| mentreinlger | 06 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1.0 | 1.0 | 1 0 | 1,0 | 1.0 | 1.0 |
| 4fer | 10 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4.0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 4.0 |
| hnologiebetreuungentlastung | 10 | 2,0 | 2.0 | 2.0 | 2,0 | 2.0 | 2,0 | 2,0 | 2.0 | 2,0 | 2.0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
| rüsturig Bedruckung | 10 | 1,0 | 1,0 | 1.0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1.0 | 1,0 | 1.0 | 1.0 |
| 1 | 10 | 19,2 | 19,5 | 19,5 | 19,5 | 19,5 | 19,5 | 19,5 | 19.5 | 19,5 | 18,5 | 18,5 | 18,5 | 18,5 |
| rkstattschreibwesen | 07 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1.0 |
| Packerei | 05 | 2,1 | 2,1 | 2.1 | 2,1 | 2,1 | 2.1 | 2,1 | 2,1 | 2.1 | 2.1 | 2,1 | 2,1 | 2.1 |
| Warenannahme | 06 | 4,8 | 4,6 | 4.8 | 4,6 | 4,6 | 4,6 | 4,6 | 4.6 | 4,6 | 4,6 | 4,6 | 4,8 | 4,6 |
| Transport | 07 | 23,6 | 23,6 | 23,6 | 23,6 | 23,8 | 23,6 | 23,6 | 23.6 | 23.6 | 23,6 | 23.6 | 23,6 | 23.6 |
| Vorarbeiter | 08 | 14,0 | 14,0 | 14.0 | 14,0 | 14,0 | 14.0 | 14,0 | 14,0 | 14,0 | 14,0 | 14,0 | 14,0 | 14,0 |
| Schichtführer Transport | c:: | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9.0 | 9,0 | 9.0 | 9,0 | 9,0 |
| Schichtführer -Leitung | 10 | 8,0 | 8,0 | 8.0 | 8.0 | 5,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8.0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8.0 |
| Instandhaltung | lt | 3.0 | 3.0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 | 3.0 | 3.0 | 3,0 | 3.0 | 3,0 | 3.0 | 3,0 | 3,0 |
| 1164.6 | 802,4 | _ 825,2 | 591.8 | 510,7 | 508,7 | 483 3 | 507,6 | 508,6 | 479,4 | 486.2 | 496.9 | 516.2 | ||
4 


T
Personalüberhang PC / MM - GJ 03/04 nach Lohngruppen
LG 03 LG 04 LG OS LG 06 LG 07 LG 08 LG 09 LG 10 LG 11 Summe
überbang rechn. 129,50 17,30 7,30 74,60 21,30 19,00 0,00 0,00 0,00 269,00
| VI CP SCM FB PC | Ansatz: Keine Veränderung andere Bereiche Information andCommunications |
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Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Arbeitnehmern der Ziffern 704 ff trägt die Beklagte vor:
Die Arbeitnehmer der Gruppen 704 bis 707 seien aus der Lohngruppe VII gemäß Anlage 3, so dass ihnen die Vergleichbarkeit mit der Klägerin fehle, die in der Lohngruppe VI eingruppiert sei. Gemäß Ziffer 5 a des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 hätten sich die Betriebsparteien darauf geeinigt, dass grundsätzlich nur die gewerblichen Arbeitnehmer in ihrer jeweiligen Lohngruppe miteinander vergleichbar sind im Sinne einer Austauschbarkeit gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Ähnliches gelte für die Mitarbeiter der Anlage 1 mit den Ziffern 775 bis 795. Diese seien aus der Lohngruppe VIII und darum nicht mit der Klägerin vergleichbar. Die Mitarbeiter der Ziffern 896 bis 904 seien in die Lohngruppe IX eingruppiert und darum von ihrer Qualifikation her nicht mit der Klägerin vergleichbar.
