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Arbeitsgericht Bielefeld·3 Ca 2303/05·13.12.2005

Außerordentliche Kündigung unwirksam wegen fehlender vorheriger Begründung nach § 45 MVG.EKD

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung wegen behaupteter rassistischer Äußerungen. Streitentscheidend war, ob das Mitberatungsverfahren der Mitarbeitervertretung (MAV) nach § 46 b) i.V.m. § 45 MVG.EKD vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß abgeschlossen war. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Dienststellenleitung die nach ablehnendem MAV-Votum erforderliche schriftliche Begründung der abweichenden Entscheidung erst nach Zugang der Kündigung übermittelt hatte. Ein Ausnahmefall zur Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB lag nicht vor.

Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; außerordentliche Kündigung wegen nicht abgeschlossener MAV-Mitberatung unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer außerordentlichen Kündigung unterliegt die Dienststellenleitung im Anwendungsbereich des MVG.EKD dem Mitberatungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 46 b) MVG.EKD i.V.m. § 45 MVG.EKD.

2

Nach ergebnisloser Erörterung bzw. ablehnendem Votum der Mitarbeitervertretung ist die schriftliche Begründung der abweichenden Entscheidung der Dienststellenleitung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme (§ 45 Abs. 1 S. 8, Abs. 2 S. 1 MVG.EKD).

3

Das Mitberatungsverfahren ist erst mit Zugang der schriftlichen Begründung der abweichenden Entscheidung bei der Mitarbeitervertretung abgeschlossen; erfolgt der Kündigungszugang zuvor, ist die Kündigung unwirksam.

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Von dem Erfordernis der vorherigen schriftlichen Begründung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn andernfalls die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gefährdet wäre.

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Der bevorstehende Urlaub des Arbeitnehmers rechtfertigt regelmäßig kein Absehen von der vorherigen schriftlichen Begründung gegenüber der Mitarbeitervertretung.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 2 Satz 1 MVG EKD§ 46b MVG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV§ 45 Abs. 1 Satz 3 MVG§ 45 Abs. 1 Satz 8 MVG.EKD§ 626 Abs. 2 BGB

Leitsatz

Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 08.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.420,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Bestandsschutz.

3

Der am 22.01.12xx geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 01.03.1988 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und nunmehr bei der Beklagten als Maler tätig.

4

Er hat zunächst in der Zeit vom 01.03.1988 bis zum 28.02.1991 beim J4xxxxxxxxxxx im E1xxxxxxxxxxx J1xxxxxxxxxx e.V. eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer absolviert (Ablichtung des Berufsausbildungsvertrages Bl. 5 d.A.). Unter dem 15.08.1991 schlossen das E2xxxxxxxxxx J1xxxxxxxxxx e. V. und der Kläger einen Dienstvertrag, wonach der Kläger mit Wirkung vom 09.07.1991 bis zum 30.06.1992 als Malergeselle für die Malerei eingestellt wurde. Für das Arbeitsverhältnis sollten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des D3xxxxxxxxxx W2xxxx – I2xxxx M5xxxxx und H9xxxxxxx – der E1xxxxxxxxxxx K4xxxxx in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten. Nach § 3 des Arbeitsvertrages hat sich der Kläger mit ganzer Kraft für die Arbeit des Dienstgebers einzusetzen. Der Dienstgeber ist ein Rechtsträger der D4xxxxxx der E1xxxxxxxxxxx K7xxxx in Deutschland und bestrebt, durch diakonischen Dienst das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Hierbei erwartet er von dem /der Mitarbeiter/in Hilfe und Unterstützung (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Dienstvertrages Bl. 36 d.A. verwiesen). Mit Schreiben vom 11.06.1992 teilte ihm das E2xxxxxxxxxx J1xxxxxxxxxx e.V. mit, dass das mit dem Kläger bestehende Dienstverhältnis über den 30.06.1992 hinaus unbefristet bestehen bleibt, nach Maßgabe des unter dem 15.08.1991 geschlossenen Dienstvertrages (Ablichtung Bl. 7 d.A.).

