TVöD-NRW: Keine Höhergruppierung Reinigungskraft in EG 2 ohne besondere Anforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Reinigungskraft an einer Grundschule/OGS beschäftigt, begehrte Vergütung nach EG 2 TVöD-NRW wegen Reinigung während des laufenden Betriebs. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Tätigkeit nicht mit „besonderen Anforderungen“ durch den laufenden Betrieb verbunden sei. Die behaupteten Störungen (Belegungen, Veranstaltungen) seien nicht hinreichend substantiiert und überwiegend Ausnahmefälle. Ob bei der EG-2-Prüfung auf Arbeitsvorgänge oder Zeitanteile abzustellen ist, ließ das Gericht offen.
Ausgang: Eingruppierungsfeststellungsklage auf Vergütung nach EG 2 TVöD-NRW mangels besonderer Anforderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Tätigkeitsmerkmal „Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb“ setzt neben der Reinigung während des laufenden Betriebs zusätzliche, aus dem Betrieb resultierende besondere Anforderungen voraus.
Für die begehrte höhere Eingruppierung trägt die beschäftigte Person die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen qualifizierenden Merkmale in der konkreten Tätigkeit tatsächlich anfallen.
Behauptete besondere Anforderungen durch Raumbelegungen oder Störungen sind substantiiert darzulegen; pauschale Angaben zu seltenen oder nicht quantifizierten Ausnahmeereignissen genügen nicht.
Ein Feststellungsinteresse für eine Eingruppierungsfeststellungsklage besteht, wenn zwischen den Parteien allein die tarifliche Bewertung der Tätigkeit streitig ist und die Vergütungshöhe im Übrigen (z.B. Stufe) nicht im Streit steht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 4.650,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die 1957 geborene Klägerin ist seit dem 04.05.2009 bei der Beklagten als Reinigungskraft mit 23,48 Stunden in der Woche tätig. Sie reinigt das Objekt Grundschule X (OGS). Die Schule bzw. die OGS ist von Montag bis Donnerstag bis 16.30 Uhr und am Freitag bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Arbeitszeit der Klägerin liegt in der Zeit von Montag bis Freitag von 15.00 bis 20.05 Uhr.
Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die Tarifverträge TVÜ-VKA und TVöD-NRW Anwendung. Zur Zeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 1 Gruppe 4 eingruppiert und verdient ein Gehalt von 1.178,36 €. Bei der Entgeltgruppe 2 würde sie ca. 1.340,00 € verdienen.
Mit Schreiben vom 06.12.2017 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 2 gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA. Eine Umgruppierung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Am 08.01.2018 fand bei der Beklagten unter Beteiligung des Personalrats eine Einigungsstelle bezüglich der Eingruppierung von Reinigungskräften statt. Hiervon war nicht die Klägerin betroffen. Allerdings empfahl die Einigungsstelle zum überwiegenden Teil für die Beschäftigten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2. Auf den Beschluss der Einigungsstelle (Blatt 96 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Im Anhang des TVöD Anlage 1 Entgeltordnung VKA heißt es unter Regelungskompetenzen Abs. 5:
„Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 – 9 a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung:
Für Beschäftige im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die besonderen Teile der Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 – 9 a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW : (…)“
§ 12 des TVöD AT VKA lautet wie folgt:
„§ 12 Eingruppierung (VKA)
1. Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
2. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
3. Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“
Im landesbezirklichen Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV-NW (TVöD-NRW) in der Fassung des 11. Änderungstarifvertrags vom 18.06.2016 heißt es unter § 11 a Eingruppierung:
„Die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gilt nicht für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD – AT, die von den besonderen Teilen der Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden oder in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW stehen. Für diese Beschäftigten gilt das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu § 11 a Teil A. Für die Überleitung gilt Abschnitt IV b TVÜ-VKA entsprechend.“
In dem Eingruppierungsverzeichnis nach § 11 a TVöD NRW Teil A heißt es u.a. wie folgt:
„Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen:
1. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein.