Betreffend die Geltung des Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004 trägt die Beklagte folgendes vor:
Dieser Ergänzungstarifvertrag sei ausdrücklich für die Zeit nach dem Personalabbau von 288 Arbeitnehmern (= 269 Vollzeitkräfte) gemäß dem vorgelegten Sozialplan vereinbart worden. Eine Überschneidung mit der hier ausgesprochenen Kündigung gegenüber der Klägerin sei nur deswegen zustande gekommen, weil das Integrationsamt in dem seinerzeit sofort eingeleiteten Zustimmungsverfahren über 4 Monate Zeit benötigt habe, um der Kündigung der Klägerin zuzustimmen. Der Zustimmungsbescheid betreffend die Klägerin sei bei der Beklagten erst am 27.07.2004 eingegangen. Die Formulierung im Tarifvertrag vom 26.03.2004, wonach er nicht für Beschäftigte gelte, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden würden, sollte alle Arbeitnehmer umfassen, die vom zuvor geschlossenen Sozialplan betroffen waren, also auch die Klägerin. Nur durch ein Redaktionsversehen sei bei Abschluss der Tarifvereinbarung nicht bedacht worden, dass bezüglich der in der Namensliste enthaltenen Schwerbehinderten erst ein Zustimmungsverfahren durchgeführt werden müsse, so dass sich diese rein formell noch nicht in einem gekündigten Zustand befinden würden. Der Tarifvertrag habe also zur Standortsicherung für die Zeit nach Ausspruch der 288 Kündigungen gemäß Sozialplan führen sollen. Das möglicherweise die Entlassungen gemäß dem Sozialplan wegen der behördlichen Zustimmungsverfahren noch nicht ausgesprochen waren, sei versehentlich nicht berücksichtigt worden. Der Wille der Tarifparteien habe sich hinsichtlich des Geltungsbereichs ausdrücklich nicht auf die Personen bezogen, die Gegenstand des zuvor abgeschlossenen Sozialplans gewesen seien.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die Klägerin war mit der Klage insgesamt abzuweisen.
Die von der Beklagten am 04.08.2004 ausgesprochene fristgerechte Kündigung ist gemäß § 1 KSchG rechtswirksam.
Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage war auf der Grundlage des § 1 KSchG abzuweisen. Zwar war die Feststellungsklage form- und fristgerecht gemäß § 4 KSchG erhoben worden.
Die Kündigung war gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG rechtswirksam, da sie aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse bei der Beklagten ausgesprochen war, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten entgegen stand.
Entscheidend war insoweit, dass § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG im Lichte des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG auszulegen war. Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat Bocholt am 10.03.2004 einen wirksamen Interessenausgleich abgeschlossen, so dass für das hiesige Verfahren gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG die gesetzliche Vermutung gilt, wonach die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt ist.
§ 1 Abs. 5 S. 1 KSchG stellt eine gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 S. 1 ZPO dar. Das Gericht muss deswegen davon ausgehen, dass die im Interessenausgleich vom 10.03.2004 genannten betrieblichen Gründe als dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG entgegen stehen, anzusehen sind. Der Interessenausgleich definiert die Unternehmerentscheidung der Beklagten dahingehend, dass in den letzten Jahren der Produktionsprozess erheblich und nachhaltig verbessert wurde. Dadurch wurde die Wirtschaftsstruktur und die Stückkostenposition optimiert. Dadurch reduzierten sich andererseits die Arbeitsinhalte pro Gerät und damit das zur Produktion am Standort C erforderliche Arbeitsvolumen. Die gleichzeitig steigende Absatzmenge an Gigaset-Produkten habe dabei nicht ausgereicht, die Reduzierung des Arbeitsvolumens am Standort C auszugleichen. Auf der Grundlage dieser Äußerungen in Ziffer 1 des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 kamen die betrieblichen Parteien zur Schlussfolge, dass insgesamt 288 Arbeitnehmer (269 Vollzeit
kräfte) betrieblich nicht mehr erforderlich waren und insoweit an die für die Beklagte gegebene Kapazität am Standort C anzugleichen war.
Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag diese gesetzliche Vermutung nicht durchbrechen können. Insoweit liegt ein erheblicher Vortrag seitens der Klägerin nicht vor. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit dem Vortrag gehört werden, wonach ihr Urlaubsantrag im Sommer über Wochen oder Monate hin nicht positiv beschieden worden ist.
Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass anhand der gegebenen saisonalen Schwankungen und im Rahmen der flexiblen Jahresarbeitszeit für die einzelnen Teilbereiche bei der Beklagten einerseits eine hohe Beanspruchung hinsichtlich des Volumens und andererseits eine Minderbeanspruchung vorliegen kann. Allein aus diesen Schwankungen heraus kann das Gericht nicht feststellen, dass betriebliche Gründe für die Kündigung nicht vorgelegen haben. Die Schwankungen sind entsprechend den einschlägigen Tarifen, die auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten anzuwenden sind, gerechtfertigt. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte auf Jahresbasis die Entwicklung der Beschäftigung falsch berechnet hat. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegten Budgetplanungen betreffend die Arbeitszeiten in den einzelnen Abteilungen und hinsichtlich der einzelnen Produkte hingewiesen. Insofern kann dem Gericht nicht anstehen, in diese Planung der Beklagten, die in einer Abteilung vorgenommen wird, einzugreifen.