5

Zum 01.01.2003 wurde der operative Verwaltungsbereich des E1xxxxxxxxxxx J2xxxxxxxxxxx e.V., wozu unter anderem auch der Bereich der Malerei zählte, in die Beklagte ausgegliedert. Die Beklagte ist eine Dienstleistungsgesellschaft in der Unternehmensgruppe E3xxxxxxxxxxx J1xxxxxxxxxx e.V.. Die Dienstverhältnisse der Beschäftigten gingen mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Bei der Beklagten ist eine Mitarbeitervertretung gewählt, deren Vorsitzender Herr M2xxxxx ist. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 2.140,00 EUR.

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Im Zeitraum vom 04.04.2005 bis zum 10.06.2005 hatte die Malerei der Beklagten einen Auftrag im Haus S9xxxxxxx im E1xxxxxxxxxxx J1xxxxxxxxxx e.V. in H3xxxxxxxxxx (bei H4xxxxx) auszuführen. Die konkreten Einsatzzeiten des Klägers ergeben sich aus den Wochenzetteln des Klägers und seiner Arbeitskollegen (Bl. 112 ff d.A.). Im Haus S9xxxxxxx war während dieser Zeit der Arbeitnehmer M3xxx K5xxx auf geringfügig beschäftigten Basis i.S.v. § 8 Ab. 1 Nr. 1 SGB IV im hauswirtschaftlichen Bereich als Heimhilfe beim E1xxxxxxxxxxx J1xxxxxxxxxx e.V. tätig ( die Arbeitsstunden des Arbeitnehmers M3xxx K5xxx im Zeitraum 04.04.-15.06.2005 ergeben sich aus einer Auflistung Bl. 149 d.A.). Der Vorgesetzte des Herrn K5xxx, der Hauswirtschaftsleiter J3xx K6xxx, führte mit diesem während dessen Probezeit am 20.06.2005 ein Mitarbeitergespräch. In diesem Mitarbeitergespräch gab der Arbeitnehmer K5xxx an, es habe Schwierigkeiten "mit seiner Nationalität" gegeben (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das ausgefüllte Formular "Mitarbeitergespräch in der Probezeit" (Gesprächsleitfaden Bl. 110 ff d.A. verwiesen).

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Daraufhin wandte sich Herr K6xxx mit Schreiben vom 27.06.2005 an den Geschäftsstellenleiter der Region H4xxxxx, Herrn S8xxxxxx, des E4. J1xxxxxxxxxx e.V. und teilte jenem mit, dass Herr K5xxx ihm mitgeteilt habe, er sei von Mitarbeitern der Beklagten mit ausländerfeindlichen und rassistischen Äußerungen beschimpft und beleidigt worden (wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 37 ff d.A. verwiesen).

8

Herr S8xxxxxx leitete dieses Schreiben am 30.06.2005 an die Leitung der Malerei der Beklagten, Herrn L1xxxxxx, weiter. Am 01.07.2005 informierte Herr L1xxxxxx, den zuständigen Personalverantwortlichen und Prokuristen der Beklagten, Herrn L2xxx, über die Vorfälle.

9

Am 01.07.2005 fand eine erste Anhörung des Klägers statt (über den Inhalt dieses Gesprächs gibt es von Seiten der Beklagten eine kurze Zusammenfassung, die dem Gericht nicht mitgeteilt wurde). Am 04.07.2005 wurde mit dem Kläger ein weiteres Gespräch im Beisein von MAV-Vertretern (Herrn M2xxxxx und Frau H7xxxxxxxx) geführt. Der Kläger hat in diesem Gesprächen die entsprechenden Vorwürfe vehement bestritten.

10

Zwischenzeitlich hatte sich Herr S8xxxxxx mit Schreiben vom 28.06.2005 an Herrn K5xxx gewandt. Dieser erwiderte mit Schreiben vom 05.07.2005, das bei Herrn S8xxxxxx am gleichen Tag einging. In diesem Schreiben werden zum einen Äußerungen aufgelistet, die gegenüber Herrn K5xxx gefallen sein sollen und der Arbeitnehmer der Beklagten, der die Äußerungen getätigt haben soll, beschrieben ( Ablichtung dieses Schreibens Bl. 39f d.A.).

