Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Bielefeld·6 BV 37/08·10.06.2008

§ 74 BetrVG: Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder an Monatsgesprächen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsverfassungsrechtliches BeschlussverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Betriebsratsbeschluss sah vor, dass Monatsgespräche nach § 74 BetrVG künftig nur durch drei Mitglieder geführt werden und andere Mitglieder ausgeschlossen sind. Streitentscheidend war, ob der Betriebsrat Aufgaben dieser Gespräche wirksam auf einzelne Mitglieder übertragen kann. Das ArbG Bielefeld stellte die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Beschlusses fest, weil § 74 BetrVG das Teilnahmerecht jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds umfasst und eine wirksame Ausschussübertragung nicht vorlag. Eine Vertretung über § 26 BetrVG oder allgemeine Stellvertretungsregeln scheidet aus; zudem handelt es sich nicht um „laufende Geschäfte“ i.S.d. § 27 Abs. 3 BetrVG.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Betriebsratsbeschlusses zu den Monatsgesprächen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsgespräche nach § 74 BetrVG sind zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat als Gremium zu führen und begründen jedenfalls ein Teilnahmerecht jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds.

2

Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, wenn sein Inhalt gegen zwingende gesetzliche Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts verstößt.

3

Die Teilnahme an Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG zählt nicht zu den laufenden Geschäften i.S.d. § 27 Abs. 3 BetrVG und kann daher nicht pauschal einzelnen Mitgliedern zur alleinigen Wahrnehmung übertragen werden.

4

§ 26 Abs. 2 BetrVG ermächtigt den Vorsitzenden nur zur Vertretung des Betriebsrats bei der Durchführung gefasster Beschlüsse, nicht aber zur generellen Übernahme originärer Betriebsratsaufgaben ohne konkreten Einzelfallbezug.

5

Außerhalb der in §§ 27, 28 BetrVG geregelten Übertragungsmöglichkeiten ist eine generelle Aufgabenübertragung originärer Betriebsratsaufgaben auf einzelne Mitglieder nicht zulässig; allgemeine Stellvertretungsregeln (§ 164 BGB) greifen insoweit nicht.

Relevante Normen
§ 27, 33, 74 BetrVG§ 74 BetrVG§ 26 BetrVG§ 19 BetrVG§ 2a ArbGG§ 80 Abs. 1 ArbGG

Leitsatz

Jedem Betriebsratsmitglied steht jedenfalls dann das Recht zu, an den Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG teilzunehmen, wenn diese nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen wurden.

Eine Vertretung durch den Vorsitzenden nach § 26 BetrVG findet nicht statt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Betriebsrats der R2 Heimstättengesellschaft zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 des Protokolls über die ordentliche Sitzung des Betriebsrates vom 22.04.2008 über die Teilnahme an den Monatsgesprächen des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber durch die Betriebsratsmitglieder K1, G3 und B6 unter Ausschluss der Antragsteller unwirksam ist.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses.

4

Der Beteiligte zu 3) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 8) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden K1, Herrn G3, Herrn B6, Frau W3 und dem Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) ist Ersatzmitglied des Betriebsrats, jedoch aufgrund durchgängiger lang andauernder Erkrankung des Mitglieds W3 mindestens im Zeitraum 22.04. – 11.06.2008 in den Betriebsrat nachgerückt.

5

Die Arbeitgeberin beschäftigt weniger als 100 Arbeitnehmer.

6

Ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 22.04.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4 + 5 d. A. Bezug genommen wird, fasste der Betriebsrat mit drei "Ja" und zwei "Nein"-Stimmen den Beschluss, die Monatsgespräche nach § 74 BetrVG in Zukunft nur durch die Mitglieder K1, G3 und B6 durchzuführen.

7

Mit einem am 02.05.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren anhängig gemacht.

