Kein Annahmeverzug bei Unzumutbarkeit der Beschäftigung nach Vermögensdelikten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Arbeitsentgelt für November 2008 bis September 2009 wegen Annahmeverzugs, obwohl er nicht beschäftigt wurde. Streitpunkt war, ob die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses annehmen musste. Das Gericht verneinte Annahmeverzug, weil dem Arbeitgeber die Annahme der Leistung eines Finanzbuchhalters nach massiver Veruntreuung von Firmengeldern unzumutbar sei und die Vertrauensgrundlage im Kernbereich der Tätigkeit entfallen sei. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Annahmeverzugslohn für November 2008 bis September 2009 mangels Annahmeverzugs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vergütungsansprüche für Zeiten ohne Arbeitsleistung kommen nur in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet (§§ 615, 293 ff. BGB).
Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitgeber zur Annahme der angebotenen Arbeitsleistung verpflichtet und ihm deren Entgegennahme zumutbar ist.
Eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Kernbereich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit kann die Vertrauensgrundlage entfallen lassen und die Annahme der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
Ist dem Arbeitgeber die Beschäftigung aus Gründen, die in einer gravierenden, tätigkeitsbezogenen Vertrauensverletzung des Arbeitnehmers liegen, unzumutbar, scheidet Annahmeverzug und damit ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 90.640,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der am 06.03.2009 erhobenen Klage und den Klageerweiterungen macht der Kläger Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate November 2008 bis einschließlich September 2009 geltend.
Der 1957 geborene Kläger ist ledig. Er stand seit dem 01.04.1977 als kaufmännischer Angestellter/Bilanzbuchhalter im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, die sich mit der Herstellung von Transportgeräten befasst und ca. 55 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen sind im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.02.1977 niedergelegt.
In Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ist vereinbart:
3. Kündigung und Vertragsende
Wird nach Ablauf des befristeten Probearbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis mit Wissen und Wollen der Vertragsparteien fortgesetzt, so gilt dieses rückwirkend vom Zeitpunkt der Einstellung als Dauerarbeitsverhältnis. Im übrigen gilt der zwischen dem Arbeitgeberverband der Metallindustrie NRW und der I.G.-Metall geschlossene Tarifvertrag für sämtliche Kündigungsschutzbestimmungen. Demgemäß gilt als vereinbart 6 Wochen zum Quartalsende.
Der Kläger errechnet einen gegenwärtigen monatlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 7.519,48 € brutto.
Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Im Jahre 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einen Betrag von mindestens 280.568,95 € aus dem Vermögen der Beklagten an sich genommen hatte. Da der Kläger die Entnahmen zugab und sein Bedauern über das Fehlverhalten äußerte, sah die Beklagte von einer Strafanzeige ab und beschäftigte den Kläger weiter. Der Kläger gab am 04.04.2003 ein notarielles Schuldanerkenntnis über den Betrag von 280.568,95 ab.
Der Kläger hatte Kontovollmacht für alle Konten der Beklagten, die sich jedoch ab 2003 den Großteil der Überweisungen vorlegen ließ. Spesenabrechnungen brauchte der Kläger wegen der üblicherweise relativ kleinen Summen nicht der Geschäftsleitung vorzulegen.
Ende April 2007 stellte eine Mitarbeiterin der Buchhaltung fest, dass auf den Lohn- und Gehaltskonten für 2005 und 2006 eine nicht auflösbare Differenz bestand.
Unter dem 20.12.2006 hatte der Kläger eine Sammelüberweisung über einen Betrag von 1.776,- € durchgeführt. In dem Ausgabeprotokoll, das sich bei den Unterlagen der Beklagten befindet, war ein Betrag von 1.488,- € an den Mitarbeiter M als Spesen gezahlt worden und ein Betrag von 288,- € an den Mitarbeiter X. In einem Faxschreiben vom 09.05.2007 teilte die mit der Überweisung beauftragte Postbank der Beklagten mit, dass der Betrag von 1.488,- € auf das Konto des Klägers geflossen war.
