Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht hebt die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Kläger war trotz Kostenrechnung und Mahnung mit den vereinbarten Monatsraten in Höhe von 262,00 € säumig und hat keine Zahlung geleistet. Ein Rückstand von mehr als drei Monaten rechtfertigt nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO die Aufhebung der Bewilligung.
Ausgang: Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen mehrmonatigem Zahlungsverzug nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO aufgehoben werden, wenn der Hilfeempfänger länger als drei Monate mit der Zahlung einer bewilligten Monatsrate in Rückstand ist.
Eine zuvor ergangene Kostenrechnung mit Ratenzahlungsplan und eine Mahnung begründen die zur Annahme notwendigen Zahlungserfordernisse; bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, liegt ein Aufhebungsgrund vor.
Für die Beurteilung der Aufhebung ist auf die Dauer des Rückstands abzustellen; ein ununterbrochener Rückstand von mehr als drei Monaten genügt als genügender Tatbestand zur Aufhebung der Bewilligung.
Die Feststellung des Zahlungsverzugs obliegt dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe überprüft und gegebenenfalls aufhebt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gründe
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe mit monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von 262,00 € bewilligt worden.
Mit Kostenrechnung vom 02.05.2018 wurde er aufgefordert, den Betrag von 2.894,11 € ratenweise, beginnend ab 14.05.2018 zu zahlen.
Der Kläger hat trotz Mahnung bisher keine Zahlung geleistet.
Er ist länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher gemäß § 124 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO aufzuheben.
Bielefeld, 08.10.2019