11

Unter dem 05.07.2005 beantragte die Beklagte bei der Mitarbeitervertretung die Mitberatung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers gemäß § 46 b) MVG. Diesem Anhörungsschreiben war eine Ablichtung des Schreibens von Herrn K6xxx an Herrn S8xxxxxx, das jener an Herrn L1xxxxxx weitergeleitet hatte, beigefügt. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 MVG wurde die Äußerungsfrist der Mitarbeitervertretung auf drei Arbeitstage bis zum 08.07.2005 verkürzt (Ablichtung dieses Schreibens Bl. 41 ff d.A.). Eine Ablichtung des Schreibens des Herrn K5xxx vom 05.07.2005 wurde der Mitarbeitervertretung mit Anschreiben vom 06.07.2005 übersandt (Ablichtung Bl. 44 d.A.).

12

Am 08.07.2005 fand - nachdem die MAV mit Schreiben vom gleichen Tag darum gebeten hatte - eine Erörterung zwischen der Beklagten und der Mitarbeitervertretung um 13:15 Uhr statt. In diesem Gespräch wurden die Vorwürfe noch einmal eingehend mit der Mitarbeitervertretung besprochen. Anschließend erklärte die Mitarbeitervertretung unmissverständlich, dass sie einer außerordentlichen Kündigung nicht zustimmen werde. Die Beklagte erklärte daraufhin die Erörterung um 14:05 Uhr für beendet und erklärte, sie werde die schriftliche Begründung der abweichenden Entscheidung der Dienststelle der MAV noch am 08.07.2005 übersenden (wegen der weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs wird auf die Ablichtung der Gesprächsnotiz Bl. 68 d.A. verwiesen).

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Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen mit sofortiger Wirkung. Der Leiter der Malerei Herr L1xxxxxx und der Prokurist der Beklagten Herr L2xxx bestätigten die persönliche Zustellung des Kündigungsschreibens an den Kläger am 08.07.2005 um 15:20 Uhr (Ablichtung Bl. 47 d.A.). Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretervertretung, Herr M2xxxxx, hat das Postfach der MAV kurz nach 15.00 Uhr kontrolliert. Ein Schreiben der Arbeitgeberin, in dem die Kündigung begründet wurde, war weder bis zum diesem Zeitpunkt noch bis um 15.53 Uhr - als Herr M2xxxxx Dienstschluss machte - eingegangen.

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Der Prokurist der Beklagten L2xxx hat die schriftliche Begründung am 08.07.2005 um 16:16 Uhr in seinem PC abgespeichert, das Schreiben dann sofort ausgedruckt und in das Postfach der Mitarbeitervertretung eingeworfen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf einen Windows-Auszug verwiesen, wonach die Datei "Begründung nach Erörterung.doc" am 08.07.2005 um 16:16 Uhr geändert wurde (Bl. 146 d.A.)). Am darauffolgenden Montag, den 11.07.2005 fand Herr M2xxxxx eine von Herr L2xxx am 08.07.2005 um 17:29 verschickte E-Mail vor, die die MAV darüber informieren sollte, dass die Begründung zur abweichenden Entscheidung in das MAV-Postfach eingelegt worden sei. In diesem Postfach fand er das Schreiben am Montag, den 11.07.2005 auch vor.

15

Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2005, am gleichen Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben. Er hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, aber auch aus anderen Gründen unwirksam. Dem Kläger seien – entgegen den Angaben des Kündigungsschreibens – keinerlei Gründe bekannt, die die angefochtene Kündigung rechtfertigen könnten. Es gäbe keine Gründen, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten. Er müsse auch bestreiten, dass die zuständige Mitarbeitervertretung zu der angefochtenen außerordentlichen Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sei.

16

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 08.07.2005 beendet wird;

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände außer der zu Ziffer 1) angefochtenen Kündigung endet, sondern über den 08.07.2005 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte bittet darum,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, während der Arbeit des Klägers am Auftrag Haus S9xxxxxxx in H3xxxxxxxxxx sei es zu verbalen Entgleisungen des Klägers gekommen, er habe insbesondere gegenüber Herrn K5xxx ausländerfeindliche sowie rassistische Äußerungen getätigt (wegen der weiteren Einzelheiten und den Beweisantritten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2005 verwiesen).

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Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung unumgänglich gewesen. Fremdenfeindliche, menschenverachtende und rassistische Äußerungen gegenüber einem Mitarbeiter eines Auftraggebers des Beklagten könnten von der Beklagten in keiner Weise akzeptiert werden.

