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Arbeitsgericht Bielefeld·6 Ga 7/11·15.02.2011

Einstweilige Verfügung: Profifußballer hat keinen Anspruch auf Training bei Lizenzmannschaft

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Lizenzfußballspieler begehrte im Eilverfahren die Teilnahme am Training der Lizenzmannschaft sowie bestimmte Trainings- und Betreuungsstandards. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab, weil der Arbeitsvertrag wirksam vorsah, dass der Spieler auf Anweisung auch im Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft (ab Oberliga aufwärts) einzusetzen ist. Die Zuweisung zur zweiten Mannschaft hielt der Billigkeitskontrolle stand, da sie sportlich nachvollziehbar (Trainingsrückstand nach Operation, sinnvolles Training unter Wettkampfbedingungen) begründet war. Hinsichtlich behaupteter Defizite bei Trainingsstätten und Betreuung fehlte es an Rechtsschutzbedürfnis mangels substantiierten Vortrags.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzmannschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine formularvertragliche Verpflichtung eines Profifußballspielers, auf Weisung auch am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft teilzunehmen, ist nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB, wenn sie im Pflichtenkatalog des Spielers geregelt ist und im Profifußball übliche Einsatzkonstellationen abbildet.

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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die inhaltliche Arbeitspflicht (Tätigkeitsbeschreibung) festlegen, betreffen Hauptleistungspflichten und sind nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle auf unangemessene Benachteiligung entzogen; sie unterliegen jedoch der Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Ergibt der Arbeitsvertrag nicht, dass der Vertragszweck ausschließlich auf einen Einsatz in der ersten Mannschaft gerichtet ist, erfüllt auch ein Training und Spieleinsatz in der zweiten Mannschaft grundsätzlich den Zweck der Beschäftigung als Fußballspieler gegen Entgelt.

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Die Zuweisung eines Profifußballspielers zum Training der zweiten Mannschaft unterliegt als Ausübung des Weisungsrechts der Kontrolle am Maßstab billigen Ermessens (§ 106 S. 3 GewO i.V.m. § 315 Abs. 1 BGB) und ist bei sachlicher sportlicher Begründung ermessensfehlerfrei.

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Für einen Eilantrag auf bestimmte Trainingsbedingungen oder medizinisch-therapeutische Betreuung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller keine konkreten Pflichtverletzungen substantiiert darlegt und glaubhaft macht.

Relevante Normen
§ 4 Lizenzordnung Spieler (LOS)§ 13 Lizenzordnung Spieler (LOS)§ 626 BGB§ 10 Lizenzordnung Spieler (LOS)§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 305 ff. BGB

Tenor

1.       Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3.       Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über vertragsgerechte Beschäftigung des Verfügungsklägers.

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Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.08.2010 als Lizenzfußballspieler gegen ein derzeitiges Bruttomonatsentgeld i.H.v. 6.000,00 € nebst Punktprämien bei Einsatz beschäftigt. Grundlage ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem es unter anderem wie folgt lautet:

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Der Club stellt den Spieler nach den Bestimmungen dieses Vertrages als

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Lizenzspieler im Sinne des Ligastatuts des „Die Liga – Fußballverbandes e.V.“ (Ligaverband) an.“

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Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihr vor und bei

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Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen

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Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet

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a) an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, an jedem Training – gleich ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. Der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt;

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a)      Dieser Vertrag wird am 01.08.2010 wirksam. Bedingungen für die Wirksamkeit sind:

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1.       Die Aufnahme des Spielers in die Transferliste des Ligaverbandes, sofern dies nach § 4 der Lizenzordnung Spieler (LOS) des

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Ligaverbandes erforderlich ist;

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2.       Die Erteilung der Spielererlaubnis nach § 13 Lizenzordnung Spieler

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(LOS) durch den Ligaverband bzw. die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH.

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3.       Dass der Transfer von RW Erfurt zum Club realisiert wird.

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b)      Der Vertrag endet am 30.06.2012. Dieser Vertrag endet vorzeitig, wenn eine Partei das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigt (§ 626 BGB).