Insoweit kann es auch nicht darauf ankommen, ob in der Abteilung, in der die Klägerin beschäftigt wird, durchgehende Arbeit vorhanden ist. Die Unternehmerentscheidung beruht auf der Vorstellung, dass in dem Bereich, in dem 1381 Arbeitnehmer beschäftigt waren, Kündigungen vorzunehmen sind. Das ist die eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite muss die Beklagte die Sozialauswahl betriebsweit hinsichtlich der vergleichbaren Arbeitnehmer vornehmen. Insoweit kann es auch nicht auf die Intensität der Beschäftigung in der Abteilung ankommen, in der die Klägerin tätig ist.
Entscheidend ist der Zuschnitt, der von der Beklagten betreffend die genannten Produktionseinheiten vorgegeben worden ist. Hierfür liegt ein mit dem Betriebsrat in der genannten Betriebsvereinbarung festgestellter Wegfall im Produktionsvolumen vor. Dementsprechend war die gesetzliche Vermutung gegeben, gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG, dass die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gegeben sind. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht zu zerstören vermocht.
Nach alledem liegen die innerbetrieblichen Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vor, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG entgegen stehen.
Hinsichtlich der Sozialauswahl gilt, dass gemäß § 1 Abs. 5 KSchG nur eine Überprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit durch das Gericht erfolgt. Grobe Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl würde bedeuten, dass die grundsätzlichen Kriterien — Dauer der Beschäftigung, Lebensalter oder Unterhaltspflichten — von der Beklagten überhaupt nicht oder nur völlig willkürlich berücksichtigt worden sind.
Eine derartige grobe Fehlerhaftigkeit konnte das Gericht nicht feststellen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 01 / 04 vom 04.02.2004 einerseits das Lebensalter der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt, soweit es über 25 Jahre hinaus geht. Eine derartige Gewichtung ist nicht unsachlich. Auch das Gesetz sieht bei der Kündigung im Rahmen des § 622 BGB vor, dass bei Kündigungsfristen diejenigen Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt werden, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Die entsprechende Regelung haben die Betriebsparteien für die Berücksichtigung des Lebensalters über 25 Jahre mit 1 Punkt getroffen. Dementsprechend konnten die betrieblichen Parteien auch bei der Beschäftigungszeit 1 Punkt pro Jahr der Beschäftigung bei der Beklagten rechtswirksam vereinbaren. Auch bei der Bewertung der Steuerklasse II und mindestens 1 Kind mit 5 Punkten bzw. die Berücksichtigung der Steuerklasse III verheiratet mit 8 Punkten und die Berücksichtigung jedes Kindes laut Steuerkarte mit pauschal 5 Punkten war nicht als grob fehlerhaft einzuschätzen. Sie entspricht allgemeinem Standard. Auch die Berücksichtigung der Schwerbehinderung mit 5 Punkten muss als zulässig angesehen werden. Es gibt Sozialpläne, die die Schwerbehinderung mit 8 oder 10 Punkten bewerten. Insoweit ist eine grobe Abweichung vom üblichen Schema nicht festzustellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Schwerbehinderung durch das entsprechende Verfahren gemäß SGB IX ausreichend berücksichtigt wird.
Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die anderen Arbeitnehmer mit den Ziffern gemäß Anlage Al zum Interessenausgleich ab 700 nicht mit ihr verglichen worden sind. Die anderen Arbeitnehmer waren in die Lohngruppen VII und höher eingruppiert. Die Klägerin ist in die Lohngruppe VI eingruppiert. Gemäß Ziffer 5 a des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 gehen die Betriebsparteien davon aus, dass grundsätzlich alle gewerblichen
Tätigkeiten bzw. Mitarbeiter in ihrer jeweiligen Lohngruppe vergleichbar sind im Sinne einer Austauschbarkeit gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
Diese Regelung erscheint betreffend die sogenannte horizontale Vergleichbarkeit als angemessen. Auch das Bundesarbeitsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass nur Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit in die Vergleichbarkeit einbezogen werden. Wenn die Parteien sich hier an den tariflichen Lohngruppen orientiert haben, so kann das Gericht dies nicht als grob fehlerhaft ansehen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ergänzungstarif vom 26.03.2004 berufen.