23

Der Kläger hat darauf erwidert, es sei aus seiner Sicht auffällig, dass es eine Gegenüberstellung des von der Beklagten benannten Zeugen und dem Kläger - trotz entsprechender Hinweise der Mitarbeitervertretung, dass dies "der einfachste Weg zu Klärung" sei - nicht gegeben hat. Obwohl die Beklagte – die nach den eigenen Ausführungen die Täterschaft des Klägers aufgrund eines angeblich von dem Zeugen K5xxx unterzeichneten Schreibens nur vermuten könne, habe sie – ohne letzte Zweifel auszuräumen – die Mitarbeitervertretung zu einer Tatkündigung angehört. Auffällig sei weiter, dass das angeblich von dem Zeugen K5xxx verfasste Schreiben im Wesentlichen mit den Auflistungen des Herrn K6xxx übereinstimme.

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Im Gütetermin vom 16.09.2005 problematisierte die Klägervertreterin die ordnungsgemäße Anhörung der Mitarbeitervertretung vor Aushändigung des Kündigungsschreibens an den Kläger.

25

Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 teilte die Beklagte mit, die Mitarbeitervertretung habe die ablehnende schriftliche Stellungnahme der Beklagten kurz nach dem Erörterungsgespräch erhalten. "Parallel" dazu sei die Kündigung dem Kläger noch am gleichen Tag zugestellt worden.

26

Der Kläger hat darauf erwidert, nach Mitteilung des MAV-Vorsitzenden M2xxxxx sei die nach § 45 Abs. 1 S. 8 MVG.EKD erforderliche schriftliche Begründung der Beklagte dazu, warum sie am Kündigungsentschluss festhalte, der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung nicht vorgelegt worden. Die vorherige schriftliche Begründung sei Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung. Eile sei nicht geboten gewesen, da die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst am 14.07.2005 ablief.

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Die Beklagten hat darauf erwidert, laut Beschluss Verwaltungsgericht der EKD vom 27.0.1995 sei anerkannt, dass die ablehnende Begründung im engem zeitlichen Zusammenhang nach Zustellung der Kündigung erfolgen könne. Als besonderer Umstand komme hier hinzu, dass der Beklagte den Kläger vor dessen unmittelbar bevorstehenden Urlaubsantritt nicht im Ungewissen darüber lassen wollte, ob die Kündigung tatsächliche ausgesprochen wird oder nicht. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der schriftlichen Begründung des Ausspruchs der Kündigung und wegen des anzuerkennenden Anliegens der Beklagten, dem Kläger Gewissheit zu verschaffen, sei die Forderung, die Begründung müsse vor Ausspruch der Kündigung erfolgen, hier ein zu vernachlässigender Formalismus. Dies schließlich auch deshalb, weil auch bei einer vorherigen schriftlichen Begründung die Mitarbeitervertretung keinen Einfluss mehr auf den Ausspruch der Kündigung gehabt hätte.

28

Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

29

Die aus dem Winword-Auszug des Herrn L2xxx ersichtlichen Dateien "Antrag ordentliche Kündigung H1xxxx MAV.doc" vom 8.9.2005 bzw. vom 28.11.2005 sowie "Anhörung 2005 12 05.doc" vom 6.12.2005 wurden der MAV noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1.)

33

Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB.

34

2.)

35

Die Kündigung scheitert bereits daran, dass das Beteiligungsverfahren der im Betrieb der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden war, § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD.

36

Vorliegend hat die Beklagte das Mitberatungsverfahren der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 05.07.2005 eingeleitet und die Äußerungsfrist auf drei Arbeitstage bis zum 08.07.2005 gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 MVG verkürzt. Nachdem die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 08.07.2005 um Erörterung gemäß § 45 Abs. 1 MVG gebeten hatte, wurde diese noch am 08.07.2005 durchgeführt. Die Beklagte hat die Erörterung um 14:05 Uhr am 08.07.2005 für beendet erklärt.

37

Danach ist das Kündigungsschreiben an den Kläger ausgefertigt und jenem am 08.07.2005 um 15:20 Uhr ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung zu einer abweichenden Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 MVG ist der Mitarbeitervertretung nach 16:16 Uhr in das Postfach gelegt worden, wo es von der Mitarbeitervertretung am Montag, den 11.07.2005 vorgefunden wurde.

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Damit ist dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 08.07.2005 eher zugegangen, als der MAV die Begründung der Beklagten vom 08.07.2005.