8

Die Antragsteller sind der Auffassung, der vom Betriebsrat unter 3) vom 22.04.2008 gefasste Beschluss sei rechtswidrig und unwirksam. § 74 BetrVG habe der Betriebsrat an den Monatsgesprächen teilzunehmen. Dies bedeute, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder an den Gesprächen zu beteiligen seien. Eine wirksame Übertragung auf einen Ausschuss oder einzelne Betriebsratsmitglieder sei nicht erfolgt. Ebenso würden sie in den Monatsgesprächen durch den Beschluss nicht wirksam durch die entsandten Mitglieder vertreten.

9

Die Antragsteller beantragen,

10

den Beschluss des Betriebsrates der R2 Heimstättengesellschaft zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 des Protokolls über die ordentliche Sitzung des Betriebsrates vom 22.04.2008 über die Teilnahme an den Monatsgesprächen des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber durch die Betriebsratsmitglieder K1, G3 und B6 unter Ausschluss der Antragsteller für unwirksam zu erklären.

11

hilfsweise,

12

festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrates der R2 Heimstättengesellschaft zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 des Protokolls über die ordentliche Sitzung des Betriebsrates am 22.04.2008 über die Teilnahme an den Monatsgesprächen des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber durch die Betriebsratsmitglieder K1, G3 und B6 unter Ausschluss der Antragsteller unwirksam ist.

13

Die Beteiligten zu 3) – 7) beantragen,

14

die Anträge abzuweisen.

15

Sie sind der Auffassung, der gestellte Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Beschlüsse des Betriebsrates unterliegen im Bezug auf die Rechtswirksamkeit ihres Zustandekommens und ihres Inhalts nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit. Die Arbeitsgerichte durften nicht die Zweckmäßigkeit eines Betriebsratsbeschlusses überprüfen. Beschlüsse außerhalb des Anwendungsbereichs des § 19 BetrVG könnten mangels gesetzliche Grundlage nicht angefochten werden.

16

Der Antrag sei aber auch unbegründet. Richtigkeitsgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei der Beschluss inhaltlich nicht zu beanstanden. Für die Durchführung der monatlichen Besprechungen sei keine besondere Form vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei nicht um Betriebsratssitzungen, sodass der Betriebsrat während einer solchen Beratung auch keine Beschlüsse fassen könne. Zudem sei das Nichtabhalten von Monatsgesprächen auch sanktionslos, da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handele. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber in diesen Gesprächen auch durch eine kompetente Person vertreten lassen könne.

17

Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat mit Mehrheit den Beschluss gefasst habe, nur drei Mitglieder in die Monatsgespräche zu entsenden.

18

Dies sei insbesondere dadurch veranlasst worden, dass aufgrund der Vergangenheit geführter vielfältigen Verfahren des vormaligen Betriebsrats unter Vorsitz des Antragstellers zu 1) gegen die Arbeitgeberin bzw. individualrechtliche gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Arbeitgeberin das Verhältnis zwischen diesen belastet sei. Ebenso habe der Antragsteller zu 1) in seiner Tätigkeit als Vorsitzender des vormals gewählten Betriebsrates erklärt, dass er sich mit dem Arbeitgeber nicht an einen Tisch setzen wolle.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

II.

21

Der Hauptantrag ist zulässig und begründet.

22

Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Entsendung von lediglich drei Mitgliedern in die Monatsgespräche vom 22.04.2008.

23

Die Antragsbefugnis der Antragsteller sowie die Beteiligung der übrigen Beteiligten ergeben sich aus den § 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Verfahren auch zu beteiligen, da sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung insoweit betroffen ist, als durch diesen Beschluss entschieden wird, wer ihr als Gesprächspartner in den Monatsgesprächen gemäß § 74 BetrVG gegenübersitzt.

24

Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) – 6) zulässig.

