Betriebliche Altersversorgung: pensionsfähiges Gehalt und Ausschluss von Halteprämie/Sachbezügen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte eine höhere betriebliche Altersversorgung sowie Nachzahlung für März bis August 2020 und stützte sich auf die Jahresabrechnung 2019. Das Gericht hatte den Leistungsplan einer Unterstützungskasse auszulegen, insbesondere den Begriff des „pensionsfähigen Gehalts“ nach Ziff. 5.2. Es stellte auf Anerkenntnis eine monatliche Betriebsrente von 1.539,83 EUR fest und wies die weitergehende Klage ab, weil nur regelmäßig gezahlte, unmittelbar in Geld zufließende Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen seien und maßgeblich die Vereinbarungen am 1. Januar des Versorgungsjahres seien. Der Zahlungsantrag scheiterte zudem an Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), da bereits mindestens der geschuldete Betrag gezahlt worden war.
Ausgang: Feststellungsantrag in Höhe von 1.539,83 EUR/Monat (Anerkenntnis) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer Versorgungsordnung kann das pensionsfähige Gehalt auf solche Vergütungsbestandteile beschränkt sein, die regelmäßig anfallen und dem Arbeitnehmer unmittelbar in Geld zufließen.
Enthält die Versorgungsordnung eine Stichtagsregelung, wonach auf die am 1. Januar geltenden Vereinbarungen abzustellen ist, ist für die Bemessung des pensionsfähigen Gehalts nicht die tatsächliche Auszahlung im Vorjahr, sondern die Stichtagsvergütung maßgeblich.
Vergütungsbestandteile mit Aufwendungsersatzcharakter sowie Sach- und Drittleistungen, die dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar als Geldleistung zufließen, können vom pensionsfähigen Gehalt ausgenommen sein.
Einmalige oder anlassbezogene Sonderzahlungen, die nicht regelmäßig vereinbart werden, sind bei einer auf Regelmäßigkeit abstellenden Definition des pensionsfähigen Gehalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Ein Zahlungsanspruch auf höhere Versorgungsleistungen ist unbegründet, soweit der Arbeitgeber mindestens den geschuldeten Betrag bereits geleistet hat (Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.539,83 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
4. Der Streitwert wird auf 189.494,64 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der Kläger war vom 01.02.1993 bis zum 28.02.2020 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.03.2020 bezieht er Altersrente.
Die Beklagte sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Leistungsplan der Unterstützungskasse der aus der D-Firmen in Deutschland e.V., bezüglich deren Einzelheiten auf die vom Kläger eingereichte Anl. 1 (Bl. 7 - 14 der Akte) Bezug genommen wird. Unter anderem lautet es hierin wie folgt:
„…
5.2 Pensionsfähiges Gehalt
Das pensionsfähige Gehalt ist dasjenige Jahresgehalt (einschließlich Gratifikation, Weihnachts- und Urlaubsgeld, ausschließlich allen anderen regelmäßigen Bezügen, wie Überstundenvergütungen und vermögenswirksame Leistungen), das der Mitarbeiter nach den am letzten 1. Januar geltenden Vereinbarungen beziehen würde.
…“
Der Kläger hat nach dem Leistungsplan unstreitig 27 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 beläuft sich auf 6.700,00 € monatlich.
Der Kläger bezog ein vertragliches Grundentgelt i. H. v. 61.077,24 € pro Jahr. Zudem schloss die Beklagte mit dem Kläger jährlich für die Zielperiode eines fiskalischen Jahres vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres eine Vereinbarung über einen Sales Compensation Bonus, dessen Höhe sich nach dem Zielerreichungsgrad der dem Kläger vorgegebenen Ziele richtete. Bei 100 % Zielerfüllung stand dem Kläger ein Betrag i. H. v. 24.708,10 € zu. Bei Übererfüllung erhöhte sich der Anspruch. Bei Unterschreitung von 50 % der Zielerfüllung entfiel ein Anspruch gänzlich.