39

Nach § 46 b) MVG hat die Mitarbeitervertretung bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ein Mitberatungsrecht.

40

In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern ( § 45 Abs. 1 S.1 MVG). Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung kann die Dienststellenleitung – wie hier – die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen, § 45 Abs. 1 S.2 und 3 MVG. Die MAV hatte hier die Erörterung am letzten Tag der abgekürzten Frist verlangt. Im Fall einer Nichteinigung – wie hier - hat die Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet zu erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen, § 45 Abs.1 S. 7 und 8 MVG.

41

Wird die Mitarbeitervertretung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise beteiligt, ist die betreffende Maßnahme des Dienstgebers unwirksam, § 45 Abs. 2 S. 1 MVG.

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Die Mitberatung nach § 45 MVG unterscheidet sich von der Mitbestimmung dadurch, dass die Dienststellenleitung entgegen dem Votum der Mitarbeitervertretung auch ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle handeln kann. Lediglich für die Dauer des Beteiligungsverfahrens ist die Dienststellenleitung an der Maßnahme gehindert.

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Die Mitberatung wird eingeleitet durch die Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der Mitarbeitervertretung. Kommt es zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung nicht zu einer Einigung, kann die Dienststellenleitung die Maßnahme gleichwohl durchführen, sofern sie zuvor ihre abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich begründet hat. Die schriftliche Begründung ist Wirksamkeitserfordernis. Erst durch die schriftliche Begründung der abweichenden Entscheidung der Dienststellenleitung ist das Mitberatungsverfahren abgeschlossen (vgl. Schiedsstelle der Konföderation E6xxxxxxxxxxx K4xxxxx in N1xxxxxxxxxxx und der D3xxxxxxxxxx W1xxx B5xxxxxxxxxx, H8xxxxxx und O2xxxxxxx vom 22.07.1998 – 2072 – 2 – 10/98; Baumann-Czichon, Mitarbeitervertretungsgesetz der E1xxxxxxxxxxx K7xxxx in Deutschland, B6xxxx 2. Aufl. 2003, § 45 Rdnr. 6, Fey/Rehren MVG - EKD, Kommentar Loseblatt, Stuttgart, § 45 Rdnr. 1: "…sie muss eine abweichende Entscheidung aber vor Durchführung der Maßnahme schriftlich begründen" sowie Rdnr. 16 "… Will die Dienststellenleitung nach ergebnisloser Beendigung der Erörterung bzw. nach Ablehnung der Maßnahme durch die MAV an der beabsichtigten Maßnahme festhalten, so muss sie nach § 45 Abs. 1 S. 8 vor der Durchführung der Maßnahme ihre abweichende Entscheidung gegenüber der MAV schriftlich begründen. In ihrer Begründung muss die Dienststellenleitung auf die von der MAV vorgetragenen Bedenken eingehen und verdeutlichen, weshalb sie ihre Gründe für ihre beabsichtigte Maßnahme als durchgreifend erachtet".

44

Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung im Fall einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung arbeitgeberseitigen Handelns, hier der Kündigung (vgl. nur Baumann-Czichon aaO Rdnr. 8 a.E.). Nach der Entscheidung der Schiedsstelle der Konföderation E6xxxxxxxxxxx K4xxxxx in N1xxxxxxxxxxx und der D3xxxxxxxxxx W1xxx B5xxxxxxxxxx, H8xxxxxx und O2xxxxxxx vom 22.07.1998 – 2072 – 2 – 10/98 ist auch noch der gleichzeitige Zugang beider Schreiben zulässig, dies sei die äußerste zeitliche Grenze.

45

Dagegen hat das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in der E1xxxxxxxxxxx K4xxxxx in Deutschland (VerwG.EKD – jetzt Kirchengerichtshof – durch Beschluss vom 27.04.1995, Az. 0124/5-95 darauf erkannt, dass die Dienststellenleitung die Kündigung aussprechen kann, auch wenn die MAV gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung votiert hat, ohne die vorherige gegenüber der MAV erforderliche schriftliche Begründung nach § 45 Abs. S. 8 MVG abzugeben, wenn sonst die Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gefährdet ist (ähnlich wohl die Schiedsstelle der Konföderation E6xxxxxxxxxxx K4xxxxx in N1xxxxxxxxxxx und der D3xxxxxxxxxx werke B5xxxxxxxxxx, H8xxxxxx, O2xxxxxxx und S11xxxxxxx-L3xxx vom 29.01.2002 – 3 K 42/01 unter II a. der Gründe.