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Insbesondere ist der Club berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Lizenz des Spielers erlischt, entzogen, zurückgegeben oder versagt wird. Dies gilt auch für die Fälle des Erlöschens und Entzuges der Lizenz des Clubs oder des Verzichts auf sie, ihre Nichterteilung sowie im Falle des Abstiegs aus der 2. Bundesliga und die Versetzung des Clubs in eine Amateurspielklasse.

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c)      Der Vertrag besitzt nur Gültigkeit für: Die 1. und für die 2. Bundesliga bis 30.06.2012.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Verfügungskläger als Anlage 1) eingereichte Unterlage Bezug genommen.

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Die Verfügungsbeklagte nimmt mit der ersten Herrenmannschaft am lizenzierten Spielbetrieb der 2. Bundesliga, welche vom XXX beziehungsweise dessen hundertprozentiger Tochter der XXX organisiert wird. Darüber hinaus unterhält sie eine zweite Herrenmannschaft, die am Spielbetrieb der Regionalliga, das heißt an der vierthöchsten Spielklasse im deutschen Fußball teilnimmt.

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Beide Mannschaften trainieren regelmäßig auf einem Trainingsgelände in XXX welches den Richtlinien des DFB beziehungsweise des Ligaverbandes entspricht. Auch die Spieler der zweiten Herrenmannschaft sind berechtigt, die Leistungen von Physiotherapeuten, die mit der Verfügungsbeklagten kooperieren, in Anspruch zu nehmen.

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Der Verfügungskläger wurde in 12 Spielen der Hinrunde der Saison 2010/11 in der ersten Herrenmannschaft in der 2. Bundesliga eingesetzt. Dies galt sowohl unter dem ursprünglichen Cheftrainer als auch dem nunmehrigen Cheftrainer, dem Zeugen XXX

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Der Verfügungskläger litt zumindest gegen Ende der Hinrunde unter Leistenproblemen, die es ihm in der Regel nicht ermöglichten, zwei Trainingseinheiten am Tag zu absolvieren. Er kam letztmalig am 14. Spieltag Ende November 2010 zu einem Einsatz in der ersten Herrenmannschaft.

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Nach Rücksprache mit dem Zeugen XXX unterzog sich der Verfügungskläger Anfang Dezember einer Operation an der Leiste. Er nahm nach der Weihnachtspause am 27.12.2010 das Training in der Form wieder auf, dass er zunächst Rehabilitationstraining betrieb.

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Anfang Januar 2010 kam er mit dem Zeugen XXX überein, dass er sich während der noch laufenden Transferperiode, die für einen Wechsel innerhalb Deutschlands am 31.01.2010 endete, um einen neuen Arbeitgeber kümmern sollte. Er nahm daher am im Januar stattfindenden Trainingslager der ersten Mannschaft nicht teil. Er fiel im Januar darüber hinaus eine Woche wegen Arbeitsunfähigkeit mit dem Training aus. Zusätzlich befand er sich zu einem Probetraining in XXX.

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Am 31.01.2011 wurde der Verfügungskläger während des stattfindenden Mannschaftstrainings in die Kabine des Zeugen XXX beordert. Er sollte einen Aufhebungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die vom Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung eingereichte Kopie (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen wird, unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags war Voraussetzung, um die Aufnahme in die Transferliste der DFL bis 12:00 Uhr zu erreichen, um überhaupt noch einen Arbeitgeberwechsel in der Transferperiode bewerkstelligen zu können.

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Der Verfügungskläger verweigerte die Unterzeichnung.

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Am 04.02.2011 teilte der Zeuge XXX dem Verfügungskläger mit, dass er zukünftig mit der zweiten Mannschaft trainieren solle und dieser für den Spielbetrieb zur Verfügung stehen solle. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies nur vorübergehend der Fall sein sollte oder auf unbestimmte Dauer.