Mit Vereinbarung vom 03.07.2019, wegen deren Einzelheiten auf die vom Kläger im Kammertermin eingereichte Anlage (Bl. 55 der Akte) Bezug genommen wird, sagte die Beklagte dem Kläger eine Halteprämie in Höhe von insgesamt 69.085,92 € brutto zu, um eine Betriebstreue bis zum 31.03.2020 sicherzustellen und entsprechend zu honorieren. Die Auszahlung sollte in vier Raten erfolgen, die letzte Rate mit dem 31.03.2020.
Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2019 zahlte/leistete die Beklagte an den Kläger im Jahr 2019 folgende Beträge:
Grundentgelt 60.132,39 € Kürzung wegen einer AU-Zeiten ohne EFZ
AG-Anteil
netto/brutto
Hochrechnung 859,72 €
Office Tel-Netto 839,40 €
VWL-AG-Anteil 622,64 €
Gruppenunfall-
Versicherung 45,33 €
Sonderzahlung 51.814,44 € Halteprämie
Prämie 26.897,23 € Sales Compensation Bonus (bis 31.03.2019)
Dienstwagen 6.018,00 €
Ab dem Monat März 2020 bis mindestens einschließlich August 2020 zahlte die Beklagte an den Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.662,68 €.
Mit einem am 22.09.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm eine monatliche betriebliche Altersversorgung i. H. v. 4.155,64 €.
Zur Berechnung des pensionsfähigen Entgeltes seien sämtliche Jahreswerte aus der Abrechnung Dezember 2019 heranzuziehen, mit Ausnahme der ausdrücklich im Leistungsplan ausgenommenen vermögenswirksamen Leistungen. Das pensionsfähige Gehalt habe daher 146.563,18 € betragen. Hieraus ergebe sich auf Grundlage der in der Klageschrift vorgenommenen Berechnung der monatliche Betrag i. H. v. 4.155,64 €.
Für die Monate März 2020 bis einschließlich August 2020 habe die Beklagte ihm deshalb 14.957,76 € zu wenig gezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.957,76 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 2.492,96 € seit dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020 und dem 01.09.2020 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 4.155,64 € zu zahlen.
Die Beklagte hat den Feststellungsantrag im Umfang von 1.539,83 € anerkannt und beantragt,
im Übrigen die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das pensionsfähige Einkommen des Klägers sich allein an seinem Grundentgelt bemisst. Jedoch habe sie bei der Berechnung zu seinen Gunsten auch den Sales Compensation Bonus bei 100 % Zielerfüllung mit 24.708,10 € berücksichtigt. Alle übrigen Vergütungsbestandteile des Klägers seien nicht pensionsfähiges Einkommen im Sinne von 5.2 des Leistungsplans. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass nicht auf die für das Jahr 2019 tatsächlich geleisteten Beträge, sondern auf das Entgelt, abzustellen ist, das der Kläger aufgrund der am 01.01.2020 bestehenden Vereinbarungen zukünftig bezogen hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich knapp zusammengefassten Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch soweit die Forderungen des Klägers das Anerkenntnis der Beklagten übersteigen unbegründet.
I.
Der Zahlungsantrag des Klägers ist unzweifelhaft zulässig. Für einen Leistungsantrag mit konkreter Bezifferung besteht immer ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, auch wenn eine Bezifferung möglich wäre (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2014, 3 AZR 849/11, zitiert nach Juris).
II.
Auf das Anerkenntnis der Beklagten war festzustellen, dass diese dem Kläger eine monatliche betriebliche Altersversorgung i. H. v. 1.539,83 € schuldet.
III.
Der weitergehende Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Er kann von der Beklagten keine monatliche Betriebsrente von mehr als 1.539,83 € verlangen.
1.
Dies folgt für die Kammer aus der Auslegung des Leistungsplanes. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass das pensionsfähige Gehalt sich aus den Bestandteilen zusammensetzt, die zum einen regelmäßig gezahlt werden und zum anderen dem Kläger unmittelbar in Geld zufließen.
