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Arbeitsgericht Bocholt·1 Ca 11/21·24.11.2021

Annahmeverzugslohn: Kein Vertragsschluss mit in Anspruch genommenem Beklagten dargelegt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Annahmeverzugslohn und berief sich auf einen mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag nach einem Treffen aufgrund einer Stellenanzeige. Streitpunkt war, ob ein Arbeitsverhältnis gerade mit dem verklagten Beklagten zustande gekommen war bzw. dieser als (Schein‑)Vertreter haftet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger den Vertragsschluss mit dem Beklagten sowie eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht schlüssig darlegte. Auch Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB verneinte das Gericht mangels Pflichtverletzung und weil nach dem Vortrag eher ein Vertrag mit einer anderen Person nahelag.

Ausgang: Zahlungsklage auf Annahmeverzugslohn mangels schlüssigen Vortrags zum Vertragsschluss mit dem Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Annahmeverzugslohn setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis wirksam zustande gekommen ist; der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Vertragsschluss mit dem in Anspruch Genommenen.

2

Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Handelnde für den Unternehmensinhaber und damit in fremdem Namen auftritt; der Wille zum Handeln für den Inhaber muss für den Geschäftspartner erkennbar sein.

3

Wer ein Vertretergeschäft behauptet, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Erklärende im Namen des Vertretenen gehandelt hat oder der Vertreterwille aus den Umständen erkennbar war.

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Eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB setzt ein Handeln in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht voraus; der Vertragspartner hat insbesondere darzulegen, dass der Vertretene die Genehmigung verweigert hat oder die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

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Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB scheiden aus, wenn eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt ist; eine bloß unterlassene Aufklärung über Unternehmensverhältnisse begründet ohne entsprechende Umstände keine Täuschung oder sonstige Pflichtverletzung.

Relevante Normen
§ 179, 280 BGB§ 164 BGB§ 179 BGB§ 177 Abs. 2 BGB§ 179 Abs. 1 BGB§ 177 Abs. 2 Satz 2 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohn.

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Mit seiner am 05.01.2021 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, es sei zwischen ihm und den Eheleuten A – dem Beklagten – und B ein Arbeitsverhältnis entstanden.

4

B ist jedoch – was zwischenzeitlich unstreitig ist – seit mindestens 20 Jahre verstorben und war nie mit dem Beklagten verheiratet.

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In der WAZ vom 21.11.2020 fand der Kläger folgende Stellenanzeige:

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„Berufskraftfahrer im nationalen Fernverkehr auf Schubboden zu sofort gesucht. Tel. 0176/xxxxxxx.“

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Hierauf meldete sich der Kläger und vereinbarte ein Treffen, das er gemeinsam mit seiner Tochter wahrnahm.

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Der Kläger behauptet hierzu, er habe sich mit dem Beklagten und einer weiblichen Person, die er zunächst als B bezeichnete, am 29.11.2020 an deren Wohnort auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 15.12.2020 verständigt. Es sei vereinbart worden, dass er als Fahrer im Transportwesen zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 2.500,00 EUR zu 40 Wochenstunden tätig werden solle. Daneben habe er 26 Urlaubstage sowie einen Netto-Spesenbetrag von 28,00 EUR erhalten sollen.

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Anschließend seien ihm von einem der Söhne der Eheleute drei Lkw der Marke Scania gezeigt worden, von denen er Lichtbilder gefertigt habe (Bl. 60f. d.A.).

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Der Kläger hat zunächst unter Verweis auf verschiedene Google-Eintragungen bezüglich „A u. B, Frachtspeditionsdienst in C, NRW, D 18, 463265 C, XXXXX XXXX“ (Bl. 53f. d.A.) geltend gemacht, die Eheleute A und B würden als GbR auftreten und hätten in dieser Form die Stellenausschreibung veröffentlicht. Unter dieser GbR sei er – der Kläger – angestellt worden. Die Handynummer aus der Stellenanzeige sei die der Eheleute A und B. Bei seinem ersten Anruf habe er mit B – womöglich aber auch mit E – gesprochen, bei einem weiteren Telefonat mit dem Beklagten.