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Die zweite Herrenmannschaft der Verfügungsbeklagten wird von einem dreiköpfigen

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Trainerteam trainiert. Der Cheftrainer verfügt über die sogenannte A-Lizenz. Ein CoTrainer verfügt über die Lizenz als Fußballlehrer, welches die höchste in Deutschland zu erwerbende Trainerlizenz ist.

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Mit einem am 09.02.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Verfügungskläger das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren anhängig gemacht.

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Er ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte sei nicht berechtigt, ihm im Wege des Direktionsrechts zur zweiten Mannschaft abzuordnen.

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Seine Arbeitsverpflichtung beschränke sich auf eine Teilnahme am Mannschaftstraining und dem Spielbetrieb der ersten Herrenmannschaft, die im lizenzierten Bereich der 1. und 2. Bundesliga spiele.

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Dies ergebe sich daraus, dass er als Lizenzspieler eingestellt sei. Darüber hinaus sei in § 10 vorgesehen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga Gültigkeit besitze.

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Soweit die Verfügungsbeklagte sich in § 2 a des Arbeitsvertrages vorbehalten habe, ihn auch zur Teilnahme am Training und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft verpflichten zu können, sei dies unwirksam, da die Erreichung des Vertragszwecks, nämlich Einsatz als Lizenzspieler im lizenzierten Bereich einseitig gefährdet werde.

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Im Übrigen stelle die Maßnahme des Zeugen XXX eine Maßregelung dar, weil er sich geweigert habe, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

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Er sei auch auf einen umgehenden Einsatz zumindest am Trainingsbetrieb der ersten Herrenmannschaft angewiesen, um seine Fähigkeiten nicht zu verlieren. Er benötige den täglichen Wettkampf mit Mannschaftskollegen auf dem Niveau mindestens der 2. Bundesliga. Darüber hinaus brauche er die Chance, dem Zeugen

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XXX tagtäglich im Training zeigen zu können, dass er für eine Berücksichtigung im Kader beziehungsweise der ersten Elf in Frage kommt.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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den Antragsgegner zu verurteilen, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit, an dem vom Antragsgegner organisierten und durchgeführten Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft unter Leitung von den der Lizenzmannschaft zugeordneten, qualifizierten Fachkräften in gleicher Qualität und gleichem Umfang aller anderen Spieler der Lizenzmannschaft teilnehmen zu lassen, dem Antragsteller die mannschaftsüblichen Trainingsstätten, Umkleide- und Sanitärräume gem. den technischen Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes bereitzustellen sowie dem Antragsteller sportmedizinische und sporttherapeutische Betreuung gemäß den geübten Standards der Lizenzmannschaft zur Verfügung zu stellen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag abzuweisen. 

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Sie ist der Auffassung, wirksam vereinbart zu haben, den Verfügungskläger anzuweisen, am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft teilzunehmen.

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Diese Entscheidung sei auch im vorliegenden Einzelfall rechtswirksam ausgeübt worden. Trotz des zeitlichen Zusammenhangs im Geschehen mit dem Aufhebungsvertrag sei die Entscheidung durch den Zeugen XXX aus rein sportlichen Gesichtspunkten getroffen worden. Insbesondere aufgrund der gegebenen gesundheitlichen Situation des Verfügungsklägers habe dieser die Entscheidung getroffen, dass der Verfügungskläger zunächst mit der zweiten Mannschaft trainieren solle, um wieder an die erste Mannschaft herangeführt zu werden.

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Im Übrigen erfülle die Verfügungsbeklagte gemäß den vertraglichen Vereinbarungen die Verpflichtung der Zurverfügungstellung entsprechend ausgestatteter Trainingsstätten und einer sportmedizinischen und physiotherapeutischen Betreuung.

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Der Verfügungskläger hat sein tatsächliches Vorbringen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Kammer hat darüber hinaus Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen XXX.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des gemäß § 313 Abs.2 S. 1 ZPO lediglich knapp zusammengefassten Sachverhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom

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16.02.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Der Verfügungskläger hat keinen Verfügungsanspruch auf Teilnahme am Mannschaftstraining der ersten Herrenmannschaft der Verfügungsbeklagten sowie auf die Einräumung vertragsgerechter Trainingsbedingungen beziehungsweise sportmedizinischer und physiotherapeutischer Betreuung.