Aus der Klammerdefinition des Jahresgehaltes in 5.2 des Leistungsplans sind mit Gratifikation, Weihnachts- und Urlaubsgeld Vergütungsbestandteile als pensionsfähig angegeben, die dem Kläger in Geld unmittelbar zufließen. Hiervon ausgenommen sind alle anderen regelmäßigen Bezüge, insbesondere auch die vermögenswirksamen Leistungen. Diese stellen zwar auch einer Gegenleistung in Geldeswert für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung dar. Sie fließen ihm jedoch nicht unmittelbar in Geld zu, sondern werden zu seinen Gunsten in einer entsprechenden Geldanlage verwendet. Auch wenn in der Klammerdefinition ein ausdrücklicher Hinweis durch den Zusatz etc. fehlt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist, ist nach dem Verständnis der Kammer davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Gehaltsbestandteile, die Aufwendungsersatz darstellen, oder dem Kläger nicht unmittelbar in Geld zufließen, vom pensionsfähigen Gehalt auszunehmen. Dies betrifft insbesondere die Positionen OfficeTel-Netto, Gruppenunfallversicherung und die steuerliche Behandlung des Dienstwagens.
Aus der Regelung, dass auch Überstundenvergütungen ausgenommen sein sollen ergab sich für die Kammer, dass die Vergütungspositionen, die einmaligen Gegebenheiten entspringen und daher nicht „regelmäßig“ anfallen ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Dies betrifft nach Auffassung der Kammer insbesondere die Halteprämie, welche auch nach Vortrag des Klägers nicht jedes Jahr vereinbart wurde, sondern nur wegen der nahenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2.
Bezogen auf den Anspruch des Klägers bedeutet dies Folgendes:
Der Kläger kann sich zunächst nicht auf die Jahresabrechnung für das Jahr 2019 stützen. Die Beklagte beruft sich aufgrund des Wortlauts von 5.2 des Leistungsplanes zu Recht darauf, dass das pensionsfähige Gehalt anhand der am 1. Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt, bestehenden Vereinbarungen zu bestimmen ist.
Zugunsten des Klägers ist daher auch von einem einzusetzenden Jahresgrundentgelt in Höhe von 61.077,24 € auszugehen, obwohl ihm im Jahr 2019 wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein geringeres Grundentgelt zugeflossen ist.
Ob der Sales Compensation Bonus pensionsfähiges Gehalt darstellt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Sofern dieser anhand des abstrakten Erfüllungsgrades von 100 % berücksichtigungsfähig ist, ist dieser Betrag Bestandteil der von der Beklagten anerkannten Summe. Der Kläger hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihm für das am 31.03.2020 endende Fiskaljahr ein höherer Bonus zugestanden hat. Der mit der Dezember-Abrechnung 2019 angegebene Bonusbetrag kann nur derjenige sein, der ihm für das am 31.03.2019 endende Fiskaljahr ausgezahlt worden ist. Dieser ist wegen der oben dargestellten Zeitschiene ohnehin nicht berücksichtigungsfähig.
Auch auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger im Kammertermin nicht angeben, worum es sich bei der Position AG-Anteil netto/brutto Hochrechnung handelt. Ohne entsprechenden substantiierten Vortrag konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen unfähigen Bezug im Sinne von 5.2 des Leistungsplanes handelt.
Bezüglich der übrigen vom Kläger eingezogenen Positionen wird auf die Darstellung in III. 1. verwiesen.
IV.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch, dass der Zahlungsantrag unbegründet ist. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Monaten März 2020 bis August 2020 mindestens die geschuldeten 1.539,83 € an den Kläger gezahlt und damit den Anspruch des Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Quotelung entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien in diesem Rechtsstreit. Dem Kläger waren auch nicht nach § 93 ZPO die Kosten im Umfang des Anerkenntnisses der Beklagten aufzuerlegen, da diese kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Norm abgegeben hat. Vielmehr hat sie zunächst angekündigt, sich gegen die Klage insgesamt zu verteidigen. Erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie ein Anerkenntnis angekündigt und im Kammertermin vom 21.04.2021 auch abgegeben.
VI.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde gemäß § 9 ZPO für den Feststellungsantrag mit dem 42-fachen vom Kläger geltend gemachten Monatsbetrag bewertet. Gemäß § 5 ZPO war der Zahlungsantrag hinzuzurechnen, der § 3 ZPO mit seinem Nominalwert bewertet wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, soweit ihre Verurteilung auf ihrem Anerkenntnis beruht. Für die klagende Partei ist insoweit kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist auch insoweit kein Rechtsmittel gegeben.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Fax: 0521 549-1707 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.