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Zu den weiteren Google-Ergebnissen zur Suche „F Transporte“ trägt der Kläger vor, die Firma G Transporte UG, deren Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei, sei laut Gewerberegister zum 22.12.2016 an- und zum 03.07.2017 abgemeldet worden. Das Einzelhandelsunternehmen der E, H 4 in C sei am 23.04.2018 an- und am 05.02.2019 umgemeldet worden.

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Am 03.12.2020 habe er von der Telefonnummer aus der Stellenanzeige folgende SMS erhalten:

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              „Hallo I,

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wir haben es uns noch einmal anders überlegt. Für uns ist das alles irgendwie zu kompliziert. Immer wieder diese Änderungen usw. Wir müssen den Lkw besetzen und nicht mal so oder so. Wir werden ab Montag unseren Sohn erst einmal wieder draufsetzen. Wir möchten also wieder absagen.

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              Mit freundlichen Grüßen

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              F“

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Jegliche Kontaktversuche seinerseits seien sodann abgeblockt worden.

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Er habe mehrfach seine Arbeitsleistung angeboten, so auch Schreiben vom 09.12.2020. Der Beklagte habe ihn daraufhin zurechtgewiesen und aufgefordert, nicht mehr anzurufen und keine unsinnigen Briefe zu schreiben.

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Der Inhalt der SMS belege, dass ein Arbeitsvertrag tatsächlich zustande gekommen sei. Wer absagen müsse, hätte vorher zwingend zusagen müssen.

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Sollte keiner der beiden Personen, mit denen er sich am 29.11.2020 getroffen habe, ein Transportunternehmen betreiben, so hätte unter Umständen der Beklagte und dessen Ehefrau ein Scheingeschäft getätigt und würden als solches als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften. Für den Fall, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, sei der Beklagte ihm zu Schadensersatz verpflichtet, da er – der Kläger – aufgrund der gegebenen Zusage sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt habe.

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Nachdem der Kläger die Klage gegen die weitere Beklagte insgesamt sowie unterschiedliche Feststellungsanträge zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.250,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen;

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3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen;

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4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen;

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er sei nicht Inhaber eines Transportunternehmens. Er habe mit dem Kläger weder am 29.11.2020 noch an einem anderen Tag, allein oder gemeinsam mit B, einen Arbeitsvertrag geschlossen. Er sei nicht an der D 18 in C wohnhaft gewesen.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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1.               Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lohnzahlungen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gegen den Beklagten für den Zeitraum 15.12.2020 – 31.03.2021.

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a)              Der Kläger hat nicht vermocht, den Abschluss eines Arbeitsvertrags am 29.11.2020 ab dem 15.12.2020 zwischen ihm und dem Beklagten darzulegen.

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aa)              Der Kläger hat hierzu vorgetragen, sich auf eine Stellenanzeige gemeldet und sodann mit dem Beklagten und einer weiblichen Person – wohl dessen Ehefrau – Vertragsverhandlungen geführt zu haben. In welcher Form der Beklagte diesbezüglich aufgetreten ist, und welchen konkreten Wortlaut die Vereinbarungen - insbesondere was den Vertragspartner angeht - hatten, teilt der Kläger jedoch nicht mit. Die Kammer konnte dementsprechend zunächst nicht feststellen, welche Stellung der Beklagte in Abgrenzung zu der weiteren weiblichen Person hatte noch ob er in eigenem oder fremden Namen auftrat.

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Der Kläger trägt zuletzt selbst nicht mehr vor, dass der Beklagte in welcher Form auch immer ein eigenes Transportunternehmen unterhält. Dies ist auch nicht ersichtlich.

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Die ursprüngliche Rechtsauffassung des Klägers, der Beklagte und B würden ein Transportunternehmen als GbR betreiben, ist nach dem nunmehr unstreitigen Ableben der B weit vor den behaupteten Vertragsverhandlungen nicht haltbar. Eine Firma G Transporte UG, deren Geschäftsführer der Beklagte gewesen sein könnte, ist – unabhängig von der Frage der persönlichen Haftung des Geschäftsführers - nach dem Vorbringen des Klägers zum 03.07.2017 und damit vor dem 29.11.2020 wieder abgemeldet worden.