(…)
Eingruppierungsverzeichnis Anhang zu Teil A 11 A
Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z.B.
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe, Hausgehilfin
- Bote, Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
(…)
Entgeltgruppe 2
Ungelernte Beschäftigte, die im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog)
1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung (in Zeiten des Publikumsverkehr oder der Öffnungszeiten/Bürozeiten) oder mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen
(…)“
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11 A Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es bei der Eingruppierung darauf ankomme, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten. Auch der TVöD-NRW bzw. der Anhang zu Teil A § 11 a Eingruppierungsverzeichnis stelle auf Arbeitsvorgänge ab. Dies sei die einzige sinnvolle Auslegung. Zwar spreche zunächst der Wortlaut der Vorbemerkung 1 gegen diese Auslegung, da sich der Begriff des Arbeitsvorgangs in dieser Vorbemerkung nicht wiederfinde. Darüber hinaus entspreche die Vorbemerkung 1 vielmehr den Bestimmungen zu den Grundsätzen der Eingruppierung zu den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe und zusätzlich dazu abgeschlossener Tarifverträge, die gerade nicht auf Arbeitsvorgänge abstellten. Auch die Vorbemerkung 2 spreche gegen diese Auslegung, da diese auf den zeitlichen Umfang abstelle. Andererseits wiederum müsse der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien auch berücksichtigt werden und auf den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und das gesamte Tarifsystem abgestellt werden. Gegen ein Abgehen von den allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen im TVöD spreche, dass sich der maßgebliche Wortlaut lediglich in einer Vorbemerkung wiederfinden lasse. Die Regelungstechnik tariflicher Bestimmungen lege es nicht nahe, Grundsätze zur Eingruppierung in Abweichung und als Sonderregelung zu allgemeinen Eingruppierungsregelungen in einer solchen Form vorzunehmen. Da darüber hinaus Regelungen nur für bestimmte Entgeltgruppen getroffen worden seien, für die dann auch nur die maßgebliche Regelung der Vorbemerkung einschlägig sein könne, würde dies zu einem Nebeneinander von Eingruppierungsgrundsätzen unterschiedlich nach Entgeltgruppen führen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des landesbezirklichen Tarifvertrags zum TVöD im Bereich des KAV NW sich innerhalb der Kompetenzen bewegen wollten, die ihnen der Anhang Regelungskompetenzen zum TVöD VKA gebe. Dabei lege Absatz 5 dieses Anhangs zum einen fest, dass die nachfolgenden besonderen Regelungen für die Entgeltgruppen 2 bis 9 a ergänzend gelten sollten, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die nachfolgenden Regelungen in Abänderung der allgemeinen Eingruppierungsregeln getroffen worden sein sollen. Insbesondere sollten nach Absatz 5 die besonderen Regelungen unter Beachtung der §§ 12, 13 VKA und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkung) zu allen Teilen der Entgeltordnung gelten. Da davon auszugehen sei, dass sich die Tarifvertragsparteien innerhalb ihrer zugewiesenen Kompetenzen bewegen wollten, sei die Auslegung aufgrund des Gebots der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen geboten. Es sei auch davon auszugehen, dass die Grundsätze der Eingruppierung einheitlich geregelt sein sollten.
Hinsichtlich der gesamten Tätigkeit „Reinigung von Gebäuden“ handele es sich bei der Klägerin um einen großen gesamten Arbeitsvorgang.
Vertraglich geschuldet sei die ordnungsgemäße Reinigung eines zugewiesenen Objekts. Diese Tätigkeit lasse sich nicht aufspalten in Zeiten, in denen die Reinigung in Zeiten des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten erfolge und solchen, bei denen die genannten besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung nicht gegeben seien. Auch wenn für eine Eingruppierung nicht auf Arbeitsvorgänge abzustellen sei, stehe dies der Zusammenfassung von einzelnen Tätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeit für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Deshalb ergebe sich auch kein anderes Ergebnis, wenn nicht auf Arbeitsvorgänge abzustellen sei.