46

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar einerseits darauf verwiesen, dass durch das Erörterungsgespräch mit der MAV noch vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung die Rechte der Mitarbeitervertretung zur Anhörung gewahrt waren und eine danach ausgesprochene Kündigung das Anhörungsrecht nicht mehr verletzen konnte. Es hat aber auch erkannt, dass § 45 Abs. 1 S. 8 MVG die schriftliche Begründung der abweichenden Entscheidung der Dienststellenleitung vor Ausspruch der Kündigung vorsieht (unter 3 b der Gründe). Zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweiwochenfrist dürften an die Beachtung der Pflichten der Dienststellenleitung nach § 45 Abs. 2 S. 8 MVG nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie den bei § 46 MVG sonst aufgezählten, von einer außerordentlichen Kündigung sehr unterschiedlichen gelagerten Tatbestandsfällen.

47

Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld hat daraus geschlossen, dass auch das Verwaltungsgericht der E1xxxxxxxxxxx K7xxxx grundsätzlich auf dem Standpunkt steht, dass die Dienststellenleitung ihre vom Standpunkt der Mitarbeitervertretung abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung grundsätzlich schriftlich vor Ausspruch der Kündigung begründen muss, wie dies im § 45 Abs. 1 S. 8 MVG vorgesehen ist. Will die Dienststellenleitung nach ergebnisloser Beendigung der Erörterung bzw. nach Ablehnung der Maßnahme durch die MAV an der beabsichtigten Maßnahme festhalten, so muss sie nach § 45 Abs. 1 S. 8 vor der Durchführung der Maßnahme ihre abweichende Entscheidung gegenüber der MAV schriftlich begründen. Dies ist auch keine überflüssige Förmelei, wie die Beklagte meint. Denn in ihrer Begründung muss die Dienststellenleitung auf die von der MAV vorgetragenen Bedenken eingehen und verdeutlichen, weshalb sie ihre Gründe für ihre beabsichtigte Maßnahme als durchgreifend erachtet. Wenn sie sich auch danach noch sicher ist, dass ihre Entscheidung richtig ist, kann sie sie verwirklichen.

48

Ein Ausnahmefall, der es der Beklagten im vorliegenden Fall nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts der E1xxxxxxxxxxx K7xxxx gestatten könnte, von diesem Erfordernis abzusehen und das Mitberatungsverfahren der Mitarbeitervertretung zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Unstreitig musste die Beklagte dem Kläger auch unter Zugrundelegung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB weder am 08.07.2005 noch unmittelbar danach kündigen, sondern hatte Zeit bis zum 14.07.2005.

49

a.) Hieran ändert auch der geplante Urlaub des Klägers nichts. Es ist allgemein anerkannt, dass einem urlaubsabwesenden Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben im Hausbriefkasten seines ständigen Wohnsitzes zugestellt werden kann.

50

b.) Auch das Argument, die Beklagte habe dem Kläger vor dessen Urlaubsantritt Gewissheit darüber verschaffen wollen, dass sie an der Kündigungsabsicht festhalte, vermag eine andere Beurteilung nicht zurechtfertigen. Hierzu hätte es nach Ansicht der Kammer genügt, dem Kläger nach der Erörterung mit der Mitarbeitervertretung vor Urlaubsantritt mündlich mitzuteilen, man werde an der Kündigungsabsicht festhalten und dem Kläger das Kündigungsschreiben nach förmlichen Abschluss des Mitbeurteilungsverfahrens der Mitarbeitervertretung schriftlich zustellen.

51

Da die Beklagte dem Kläger das Kündigungsschreiben während des noch nicht abgeschlossenen Mitbeurteilungsverfahren der Mitarbeitervertretung überreicht hat, ist diese Kündigung aus formalen Gründen unwirksam.

52

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495 und 491 Abs.1 S. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte.

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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 S.1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 42 Abs. 4 GKG. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgericht über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag bis für die Dauer eines Vierteljahres zu zahlenden Arbeitsentgelts festzusetzen.

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Kleveman