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bb)              Weiter kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte hafte als Hintermann eines Strohmanngeschäftes. Der Strohmann wird von einem Hintermann vorgeschoben, der das beabsichtigte Rechtsgeschäft in eigener Person nicht vornehmen kann oder will. Allerdings wird der Strohmann aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet, nicht der Hintermann (vgl. Palandt, 77. Aufl. Einf v § 164 Rn. 8), so dass eine Verpflichtung des Beklagten insoweit nicht in Betracht kommt.

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cc)              Soweit der Kläger sich auf ein Vertretergeschäft mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beruft, ist zunächst festzuhalten, dass im Streitfall derjenige beweispflichtig ist, der ein Vertretergeschäft behauptet (vgl. Palandt, 77. Aufl. § 164, Rn. 18). Wird der Verhandelnde – wie vorliegend – in Anspruch genommen, muss er daher darlegen und ggfs. beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist, oder dass sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen ist (vgl. Palandt, 77. Aufl. § 164, Rn. 18).

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Letzteres ist vorliegend bereits nach dem klägerischen Vorbringen der Fall. Die vom Kläger vorgetragenen Vertragsverhandlungen waren offenkundig ein unternehmensbezogenes Geschäft. Immer dann, wenn ein Vertreter eines Unternehmens ein Rechtsgeschäft abschließt, geht der Wille der Parteien im Zweifel dahingeht, dass das Rechtsgeschäft mit dem Inhaber des Unternehmens – dem Unternehmensträger – zu Stande kommt. Hier spricht schon die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Handelnde für das Unternehmen auftritt (vgl. Palandt, 77. Aufl. § 164, Rn. 18; BeckOK, 59. Ed. § 164 BGB, Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde irrtümlich den Angestellten für den Betriebsinhaber hält. Für den Geschäftspartner muss nur der Wille des Angestellten hinreichend erkennbar sein, für den Unternehmensinhaber handeln zu wollen. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Unternehmen erkennbar nach außen hervorgetreten ist und das Rechtsgeschäft den Belangen des Inhabers dient (vgl. BeckOK, 59. Ed. § 164 BGB, Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend allein aufgrund der Stellenanzeige und der dem Kläger gezeigten Lkw der Fall. Der Kläger hat darüber hinaus weder den konkreten Vertragsinhalt, was die Arbeitgeberstellung angeht, geschildert, noch in welcher Form der Beklagte insoweit neben der weiteren weiblichen Person aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist zwar anzunehmen, dass der Beklagte – so er überhaupt eigene Willenserklärungen abgegeben hat, was nicht erkennbar ist – wenn überhaupt in fremden Namen aufgetreten ist.

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dd)              Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, der Beklagte könnte für eine tatsächlich nicht existierende Scheinfirma aufgetreten sein und so persönlich haften, konnte die Kammer dem nicht folgen. Hierfür sprechen weder die vom Kläger vorgetragenen Umstände noch die allgemeine Lebenserfahrung. So hat der Kläger sich nach seinem Vorbringen auf eine unstreitig veröffentlichte Stellenanzeige gemeldet, wonach ein Berufskraftfahrer gesucht wurde. Daneben sind ihm am 29.11.2020 drei Lkw gezeigt worden, die er mit Lichtbildern festgehalten hat. Es ist daher anzunehmen, dass tatsächlich ein Transportunternehmen existent ist, das auch Tätigkeiten entfaltet.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger nach den vorgetragenen Umständen wenige Informationen zu den tatsächlichen Gegebenheiten für seine Anspruchsbegründung zur Verfügung stehen hatte und der Beklagte mit seinem rudimentären Vortrag nicht zur weiteren Aufklärung beigetragen hat. Hierzu war er jedoch weder prozessual noch tatsächlich verpflichtet. Solange der Kläger keinen schlüssigen Sachvortrag zur Begründung seiner Ansprüche erbringt, ist der Beklagte nicht einmal zum Bestreiten gehalten. Unschlüssiger Vortrag muss nicht bestritten werden. Hinzu kommt, dass dem Kläger sehr wohl Anhaltspunkte dafür vorlagen, die bei weiterer Aufklärung geeignet gewesen wären, den tatsächlichen Vertragspartner zu ermitteln. So lag dem Kläger ein Gewerberegisterauszug über das Einzelhandelsunternehmen der E, H 4 in C – und damit an der Adresse, an der der Beklagte bis zu seinem Umzug ansässig war und an der diesem die ursprüngliche Klage auch zugestellt wurde – vor.  Hiernach ist das Unternehmen zwar am 05.02.2019 um- jedoch nicht abgemeldet worden, so dass davon auszugehen ist, dass es weiter am Mark tätig ist. Zudem hätte der Kläger ermitteln können, auf wen die Telefonnummer aus der Stellenanzeige registriert und – anhand der fotografierten Kennzeichen – wer Halter der Lkw ist. Der Kläger hat schließlich selbst zugestanden, dass er womöglich mit E telefoniert hat. Es ist daher nicht nur nicht auszuschließen, sondern nahe liegend, dass diese auch die weitere Person war, mit der der Kläger am 29.11.2020 Vertragsgespräche führte.