25

Die Beschlussfassung des Betriebsrates findet nach den Regeln des § 33 BetrVG statt. Streitigkeiten hierüber sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu führen. Im Rahmen der Rechtskontrolle können die Arbeitsgerichte auch die Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen feststellen, wenn diese nichtig sind (vgl. ErfK/Eisemann, 5. Aufl. § 33 RNr. 6).

26

Der von den Antragstellern gestellte Hauptantrag ist auch zulässig, da die Auslegung desselben ergibt, dass schon hierdurch der in dem mündlichen Anhörungstermin am 11.06.2008 hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, gemeint war.

27

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses nur bei Nichtigkeit desselben eintreten kann (vgl. ErfK/Eisemann, a.a.O.). Entsprechend der Terminologie im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG kann insoweit ein Tenor eines gerichtlichen Beschlusses lediglich feststellenden Charakter haben. Eine bloße Anfechtbarkeit, die erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die gestaltende Wirkung der Unwirksamkeit hat, gibt es bei Betriebsratsbeschlüssen nicht.

28

Angesichts dieses Umstandes ergibt sich aus dem in der Antragsschrift dargelegten Begehren der Antragsteller hinreichend deutlich, dass sie die Unwirksamkeit, d. h. die Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 22.04.2008 festgestellt wissen wollen. Die hiervon abweichende Formulierung ist insoweit unschädlich.

29

Der Antrag ist auch der Sache nach begründet. Der Beschluss des Betriebsrats vom 22.04.2008 ist nichtig. Nichtigkeit ist u. a. dann gegeben, wenn der Beschluss einen gesetzeswidrigen Inhalt hat (vgl. ErfK/Eisemann, a.a.O.).

30

Dies ist vorliegend der Fall, weil der vom Betriebsrat gefasste Beschluss gegen die Regelung des § 74 BetrVG verstößt.

31

Nach § 74 BetrVG sind die Monatsgespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu führen. Die Formulierung "der Betriebsrat" beinhaltet, dass das Gremium und damit alle Betriebsratsmitglieder hieran teilnehmen sollen.

32

Dies begründet zunächst einmal das Recht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds an den Monatsgesprächen auch teilzunehmen. Unerheblich ist, ob auch jedes einzelne Betriebsratsmitglied zur Teilnahme verpflichtet ist. Zumindest steht im das Recht an der Teilnahme zu.

33

Ob die Wahrnehmung der Monatsgespräche durch den Betriebsrat wirksam auf den Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG oder andere gesondert gebildete Ausschüsse nach § 28 BetrVG übertragen werden kann, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Beschlussfassung des Betriebsrates kann nicht in die konkludente Bildung eines Betriebsausschusses oder anderen Ausschusses umgedeutet werden, da die Voraussetzungen für die Bildung solcher Ausschüsse nicht vorliegen. Der Betriebsrat verfügt nämlich nicht über neun und mehr Mitglieder und die Arbeitgeberin beschäftigt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer.

34

Durch den Betriebsratsbeschluss sind den Mitgliedern K1, G3 und B6 auch nicht wirksam gemäß § 27 Abs. 3 BetrVG die Wahrnehmung laufender Geschäfte des Betriebsrates zugewiesen worden. Die Teilnahme an den Monatsgesprächen sind nämlich keine laufenden Geschäfte im Sinne des § 27 Abs. 3 BetrVG. Laufende Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift sind die internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben des Betriebsrats (vgl. ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 27 RNr. 6).

