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Arbeitsgericht Bielefeld·3 Ca 1238/15·24.11.2015

Maschinenzulage nach Lohntarifvertrag: Zargenfertigungsmaschine nicht „spanabhebend“

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Maschinenführer verlangte für September 2013 bis Mai 2015 eine tarifliche Maschinenzulage von 7% auf den Stundenlohn. Streitentscheidend war, ob die von ihm bediente Zargenfertigungsmaschine eine „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine“ i.S.d. § 4 Abs. 4 Lohntarifvertrag Holzindustrie ist. Das Arbeitsgericht verneinte dies, weil Sägen und die an der Maschinenstraße zusammengefassten Bearbeitungsschritte nicht als spanabhebender Prozess im Tarifsinn einzuordnen seien. Eine Aufspaltung einzelner Prozessschritte sei weder vom Tarifwortlaut noch vom Zweck der Zulage gedeckt; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer tariflichen Maschinenzulage (7%) für den streitigen Zeitraum abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätzen, ausgehend vom Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

2

Eine tarifliche Zulage für Tätigkeiten an „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ setzt voraus, dass die Maschine nach dem Tarifverständnis spanabhebende Prozesse ausführt; das bloße Anfallen von Spänen genügt nicht.

3

Sägen ist trotz Spananfalls grundsätzlich kein „spanabhebender“ Prozess, wenn die Späne nicht durch Abheben vom Werkstück, sondern durch Trennen/Zerteilen entstehen; eine Differenzierung zwischen zerspanenden und spanabhebenden Verfahren ist möglich.

4

Bei einer einheitlich gesteuerten Maschine bzw. Maschinenstraße, die mehrere unterschiedliche Bearbeitungsschritte kombiniert, ist eine Zerlegung in einzelne Prozessschritte zur Begründung der Zulage regelmäßig nicht vorgesehen, sofern die Tarifnorm an die Tätigkeit „an der Maschine“ anknüpft.

5

Technische Normen (z.B. DIN-Definitionen) sind für die Tarifierauslegung nur heranzuziehen, wenn sie im Zeitpunkt des Tarifabschlusses bekannt waren oder im Tarifverständnis erkennbar Anklang gefunden haben.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ „Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben der§ Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks Westfalen Lippe, § 4“.§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO§ 61 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO und § 42 GKG§ 61 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und § 42 GKG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 2.530,01 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Maschinenzulage auf den Stundenlohn betreffend den Zeitraum September 2013 bis Mai 2015.

3

Die Beklagte unterhält in H einen Betrieb, in dem Türen aus Holz hergestellt werden.

4

Der 1976 geborene Kläger ist seit dem  1.3.2011 bei der Beklagten als  Maschinenführer beschäftigt.

5

Der Bruttolohn des Klägers betrug zuletzt 14,34  € pro Stunde.

6

Auf das Arbeitsverhältnis findet letztlich unstreitig kraft beidseitiger Tarifbindung insbesondere der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks Westfalen Lippe Anwendung (im folgenden Lohntarifvertrag).

7

Die Anwendung des Lohntarifvertrages beruht auf einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag mit einer Geltungsdauer vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2020.

8

§ 4 Abs. 4   des Lohntarifvertrages lautet wie folgt:

9

“ Maschinenarbeiter/innen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7% auf Ihren tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“  festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: Maschinenarbeiter/innen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.“

10

Ein entsprechender Katalog der Holzbearbeitungsmaschinen ist von den von Tarifvertragsparteien nicht festgelegt worden.

11

Der Kläger arbeitet nicht in einem Akkord– oder Prämiensystem.

12

Der Kläger arbeitete in den streitbefangenen Zeiträumen als Maschinenführer an der  Lehbrink Zargenfertigungsmaschine.

13

Hierbei handelt es sich um eine Maschine, in der Türzargen produziert werden. Alle Daten der Zargen wie die Länge, Breite, Bohrungen, Fassungen werden in das Computersystem eingegeben. In der großen Säge werden die Teile auf  vorgegeben genormte Maße geschnitten und in der Fräse weiter bearbeitet.

14

Wegen der Einzelheiten der Fertigungsschritte der Maschinen wird auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz 31.8.15  (Bl. 20 f der Akte) verwiesen.

15

Die Beklagte rechnete eine Zulage auf den Tariflohn nicht ab.

16

Mit Geltendmachung Schreiben vom 30.11. 2013, 27.1.2014, 26.3.14,  15.5.2014,  14.7.2014,   12.9.  2014 und  28.10. 2014, 18.2.2015 und 19.4 2015 machte  der Kläger Zahlung der Zulage für die zunächst streitbefangenen Zeiträume bis einschließlich Februar 2015 geltend (Anlagen zur Klageschrift, Bl.5 ff d. A.)