Die Arbeitszeit der Klägerin liege im Umfang von 1,5 Stunden innerhalb der Öffnungszeiten der Xschule. Dabei sei typischer Weise von Erschwernissen durch den laufenden Betrieb innerhalb der Öffnungszeiten auszugehen. Es gebe für die Klägerin zwar ein Reinigungsplan analog der Anlage K9 (Blatt 107 d.A.). Die Klägerin könne aber tatsächlich aufgrund zahlreicher Störfaktoren aufgrund des laufenden Betriebes in einem nicht unerheblichen Umfang nicht nach diesem Reinigungsplan arbeiten. Sie wisse regelmäßig nicht, welche Räume in der OGS und in der Schule belegt seien. Sie müsse täglich selbständig und eigenverantwortlich mit diesen Umständen klar kommen und ihre Arbeit in den belegten Räumen ab- bzw. unterbrechen und die Arbeit in einem anderen Raum, der nicht belegt sei, fortsetzen. Solche Störfaktoren, die zu einem sich täglich ändernden Reinigungsablauf führten, seien beispielsweise Belegung der zu reinigenden Räume durch Klassenkonferenzen, Fördervereine, Elternsprechtage, Elternnachmittage, Theateraufführungen, Grillnachmittage, Klassenfeiern etc. Hinzu komme, dass sich auch Lehrer in Räumlichkeiten der OGS und der Schule werktäglich zur Besprechung und zur Unterrichtsvorbereitung in den zu reinigenden Klassenräumen träfen. Regelmäßig sei auch ein Teil der von der Klägerin zu reinigenden Räume belegt, weil dort Nachhilfe oder Hausaufgabenhilfe durch Studenten gegeben werde.
Die Klägerin wisse aber im Vorfeld nicht, welche der von ihr zu reinigenden Räume an welchem Tag belegt seien. Durch die unterschiedliche Belegung der Räume in der OGS und der Schule müsse die Klägerin sich flexibel entscheiden, welche Räume sie vor dem Hintergrund der jeweiligen Raumbelegung in welcher Reihenfolge innerhalb ihrer Arbeitszeit und des Reinigungsplanes reinigt. Da sich die unterschiedlichen Gruppen in den von der Klägerin zu reinigenden Objekten befänden, könne sie eben nicht nach einem routinierten Plan reinigen. Die Klägerin müsse bei der Reinigung des Schulgebäudes durch den laufenden Betrieb diese unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten.
Ausreichend sei, dass ein Beschäftigter innerhalb eines Arbeitsvorgangs im rechtserheblichen Ausmaß Tätigkeiten auszuüben habe, die eine oder beide tarifliche Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne. Daher komme es nicht darauf an, dass Zeiten der Tätigkeiten unter Bedingungen des Publikumsverkehrs oder während der Öffnungszeiten/Bürozeiten mindestens zur Hälfte anfielen.
Das gesonderte Eingruppierungsverzeichnis des TVöD NW sei vor allem der Erhaltung des Entgeltniveaus in NRW für Handwerker sowie sonstige Angehörige von Lehrberufen geschuldet. Für die ver.di sei eine Überschreitung durch das Bundestarifrecht des vorgegebenen Ermächtungsrahmens zu keiner Zeit gewollt und habe deshalb auch nicht Eingang in die vom KAV NW abgeschlossenen Tarifverträge gefunden.
Die Klägerin beantragte,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe 2 des Antrags zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW ab dem 01.01.2017 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 2 ein Anteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit mit diesen Voraussetzungen erforderlich wäre. Dies sei aber nicht erreicht, da die Klägerin Montag bis Donnerstag für maximal 1 ½ Stunden und Freitag für maximal eine Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 23,48 Stunden in diesen Tätigkeiten tätig wäre.
Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass die Reinigung aufgrund des laufenden Betriebs auch noch mit besonderen Anforderungen versehen sei. Diese besonderen Anforderungen müssten sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe, sei die Klage schon deshalb abzuweisen. Aus der Vorbemerkung Nr. 1 zu dem Eingruppierungsverzeichnis nach § 11 a TVöD NRW Teil A ergebe sich, dass in der gesamten auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsleistungen enthalten sein müssen, die für sich genommen den tariflichen Merkmalen entsprächen. Eine Betrachtung gemäß § 12 TVöD sei nicht geboten und auch nicht auf das Eingruppierungsverzeichnis des TVöD NRW zu übertragen. Die Vorbemerkungen seien zweifelsfrei und unstreitig Bestandteil des unterzeichneten Tarifvertrags TVöD. Es handele sich damit nicht etwa nur um Niederschriftserklärungen. Vielmehr seien die Vorbemerkungen dem Eingruppierungsverzeichnis als wesentliche eingruppierungsrechtliche Grundvoraussetzungen vorgeschaltet. § 12 TVöD mit seiner Betrachtung nach Arbeitsvorgängen finde nicht unmittelbar Anwendung auf das Eingruppierungsverzeichnis des TVöD NRW. Wie sich aus der Überschrift des Anhangs ergebe, handele es sich zudem um den schuldrechtlichen Teil des TVöD. Solche Bestimmungen eines Tarifvertrags würden keine Rechtsnormen schaffen, sondern begründeten Rechte bzw. Pflichten der Tarifvertragsparteien. Eine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse selbst werde durch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien nicht entfaltet. Bei einer Synapse zwischen § 12 TVöD und dem Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW werde man deutliche Übereinstimmungen feststellen. Der Begriff des Arbeitsvorgangs sei gerade nicht übernommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten auf der NRW-Ebene bewusst eigene Regelungen für Arbeiter vereinbart.
Darüber hinaus sei der Tarifvertrag und das Eingruppierungsverzeichnis nach § 11 TVöD NRW Teil A auch die speziellere Regelung, die der Regelung des TVöD VKA vorgehe. Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich den Tätigkeitsbezug bei der Anwendung der Eingruppierungsvorschriften auf der landesbezirklichen Ebene vereinbart.
Darüber hinaus unterläge die Klägerin keinen besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung. Die von der Klägerin zitierten OGS-Räume befänden sich im Revier der Klägerin im Erdgeschoss. Sie beginne allerdings mit der Reinigung im ersten Obergeschoss und wechsele erst um ca. 16.30 Uhr in das Erdgeschoss, wobei die OGS-Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag bis 16.30 Uhr und am Freitag bis 16.00 Uhr seien. Soweit sie auf Klassenräume im ersten Obergeschoss Bezug nehme, solle darauf hingewiesen werden, dass anlässlich einer Begehung am 19.06.2018 im ersten Obergeschoss nur zwei Räume belegt gewesen seien, die aber nach Reinigungsplan an diesem Tage nicht gereinigt worden seien.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor.
Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. (…). Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn z.B. über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Lebensaltersstufen oder Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne – die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen – streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt ist, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht soweit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst umgesetzt werden kann (BAG Urteil vom 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06 = NZA 2008, 713).
Hier ist eine Feststellungsinteresse gegeben. Zwischen den Parteien ist nur die Erfüllung der Entgeltgruppe nach den Tatbestandsmerkmalen streitig. Über die Höhe der Vergütung besteht insofern kein Streit, so dass durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt ist.
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
1.
Die Klägerin erfüllt schon nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 2 1. Alternative. Danach sind in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert, Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung (in Zeiten des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten/Bürozeiten).
Danach reicht es nicht aus, dass die Klägerin bei einem laufenden Betrieb der Einrichtung diese reinigt, sondern die Reinigung im laufenden Betrieb muss auch mit besonderen Anforderungen verbunden sein. Dies ergibt die Auslegung.
Die Auslegung eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Wille der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge, berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung auszuwählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Urteil vom 17.10.2007 – 4 AZR 2005/06 = NZA 2008, 713).