35

Die Teilnahme an dem Monatsgespräch beschränkt sich jedoch nicht nur auf die interne organisatorische Verwaltung des Betriebsrats. Auch wenn in diesen Monatsgesprächen keine Beschlüsse oder den Betriebsrat bindenden Vereinbarungen getroffen werden können, so geht die Bedeutung dieser Gespräche nach Auffassung der Kammer über interne organisatorische Verwaltungsakte des Betriebsrats hinaus. Auch wenn, worauf die Beteiligten zu 3) – 6) zutreffend hinweisen, der § 74 systematisch im 4. Teil des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt ist, der das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG konkretisiert, geht der Sinn und Zweck der Monatsgespräche über diesen Auftrag hinaus. Nach Auffassung der Kammer sollen diese Gespräche auch gewährleisten, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder über die unmittelbare Information verfügen, welche regelungsbedürftigen Punkte zwischen den Betriebsparteien angesprochen werden. Auch die jeweiligen Standpunkte sollen jedem einzelnen Betriebsratsmitglied unmittelbar zur Verfügung stehen. Nur so ist es gewährleistet, dass jedes Betriebsratsmitglied in den sich möglicherweise anschließenden internen Beratungen und Beschlussfassungen, die aus den in den Monatsgesprächen angesprochenen Regelungsstreitigkeiten folgen, sich voll umfassend einbringen kann.

36

Aus diesen Gründen sieht die Kammer in der Regelung des § 74 BetrVG das nicht wegnehmbare Recht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglied an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen.

37

Aufgrund der gleichen Überlegungen, weshalb die Teilnahme an den Monatsgesprächen nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne des § 27 Abs. 3 BetrVG gehören, kann in dem Beschluss des Betriebsrates vom 22.04.2008 auch nicht die Verabschiedung einer Geschäftsordnung im Sinne des § 36 BetrVG gesehen werden. Auch insoweit kann Regelungsgegenstand einer solchen Geschäftsordnung nur die Innenorganisation der Arbeit des Betriebsrates sein. Dass die Teilnahme an den Monatsgesprächen hierüber hinausgeht, ist oben dargestellt worden.

38

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) – 6) werden die Antragsteller auch nicht aufgrund des Mehrheitsbeschlusses vom 22.04.2008 durch die entsandten Mitglieder K1, G3 und B6 vertreten.

39

Richtig ist zwar, dass der Arbeitgeber sich in den Monatsgesprächen vertreten lassen kann. Die Vertretung des Betriebsrats ist jedoch, soweit es die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben angeht, im Betriebsverfassungsgesetz gesondert geregelt.

40

Soweit gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt, beinhaltet dies keine Ermächtigung, aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses allein den Vorsitzenden mit der Führung der Monatsgespräche zu beauftragen.

41

Die Vertretung der gefassten Beschlüsse beschränkt sich allein auf die Durchführung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse gegenüber Dritten. Dies ist beispielsweise die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung eines Beschlussverfahrens, sofern der Betriebsrat hierüber einen Beschluss gefasst hat oder die Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung, wenn deren Inhalt durch Beschluss des Betriebsrates abgestimmt ist.

42

Nicht hierunter kann jedoch eine generelle Aufgabenübertragung ohne konkreten Bezug zu einem Einzelfall zählen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 27 Abs. 3 BetrVG, nachdem dem Vorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied nur die laufenden Geschäfte des Betriebsrates zur alleinigen Wahrnehmung übertragen werden können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass andere Aufgaben als die laufenden Geschäfte nicht pauschal übertragen werden können. Ansonsten wäre die Regelung des § 27 Abs. 3 BetrVG überflüssig.

43

Auch aus der dezidierten Regelung in §§ 27, 28 BetrVG, unter welchen Voraussetzungen Aufgaben des Betriebsrates zur eigenständigen Wahrnehmung auf Ausschüsse übertragen werden können, ergibt sich, dass außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift eine pauschale generelle Übertragung von originären Betriebsratsaufgaben auf einzelne Mitglieder nicht zulässig ist.

44

Vor diesem Hintergrund können der Betriebsrat und die Beteiligten zu 4) – 6) sich vorliegend nicht auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln nach § 164 BGB berufen.

45

Aus den vorstehenden Gründen war dem Hauptantrag in der durch Auslegung gewonnenen Fassung zu entsprechen. Der Hilfsantrag fiel nicht mehr zur Entscheidung an.

46

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und auslagenfrei.

47

Dr. Vierrath