17

Für die Monate September und Oktober wurden bei einer Zulage in Höhe von 0.93 331,58 Stunden, für November und Dezember 2013  wurden 260,25   bei  einer Zulage in Höhe von 0.94 € pro Stunden zu Grunde gelegt. Für die Monate   Januar 2014  und Februar 2014 waren es 300,5 Stunden, für die Monate  März und  April  301 Stunden für Monate Mai und Juni 317,25 Stunden, für die Monat Juli und August 228 Stunden und für den Monat September 2014  171,45 Stunden. Für den  Monate  Januar waren es 150,5Stunden und für die Monaten Februar 2015  und März 2015 280,5 Stunden.

18

Mit einem weiteren Schreiben vom 12.6.2015 machte er die Zulage für die Monate Mai und Juni für 306,25 Stunden geltend (Bl.25.d.A.)

19

Mit der am 15.Mai  2015 eingegangenen Klage in der Fassung der Anträge gemäß Schriftsatz vom 31.8.2015  und zugleich im Wege der Klageerweiterung begehrt der Kläger nunmehr entsprechend Zahlung der Vergütungsdifferenzen für den streitbefangenen Zeitraum September 2013 bis Mai 2015.

20

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8.5.2015 (10  Sa 1655 2014) ist der Kläger der Ansicht, ihm stehe nach § 4 des Lohntarifvertrages für sämtliche Zeiten die Zulage zu. Die tarifliche Regelung erfasse alle Maschinen, die mit Schneiden von Holz befasst seien und Späne bilden würden. Insbesondere würden auch Arbeiten des Zerspanens auf spannabhebenden Prozessen beruhen. Sämtliche Holzbearbeitungsmaschinen, an denen gesägt, gefräst, gebohrt und geschliffen werde, seien spanabhebende Maschinen.

21

Der Kläger beantragt,

23

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 308,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

24

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

25

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

26

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

27

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 298,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

28

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

29

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus dem 01.02.2015 zu zahlen.

31

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 zu zahlen.

32

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 0106.2015 zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger würden die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

35

Sie ist im der Ansicht, nach dem Wortlaut der Tarifnorm seien nicht alle Holzbearbeitungsmaschinen,  bei denen das Werkstück mittels eines Werkzeuges bearbeitet werde und an denen Späne anfallen würden spanabhebende Maschinen im Sinne der Tarifnorm. Nach dem Tarifwortlaut sei nicht deren Anfall von Holzspänen entscheidend sondern ausschlaggebend, dass ein spanabhebender Prozess stattfinde. Dies sei weder beim Sägen, noch beim Bohren oder Fräsen der Fall. Das Sägeverfahren sei kein spanabhebendes Verfahren, vielmehr handelt es sich allein um ein Verfahren der Trennung, bei dem Späne anfallen würden. Das gelte auch für  Fräs- und Bohrmaschinen. Ebenso handele es sich bei Schleifmaschine nicht um spanabhebende Maschinen, da bei diesen Maschinen nach dem Sprachgebrauch keine Holzspäne anfallen würden  sondern allenfalls  Schleifstaub. Nur Maschinen oder Geräte, die Werkstücke hobeln, seien spanabhebend im Sinne der Tarifnorm.

36

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

38

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage i. H. v. 7  % für die von ihm in dem streitbefangenen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten gegen die Beklagte.

39

Insbesondere ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht aus § 4 Abs. 4 des Lohntarifvertrages.

40

Danach ist Voraussetzung für die Zahlung einer Zulage, dass der jeweilige   Arbeitnehmer an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine arbeitet.

41

Bei der Lehbrink Zargenfertigungsmaschine,  an der der Kläger tätig war, handelte es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnorm.

42

Tätigkeiten an einer Maschine, die das Holz in unterschiedlicher Weise bearbeitet, werden nicht von § 4 Abs. 4 des Lohntarifvertrages erfasst.

43

Das folgt aus der Auslegung des Tarifvertrages.

44

Die Auslegung normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG Urteil vom 20.4.2010, NZA 2011, Seite 1293).

45

Danach ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn zu erforschen ist, ohne am Buchstabender Norm zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, ist auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit dieser in der tariflichen Norm Anklang gefunden hat. Abzustellen ist insofern auf die tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei ein Auslegungsergebnis nicht zu, dann können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung  ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel ist einer daran orientierten und brauchbaren Regelung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Lesen der Tarifnorm als näherliegend erscheint und vom Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG, a.a.O).

46

Unter Beachtung dieser Auslegungsregeln ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Tätigkeiten an der Lehbrink Zargenfertigungsmaschine jedenfalls überwiegend vom Tarifwortlaut nicht erfasst werden. Nach dem Wortlaut, der für die Kammer eindeutig ist, ist darauf abzustellen, ob der jeweilige Arbeitnehmer an einer Holzbearbeitungsmaschine arbeitet, die spanabhebende Prozesse ausführt.