Nach Überzeugung der Kammer wäre es seitens der Klägerin erforderlich gewesen, die besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung darzulegen. Es ist nicht ausreichend, dass sie darlegt, dass sie in Zeiten des Publikumsverkehrs in einem von ihr zu reinigenden Gebäude tätig wird. Hätten die Tarifvertragsparteien den Ausschließlichkeitskatalog so formulieren wollen, dass der laufende Betrieb der Einrichtung dafür ausreicht, um festzustellen, dass dies auch mit besonderen Anforderungen verbunden ist, so hätten sie dies auch entsprechend formulieren und festlegen können, dass durch den laufenden Betrieb der Einrichtung immer besondere Anforderungen bei der Reinigung gegeben sind. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien aber abgesehen, sondern vielmehr die Formulierung gewählt, dass Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert sind.
Der Wortlaut spricht damit dafür, dass durch den laufenden Betrieb besondere Anforderungen an den Mitarbeiter gestellt werden und nicht allein die Reinigung während des laufenden Betriebs zu der entsprechenden Höhergruppierung führt.
Entsprechend hatte die Klägerin darzulegen, dass sich bei der Reinigung der Xschule durch den laufenden Betrieb der Einrichtung, sei es durch die Öffnungszeiten oder Bürozeiten, besondere Anforderungen bei der Reinigung ergeben.
Dies versucht sie auch, indem sie darauf abstellt, dass es Störfaktoren bei der Reinigung gebe, wie die aufgeführten Klassenkonferenzen, Fördervereine, Elternsprechtage etc., die dann jeweils Räumlichkeiten belegten. Tatsache ist aber auch, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin die Räumlichkeiten der OGS nicht während der Öffnungszeiten reinigt, sondern hier erst überwechselt, wenn die OGS geschlossen ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie nicht schon um 16.30 Uhr in die OGS-Räume wechselt, sondern erst allenfalls ein bis zwei Stunden später. Auch hat sie letztlich in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, dass bei den Begehungen keine Räumlichkeiten von ihr gereinigt werden mussten, die durch Personen belegt waren. Hierzu hat sie allerdings insoweit Stellung genommen, dass zur Zeit bzw. zum damaligen Zeitpunkt der Begehung das Schuljahr erst begonnen habe und die Erteilung von Nachhilfe sich erst mit laufender Zeit ergebe.
Sie erklärte, dass sich die besonderen Anforderungen durch eine Selbstorganisation ergebe, nämlich daraus, dass sie teilweise Räume nicht reinigen könne durch die Belegung und sie sich deshalb merken müsse, welchen Raum sie schon gereinigt habe und welchen noch nicht sowie, dass sie die Unfallverhütungsvorschriften einhalten müsse. Wie sie diese Unfallverhütungsvorschriften einhält und dies organisiert, hierzu äußert sie sich allerdings nicht. Hinzu kommt, dass die Kammer es noch nicht als besondere Anforderungen ansieht, wenn sich die Klägerin merken muss, welchen Raum sie schon gereinigt hat und welchen noch nicht. Eine besondere Organisation ist hierin nicht erkennbar, so dass die Kammer dies noch unter einfachste Tätigkeiten zusammenfassen möchte.
2.
Selbst wenn man die besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung als gegeben ansehen würde, so kann dennoch offenbleiben, ob für die Eingruppierung hier die Beurteilung nach Arbeitsvorgängen oder aber nach den Anteilen der Arbeitsleistung, die auf die besonderen Anforderungen entfallen, maßgeblich ist.
Unstreitig wäre, wenn die Vorbemerkung 1.) zum Eingruppierungsverzeichnis des TVöD NRW maßgeblich wäre, dass die Klägerin nicht die Hälfte ihrer Arbeitsleistung mit der Reinigung mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung verbringt. Hier entfällt eine Arbeitszeit von ca. 30 % auf die Öffnungszeit der Einrichtung.