Der Ergänzungstarif hat folgenden Wortlaut:
Zwischen
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.,
Uerdinger Straße 58 — 62, 40474 Düsseldorf
einerseits
und
der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Roßstraße 94, 40476 Düsseldorf,
sowie der IG Metall Bocholt, Wesemannstraße 10, 46397 Bocholt
andererseits
wird folgender Ergänzungstarifvertrag
für die in § 1 genannten Einheiten der 1CM MP Serviceorganisation
Deutschland an dem Standort Bocholt der T AG
Geschlossen:
Präambel
Dieser Ergänzungstarifvertrag wird vor dem Hintergrund abgeschlossen, dass nur auf diesem Wege die Wettbewerbsfähigkeit und damit eine Sicherung der Arbeitsplätze in der ICM MP Serviceorganisation Deutschland am Standort Bocholt der T AG erreicht werden kann. Dadurch wird die bereits beschlossene Verlagerung der o.g. Einheit nach Ungarn und der damit verbundenen erheblichen Verlust von Arbeitsplätzen vermieden. Der Ergänzungstarifvertrag dient darüber hinaus dem Erhalt der letzten bedeutenden Handy-und Cordless Phones Serviceeinheit in Deutschland.
Es handelt sich um eine ausschließlich auf die in § 1 genannten Einheiten der T AG bezogene Maßnahme.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt räumlich/fachlich für die unter den Geltungsbereich des
„Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 24: August / 11. September 2001 fallenden Beschäftigten der nachfolgenden Einheiten der 1CM MP Serviceorganisation Deutschland an dem Standort Bocholt der T AG:
· CCQ' Business Administration LSO Germany (ICM MP CCQ BA LSO Germany),
· CCQ Customer Support Management (ICM MP CCQ CSM)
· CCQ Customer Care Center (1CM MP CCQ CCC)
· CCQ World Service Center Technology CP (ICM MP CCQ )
· CCQ Receiving (ICM MP CCQ Receiving)
· CCQ World Service Center Technology MP (ICM MP CCO WSC Techn. MP)
· CCO Operation Germany (ICM MP CCQ 0 Ger)
Er gilt nicht für Beschäftigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags einAltersteilzeitverhältnisses vereinbart haben oder sich in einem gekündigtenArbeitsverhältnis befinden.
§ 2 Arbeitszeit
2.1 Abweichend von § 3 Nr. 1 MW beträgt die tarifliche regelmäßige Jahresarbeitszeit ohne Urlaub und Feiertage (gerechnet auf einen 8 Stundentag) 1.760 Stunden.
2.2 Abweichend von § 4 Nr. 1 MTV in Verbindung mit § 4 Nr. 1 TVBesch beträgt der Ausgleichszeitraum für die auch ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage und Wochen längstens 19 Monate.
§ 3 Leistungs- und ergebnisabhängige Komponente
An Stelle von § 14 Nr. 1 MTV (Urlaubsvergütung) und dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens wird ab 01.10.2004 eine leistungs- und ergebnisorientierte Gewinnbeteiligung eingeführt, wobei bei 100 % Zielerreichung 45 % eines Monatsentgelts gezahlt werden. Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend der „Tarifvertraglichen Sondervereinbarung" vorn 28.09.1998 mit Stand 01.01.2003 durch Gesamtbetriebsvereinbarung („Gewinnbeteiligung in der !CM MP Serviceorganisation Deutschland, Bocholt) bis spätestens 30.09.2004 geregelt. lin Falle der Nichteinigung kann die Einigungsstelle nach § 24 Nr.1 MTV angerufen werden.
Abweichend von § 14 Nr. 1 MTV (Urlaubsvergütung) und dem Tarifvertrag über die larifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens wird für Januar bis September 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Arbeitsentgelts (§ 16 MTV) gezahlt, auszahlbar mit der Abrechnung für September 2004. Bereits für 2004 gezahlte zusätzliche Urlaubsvergütung wird gegengerechnet. Bei vorzeitigem Ausscheiden bzw. Eintritt besteht ein zeitanteiliger Anspruch.
§ 4 Zuschlag für Spätarbeit
§ 6 Nr. 1 b) MTV findet keine Anwendung.