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b)              Schließlich haftet der Beklagte auch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB.

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aa)              Haftungsvoraussetzung für eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB ist ein Handeln des Vertreters in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht (vgl.  Palandt, 77. Aufl. § 179, Rn. 5; Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 9. Aufl. § 179 BGB, Rn. 2 m.w.N.). Die Vertretungsmacht fehlt, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert oder die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert gilt. Existiert die vertretene Gesellschaft nicht, hat der Vertreter aber eine andere natürliche oder juristische Person wirksam verpflichtet, ist eine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl.  Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 9. Aufl. § 179 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

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Der Vertragspartner trägt er die Beweislast dafür, dass der Vertreter im fremden Namen gehandelt und der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert hat bzw. die Voraussetzungen der fingierten Verweigerung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen (vgl. Palandt, 77. Aufl. § 179, Rn. 10; Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 9. Aufl. § 179 BGB, Rn. 24).

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bb)              Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger es nicht vermocht, eine Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht schlüssig darzulegen. Allerdings streitet hier zugunsten des Klägers aufgrund des unternehmensbezogenen Geschäfts eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Beklagten im fremden Namen (s.o.). Allerdings hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der Vertretene die Genehmigung verweigert hat. So ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich, dass Vertragspartner die ebenfalls anwesende weibliche Person – nach dem Dafürhalten des Klägers womöglich E als Betreiberin eines Einzelhandelsunternehmens im Transportgewerbe – werden sollte. Von einer fehlenden Vertretungsmacht wäre dann rein tatsächlich nicht auszugehen.

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2.              Schließlich haftet der Beklagte dem Kläger auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten aus §§ 280ff. BGB.

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a)              Insoweit macht der Kläger geltend, der Beklagte hafte ihm für den Fall, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch schon nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass tatsächlich ein Arbeitsvertag – allerdings nicht mit dem Beklagten persönlich - zustande gekommen ist (s.o.). In diesem Fall ist für Schadensersatzansprüche per se kein Raum.

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b)              Daneben ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich. Eine Haftung wegen fehlender Vollmacht, wofür § 179 BGB lex speciales ist, ist nicht gegeben (s.o.). Weiter hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte ihn in irgendeiner Form getäuscht hätte (s.o.). Allein der Vorwurf, dass die Unternehmensverhältnisse nicht aktiv vom Beklagten aufgedeckt wurden, stellt – erst recht ohne Nachfrage des Klägers – keine Täuschungshandlung dar, zumal vorliegend im Raum steht, dass die tatsächliche Arbeitgeberin in Person von E am Gespräch teilgenommen hat (s.o.). Der Umstand, dass der Beklagte den Kläger durch sein prozessuales Verhalten nicht in die Lage versetzt hat, seine Ansprüche schlüssig darzulegen, stellt ebenso wenig eine Pflichtverletzung dar (s.o.).

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II.              Die Kostenentscheidung war als Kostenmischentscheidung zu treffen und beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger hat zunächst die Kosten seiner teilweisen Klagerücknahme zu tragen, die sich allerdings nicht auf die Höhe des Streitwertes auswirkte, da die Feststellungsanträge und die Zahlungsanträge den gleichen Streitgegenstand bilden. Im Übrigen trägt er die Kosten als unterliegende Partei.

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III.              Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG im Urteil entsprechend der Gesamtforderungshöhe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

59

59071 Hamm

60

Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.