Selbst wenn allerdings eine Betrachtung nach Arbeitsvorgängen maßgeblich wäre, so ist hier eine Reinigung mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung nicht in rechtlich erheblichem Ausmaß gegeben.
Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorganges selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 4 BAT bestimmten Maß anfallen. Dabei kann es dahinstehen, ob und gegebenenfalls wo eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einen nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben (BAG Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 = AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAG 1975).
Nach Überzeugung der Kammer hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie in erheblichem Ausmaß Anforderungen der Entgeltgruppe 2 Ziffer 1 erfüllt. Sie führt für die Begründung der besonderen Anforderungen hauptsächlich Ausnahmeerscheinungen des Reinigungsablaufs, wie Belegung der zu reinigenden Räume durch Klassenkonferenzen, Fördervereine, Elternsprechtage, Elternnachmittage, Theateraufführungen, Grillnachmittage, Klassenfeiern etc. auf. Dazu kämen Besprechungen und Unterrichtsvorbereitung in den Klassenräumen. Dabei handelt es sich, zumindest bei der Belegung durch Klassenkonferenzen, Fördervereine, Elternsprechtage, Elternnachmittage etc. um Ausnahmeerscheinungen, die wohl eher selten vorkommen. Die Klägerin führt hier keinerlei Anhaltspunkte ein, wie oft diese Ereignisse vorkommen.
Es dürfte sich aber hier eher um seltene Veranstaltungen handeln, die vielleicht einmal bzw. zweimal jährlich stattfinden dürften.
Soweit die Klägerin behauptet, dass in der Schule werktäglich Besprechungen bzw. Unterrichtsvorbereitungen in den zu reinigenden Klassenräumen stattfinden, so wurde dies von der Beklagten insoweit substantiiert bestritten, dass bei einer Begehung unstreitig so etwas nicht stattgefunden hat. Wenn dies aber werktäglich stattfindet, so hätte dies auch bei der Begehung stattfinden müssen. Der Klägerin hätte es hier oblegen darzulegen, wann und zu welcher Zeit tatsächlich werktäglich eine Unterrichtsvorbereitung bzw. Besprechung zwischen Lehrern stattfindet. Nach Überzeugung der Kammer entspricht dies in keiner Weise der Lebenserfahrung, dass Lehrer ihren Unterricht in den Klassenräumen, insbesondere werktäglich, vorbereiten bzw. werktäglich Besprechungen abhalten. Auch die Nachhilfe bzw. Hausaufgabenhilfe durch Studenten wird nicht näher belegt. Die Klägerin hat auch hier ausgeführt, dass es zur Zeit nicht stattfinde, weil das Schuljahr noch erst frisch angefangen habe. Insofern hätte es ihr aber wiederum oblegen, zumindest einen gewissen zeitlichen Rahmen und ein gewisses Ausmaß darzulegen und insbesondere darzutun, dass die Belegungen auch außerhalb ihres Reinigungsplans stattfinden. Schließlich hat die Klägerin unstreitig nicht sämtliche Räume täglich zu reinigen, so dass es ihr auch oblegen hätte, darzulegen, inwiefern die von ihr zu reinigenden Räume belegt worden sind. Sofern es tatsächlich dennoch durch die wenigen besonderen Ereignisse, wie Klassenfeste etc., eine Belegung stattfindet, kann dies nicht eine entsprechende Reinigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 der Entgeltgruppe 2 in rechtserheblichem Ausmaß belegen.
3.
Insofern kann offenbleiben, wie die Vorbemerkungen des Tarifvertrages auszulegen sind, bzw. ob die Regelung die Vorbemerkungen zum TVöD zur Entgeltordnung der speziellere Tarifvertrag ist und damit andere Eingruppierungsmaßstäbe festlegt, als § 12 TVöD VKA. Auf eine entsprechende Auslegung kam es hier daher nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Als Streitwert wurde die 36-fache Entgeltdifferenz zwischen dem jetzigen Entgelt der Klägerin und der begehrten Entgeltstufe in Ansatz gebracht.