§ 5 Standort- und Beschäftigungssicherung
Während der Laufzeit des Tarifvertrags findet eine Standort- und Beschäftigungssicherung statt: die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass dieser Tarifvertrag und die eingeleiteten Maßnahmen den Standort für die Laufzeit des Tarifvertrags sichern. Des Weiteren gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit des Vertrags nicht stattfinden müssen.
§ 6 Entlohnungsgrundsatz
Mit inkrafttreten dieses Tarifvertrags wird der Entlohnungsgrundsatz von Prämien- auf Zeitlohn (§ 9 Lohnrahmenabkommen NEM) umgestellt. Ein künftiger Wechsel von Entlohnungsgrundsätzen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Schlussbestimmung
Der Tarifvertrag tritt am 01.05.2004 in Kraft. Er hat eine Laufzeit bis zum 30.04.2006. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Tarifvertrages Verhandlungen über die Fortführung aufzunehmen.
Bocholt, den 26.03.2004
| Für den Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. | Für die IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsstelle Bocholt |
Aus § 5 ergibt sich, dass die Tarifparteien in dem Zeitpunkt des Abschlusses davon ausgehen, dass die erforderlichen Kündigungen gemäß Interessenausgleich vom 10.03.2004 bereits ausgesprochen waren, denn die Tarifparteien halten fest, dass für die Laufzeit des Vertrages vom 01.05.2004 bis 30.04.2006 betriebsbedingte Kündigungen nicht stattfinden müssen. Damit liegt für die Kammer auf der Hand, dass der genannte Tarif vom 26.03.2004 den Interessenausgleich vom 10.03.2004 nebst Sozialplan nicht berühren will. Man sieht demnach die Maßnahme entsprechend dem Sozialplan als durchgeführt an.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Geltung des genannten Ergänzungstarifs vom 26.03.2004, soweit zeitliche Überschneidungen stattfinden, teleologisch reduziert werden muss. Für die Tarifparteien war offensichtlich, dass die Maßnahmen gemäß dem Interessenausgleich vom 10.03.2004 bis zum 30.04.2004 durchgeführt waren. Dementsprechend wurde im § 1 letzter Satz vereinbart, dass der Ergänzungstarif vom 26.03.2004 nicht für die Beschäftigten gilt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages — also 01.05.2004 — in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Im vorliegenden Fall wurde der Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin gemäß dem Interessenausgleich deswegen verhindert, weil das Beteiligungsverfahren betreffend das Integrationsamt gemäß SGB IX noch lief.
Daraus ergibt sich für das Gericht, dass hier zwar zeitlich eine Überschneidung stattgefunden hat, dass sich jedoch bei Auslegung des Ergänzungstarifs im Rahmen teleologischer Reduktion eindeutig ergibt, dass der Ergänzungstarif nicht auf die Maßnahmen gemäß dem Interessenausgleich angewendet werden sollten. Das lag für jeden, der mit der Materie beschäftigt war, als offensichtlich auf der Hand.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass andere Arbeitnehmer aus ihrer Abteilung nicht die Kündigung erhalten hätten, andererseits ihr gegenüber aber als weniger schutzbedürftig anzusehen seien, musste das Gericht feststellen, dass insoweit ein konkreter Vortrag der Klägerin im Sinne von § 138 ZPO nicht vorlag. Das Gericht konnte somit diesen Vortrag als nicht erheblich übergehen.
Nach alledem musste das Gericht feststellen, dass eine grobe Fehlerhaftigkeit in der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 5 KSchG nicht zu erkennen war.
Die Klägerin hatte in der Klageschrift die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG bestritten. Nach Vorlage des Anhörungsschreibens der Beklagten an den Betriebsrat vom 26.03.2004 und nach Vorlage der entsprechenden endgültigen Stellungnahme des Betriebsrats C der Beklagten vom 26.03.2004 hat die Klägerin eine weitere Äußerung nicht vorgenommen.
Nach alledem muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin die ordnungsgemäß Anhörung des Betriebsrats im Sinne von § 102 BetrVG nicht mehr bestritten hat.
Nach alledem war die Kündigung als rechtswirksam anzusehen und die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage gemäß Ziffer 1 ihres Antrags abzuweisen.
Aus dem gleichen Grunde war der allgemeine Feststellungsantrag betreffend das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis ist mit dem 31.10.2004 beendet worden. Ein Weiterbeschäfti-gungsanspruch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BAG besteht somit nicht.
Nach alledem war die Klägerin mit der Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO, 12 Abs. VII ArbGG.
