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Arbeitsgericht Bielefeld·6 Ca 1266/17·07.10.2019

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht hebt die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Kläger war trotz Kostenrechnung und Mahnung mit den vereinbarten Monatsraten in Höhe von 262,00 € säumig und hat keine Zahlung geleistet. Ein Rückstand von mehr als drei Monaten rechtfertigt nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO die Aufhebung der Bewilligung.

Ausgang: Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen mehrmonatigem Zahlungsverzug nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO aufgehoben werden, wenn der Hilfeempfänger länger als drei Monate mit der Zahlung einer bewilligten Monatsrate in Rückstand ist.

2

Eine zuvor ergangene Kostenrechnung mit Ratenzahlungsplan und eine Mahnung begründen die zur Annahme notwendigen Zahlungserfordernisse; bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, liegt ein Aufhebungsgrund vor.

3

Für die Beurteilung der Aufhebung ist auf die Dauer des Rückstands abzustellen; ein ununterbrochener Rückstand von mehr als drei Monaten genügt als genügender Tatbestand zur Aufhebung der Bewilligung.

4

Die Feststellung des Zahlungsverzugs obliegt dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe überprüft und gegebenenfalls aufhebt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5§ 124 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO

Tenor

wird die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gründe

1

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe mit monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von 262,00 € bewilligt worden.

2

Mit Kostenrechnung vom 02.05.2018 wurde er aufgefordert, den Betrag von 2.894,11 € ratenweise, beginnend ab 14.05.2018 zu zahlen.

3

Der Kläger hat trotz Mahnung bisher keine Zahlung geleistet.

4

Er ist länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher gemäß § 124 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO aufzuheben.

5

Bielefeld, 08.10.2019