47

So ist bereits das Sägen, das nach dem Vorbringen des Klägers auch an dieser Maschine anfällt, keine spanabhebende Holzbearbeitung. Zwar fallen beim Sägen Späne an, diese werden jedoch nicht dadurch erzeugt, dass sie von einem Holzstück abgehoben werden. Vielmehr fallen durch das Zerteilen des Holzstücks Späne an. Dies geschieht aber nicht durch einen spanabhebenden Prozess, der nach dem Wortlaut maßgebend ist.  Insofern kann eine Säge als zerspanendes  aber nicht als spanabhebendes Werkzeug angesehen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch formt eine Sägemaschine das zu bearbeitende Holzstück gerade nicht durch das Abheben einzelner Teile, sondern sie zerteilt die Holzstücke durch Zerschneiden. Die Kammer folgt insofern der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.10.1995, AZ  10 AZR 1059 / 94, zitiert nach juris), nach der eine Differenzierung zwischen spanabhebenden und zerspanenden Maschinen erfolgen muss.

48

Auch wenn man den Willen der Tarifvertragsparteien mit  heranzieht,  ist nicht feststellbar dass die Tarifvertragsparteien zwingend eine   weite Auslegung gewollt hätten. Vielmehr war nach Ansicht der Kammer eine Differenzierung zwischen spanabhebenden Maschinen und anderen spanenden Maschinen gewollt, weil im Entstehungszeitpunkt der Tarifnorm spanabhebende Arbeiten qualifiziertere Tätigkeiten waren als das Sägen und  das Bohren.

49

Soweit das Landesarbeitsgericht im Urteil  vom 8.5.2014 (AZ  10 Sa 1655/ 2014) die  tarifliche  Vorschrift weit  auslegt und   aus dem Wortlaut der Tarifnorm herleitet, dass  die verschiedenen  Bearbeitungsverfahren, bei denen Späne anfallen, als spanabhebend anzusehen sind,  folgt die Kammer dem nicht. Dem Tarifwortlaut sind nach den obigen Ausführungen gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nach dem Willen der  Tarifvertragsparteien verschiedene Holzbearbeitungsverfahren, bei denen Späne  als Abfallprodukten erzeugt werden und spanabhebende Prozesse, bei denen Späne vom Werkstück abgehoben werden, gleich behandelt werden sollen.

50

Auch wenn nach  Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm  nach der tarifliche Regelung keine Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen zerspanenden  und spanabhebenden Prozessen zu sehen sind, folgt dies  nach Ansicht der Kammer aus dem Wort „spanabhebend“ selbst. Insofern hebt die Beklagte zu Recht hervor, dass die Tarifvertragsparteien  in den Wortlaut einfach „spanende“  und nicht „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschinen hätten aufnehmen können, wenn keine  Differenzierung gewollt gewesen wäre.

51

Die Beklagte führt insoweit ebenfalls zu Recht aus, dass die DIN – Normen (DIN 8589-0-, Definition des Spanens) für die Auslegung nicht herangezogen werden können, weil sie zum Zeitpunkt des Abschlusses  des Tarifvertrages noch nicht aufgestellt und nicht bekannt waren.

52

Die Kammer folgt hinsichtlich einer Tätigkeiten an einer Maschinenstraße insofern der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld (AZ 5 Ca 1160 /2015), nach der jedenfalls  die Tätigkeit an einer Maschinenstraße nicht als Tätigkeit an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen angesehen werden kann. Das gilt auch für eine Holzbearbeitungsmaschine, an der einzelne, aber verschiedene Schritte der Bearbeitung durchgeführt werden. Selbst wenn man  einzelne Arbeitsschritte – wie insbesondere das Fräsen -  noch als spanabhebenden Prozess ansehen könnte, so werden unterschiedliche Werkzeuge genutzt, mittels derer gefräst und geschliffen wird.   Die Maschine wird aber einheitlich gesteuert und der Vorgang einheitlich kontrolliert.  Dies zeigt deutlich, dass die einzelnen Arbeitsschritte nicht mehr unter den Betriff „spanabhebend“ subsumiert werden können.

53

  Es entspricht nicht  dem Willen er Tarifvertragsparteien und nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Zerlegung einzelner Bearbeitungsschritte an einer Maschine    vorzunehmen. Auch der Kläger hat nicht zwischen den einzelnen Schritten differenziert und insbesondere nicht den Anteil des Fräsens zeitlich benannt und substantiiert.

54

Wenn insoweit die Regelung  dem technischen Wandel nicht  Rechnung trägt,  wäre es Sache der Tarifvertragsparteien, ein zeitgemäßes Prämien-  bzw. Zulagensystem zu schaffen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.

56

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 61 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO und § 42 GKG.

57

Danach war der zuletzt geltend gemachte Gesamtbetrag als Urteilsstreitwert zu Grunde zu legen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.

59

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 61 ArbGG i. V .m. § 3 ZPO und § 42 GKG.

60

Danach war der zuletzt geltend gemachte Gesamtbetrag als Urteilsstreitwert zu Grunde zu legen.