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Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers war die Kammer der Meinung, dass die Parteien wirksam in § 2 a des Arbeitsvertrages vereinbart haben, dass der Verfügungskläger auch der zweiten Mannschaft für den Trainings- und Spielbetrieb zur Verfügung stehen muss, sofern diese in der Oberliga oder höher spielt.

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Diese Abrede ist Bestandteil eines Vertragswerkes, welches bereits seinem äußeren Anschein nach allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind.

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Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB.

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Sie findet sich unter dem Paragrafen der mit „Pflichten des Spielers“ überschrieben ist und in dem deshalb auch die Regelung der Arbeitspflicht des Verfügungsklägers zu erwarten ist. Sie ist auch inhaltlich nicht überraschend, da es im Profifußball nicht ungewöhnlich ist, dass Spieler der ersten Mannschaft aus welchen Gründen auch immer, zum Beispiel zum Zwecke der Rekonvaleszenz, in der zweiten Mannschaft eingesetzt werden.

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Die Regelung ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da sie inhaltlich klar und bestimmt ist und keine Missverständnisse aufkommen lassen kann.

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Schließlich ist nach Auffassung der Kammer die Regelung auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung nicht bei Klauseln in Betracht kommt, die die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien regeln. Diese sind gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Sie unterliegen allein gemäß § 307 Abs. 3 S.

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2 BGB der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Mit der in § 2 a des Arbeitsvertrages festgeschriebenen Verpflichtung des Verfügungsklägers auf Anweisung auch für den Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft zur Verfügung zu stehen, handelt sich um eine Regelung der Hauptlei-stungsverpflichtungen.

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Hauptpflichten der Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis sind auf Seiten des Arbeitnehmers die Erbringung der Arbeitsleistung und auf Seiten des Arbeitgebers die Zahlung der Vergütung.

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Durch die Beschreibung der Tätigkeit ist somit vorliegend zwischen den Parteien geregelt worden, welche inhaltliche Arbeitspflicht der Verfügungskläger zu erfüllen hat.

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Dies ist zum einen, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, die Verpflichtung für die erste Herrenmannschaft im Trainings- und Spielbetrieb zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus hat er sich jedoch ausdrücklich auch verpflichtet, am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft teilzunehmen.

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Selbst wenn man die Regelung zur Verpflichtung der Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft in § 2 a des Arbeitsvertrages als ein das gesetzliche Direktionsrecht gemäß § 106 S. 1 GewO überschreitendes Recht der Verfügungsbeklagten ansehen wollte, führte dies vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Insbesondere ergibt sich vorliegend die unangemessene Benachteiligung nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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Die Kammer konnte nämlich nicht feststellen, dass der Vertragszweck des vorliegenden Vertrages in einer Beschäftigung ausschließlich für die erste Herrenmannschaft besteht.

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Grundsätzlich besteht der Vertragszweck darin, den Verfügungskläger als Fußballspieler gegen Entgelt zu beschäftigen. Dieser Zweck wird auch bei einem Training und Spieleinsatz in der zweiten Mannschaft erfüllt.

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Der Vertrag lässt auch nicht erkennen, dass er ausschließlich auf einen Einsatz in der ersten Mannschaft gerichtet ist.

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Zutreffend ist zwar, dass der Verfügungskläger als Lizenzspieler gemäß den Statuten des Fußballverbandes beziehungsweise dessen Tochter der XXX XXX eingestellt worden ist und allein die erste Herrenmannschaft der

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Verfügungsbeklagten im von dieser organisierten lizenzierten Bereich am

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Spielbetrieb teilnimmt.

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Diese Regelung findet sich im Vertrag jedoch unter der Überschrift „Grundlagen des Vertragsverhältnisses“. Es handelt sich damit um eine Präambel, mit der die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Vertragsverhältnisses beschrieben werden sollen. Konkrete Pflichten oder Rechte ergeben sich aus dieser Regelung, mit Ausnahme der Unterwerfungen unter die Regeln des Ligaverbandes, der FIFA und der UEFA nicht.