Unter dem 14.02.2007 hatte der Kläger eine Sammelüberweisung über einen Betrag von 2.409,- € über das Konto der Beklagten bei der Dresdner Bank durchgeführt. In dem Ausgabeprotokoll in den Unterlagen der Beklagten werden drei Überweisungen aufgeführt: Zum einen eine Spesenzahlung über 234,- € an den Mitarbeiter M, weiterhin eine Nachzahlung von 1.675,- € an denselben Mitarbeiter und schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 500,- € an den Mitarbeiter X. Nach dem von der Dresdner Bank übermittelten Ausführungsliste erfolgt die Zahlung der 1.675,- € jedoch nicht an den Mitarbeiter M, sondern auf das Konto des Klägers.
Mit Schreiben vom 10.05.2007 und 15.08.2007 hat die Beklagte u.a. wegen der genannten Überweisungen gegenüber dem Kläger jeweils außerordentliche fristlose und vorsorgliche ordentliche Kündigungen wegen Unterschlagung ausgesprochen, die der Kläger in den Verfahren 4 Ca 1239/07 und 4 Ca 2259/07 - Arbeitsgericht Bielefeld - angegriffen hat. Nachdem die Kündigungsschutzklagen durch das Arbeitsgericht abgewiesen worden sind, hat das LAG Hamm durch Urteile vom 30.10.2008 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist, eine Weiterbeschäftigung des Klägers jedoch der Beklagten nicht zumutbar sei (16 Sa 559/08 und 16 Sa 569/08).
Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.08.2009 wurde der Kläger wegen Untreue zum Nachteil der Beklagten in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
Der Kläger verlangt die Arbeitsvergütung für den oben genannten Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2008 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 11.167,33 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat November 08 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.08 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat November 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 11.167,33 € ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2008 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.724,62 € zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 08 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat Dezember 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.724,62 € ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.214,62 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat Januar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.214,62 € ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.365,46 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat Februar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.365,46 € ist.
5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.365,46 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat März 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat März 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.365,46 € ist.
6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.365,46 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat April 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.365,46 € ist.
7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.519,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat Mai 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.519,48 € ist.
8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.519,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat Juni 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.519,48 € ist.
9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 12.391,49 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat Juli 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 12.391,49 € ist.
10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.519,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat August 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat August 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.519,48 € ist.
11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.641,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
hilfsweise
Im Wege der Stufenklage
in der 1. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat September 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
in der 2. Stufe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger für den Monat September 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.641,48 € ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass sie sich nicht in Annahmeverzug befinde, da der Beklagten die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers nicht zumutbar sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift sowie die Klageerweiterungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate November 2008 bis September 2009.
Da der Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht tätig gewesen ist, kann sich ein Vergütungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gem. §§ 615, 611, 293 ff. BGB ergeben.
Die Beklagte befand sich im fraglichen Zeitraum jedoch nicht in Annahmeverzug.
Der Kläger schuldet arbeitsvertraglich eine Tätigkeit als Finanzbuchhalter. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ein dahingehendes Tätigkeitsangebot des Klägers anzunehmen. Denn der Kläger hat seine dienstliche Stellung dazu ausgenutzt, fortlaufend Vermögen der Beklagten in einer erheblichen Größenordnung (über 300.000 €) zu veruntreuen. Angesichts dieser im Kernbereich seiner Arbeitspflicht begangenen Pflichtverletzungen ist es der Beklagten nicht zumutbar, weiterhin die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Klägers entgegen zu nehmen, da die notwendige Vertrauensgrundlage entfallen ist. So hat auch schon das LAG Hamm im Urteil vom 30.10.2008 (16 Sa 560/08) die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte als unzumutbar angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Dem Kläger waren jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die der Beklagten für den durch Teilvergleich erledigten Teil der Klage aufzuerlegenden Kosten (Kostenteilung) sind verhältnismäßig geringfügig.
Der Streitwert wurde für die Zahlungsanträge in deren Höhe bestimmt.