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Anders als im vor dem Arbeitsgericht Münster entschiedenen Fall ist der Vertrag auch nicht zwingend in dem Fall aufgelöst, dass die Verfügungsbeklagte keine Mannschaft mehr im vom Fußballverband lizensierten Spielbetrieb der 1. und 2.

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Bundesliga unterhält.

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Zwar ist in § 10 ausdrücklich geregelt, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga Gültigkeit haben soll. Nicht jedoch ist ausdrücklich geregelt, dass im Falle eines Abstiegs aus der 2. Liga und damit aus dem lizensierten Bereich das Vertragsverhältnis automatisch endet. Dagegen spricht insbesondere die Regelung des § 10 b Abs. 2, in dem die Verfügungsbeklagte sich ein fristloses Kündigungsrecht für den Fall des Abstiegs aus der 2. Bundesliga und die Versetzung in eine Amateurspielklasse vorbehält. Eine solche Regelung macht nur Sinn, wenn das Vertragsverhältnis ohne Kündigung weiter fortbestehen würde.

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Schließlich haben die Parteien in § 12 e ausdrücklich auch für Einsätze in der zweiten Herrenmannschaft, nämlich der U23 Amateurmannschaft, eine Punktprämie vereinbart. Auch daraus ergibt sich das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien, dass auch ein Einsatz in der zweiten Herrenmannschaft zur vertragsgemäßen               Erfüllung               der               Beschäftigungspflicht               seitens               der

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Verfügungsbeklagten besteht.

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Ist somit die in § 2 a des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung, dass der Verfügungskläger auch am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft teilnehmen muss, rechtlich nicht zu beanstanden, so war die Verfügungsbeklagte vertreten durch den Zeugen XXX berechtigt, den Verfügungskläger entsprechend anzuweisen, da die zweite Herrenmannschaft der Verfügungsbeklagten, die in der Vertragsklausel genannten Voraussetzungen, nämlich Teilnahme am Spielbetrieb der Oberliga (5. Klasse oder höher) durch eine Teilnahme in der Regionalliga erfüllt.

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Die Maßnahme des Zeugen XXX unterlag somit gemäß §§ 106 S. 3 GewO, 315 Abs. 1 BGB lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass der Zeuge XXX das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

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Er hat für die Kammer in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise geschildert, dass zum einen ein ordnungsgemäßer Trainingsbetrieb mit sämtlichen Lizenzspielern in der ersten Herrenmannschaft nicht möglich ist, da auch bei Einstudierung von Spielsituationen nicht mehr als 20 Feldspieler benötigt werden. Er hat darüber hinaus nachvollziehbar und für die Kammer glaubhaft dargestellt, dass der Verfügungskläger aufgrund des Umstandes, dass er sich nach der Anfang Dezember erfolgten Leistenoperation noch in der Aufbauphase befand und aufgrund der Bemühungen, einen Vereinswechsel zu vollziehen, erhebliche Trainingsrückstände hatte und daher zum Aufbau der Fitness und Formaufbau am Training der zweiten Mannschaft teilnehmen sollte.

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Dies war aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, da nach den Darstellungen des Zeugen XXX der Verfügungskläger beim Trainingsbetrieb der zweiten Mannschaft ein Training unter Wettkampfbedingungen absolvieren kann, während dies selbst bei einer Anwesenheit beim Training der ersten Mannschaft nicht möglich ist.

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Hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände des Antrags fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.

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Der Verfügungskläger hat weder substantiiert beschrieben noch glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte ihre vertraglich eingegangenen Verpflichtungen, nämlich eine angemessene sportmedizinische und physiotherapeutische Betreuung sowie die Zurverfügungstellung von Trainingsmöglichkeiten, die den technischen Richtlinien des DFB beziehungsweise der DFL entsprechen, nicht erfüllt.

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Der Antrag war mithin insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Verfügungskläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Der Streitwert war gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.

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Er wurde mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.