Einstweilige Verfügung: Bewerbungsverfahrensanspruch ohne Bewerbung und nach Fristablauf
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren, der Arbeitgeberin die Besetzung einer Teamleiterstelle bis zur Hauptsacheentscheidung zu untersagen. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab, weil die Antragstellerin sich auf die zuletzt ausgeschriebene Stelle nicht beworben hatte und daher kein Bewerbungsverfahrensanspruch bestand. Zudem war ihr die Berufung auf einen fehlerhaften Abbruch eines früheren Besetzungsverfahrens verwehrt, da sie den Eilrechtsschutz nicht binnen eines Monats nach Kenntnis der Abbruchmitteilung beantragt hatte. Auf die materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs kam es deshalb nicht mehr an.
Ausgang: Eilanträge auf Untersagung der Stellenbesetzung mangels (fortbestehenden) Bewerbungsverfahrensanspruchs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bewerbungsverfahrensanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass eine Bewerbung auf die konkret streitgegenständliche Stellenausschreibung vorliegt.
Effektiver Rechtsschutz gegen den Abbruch eines begonnenen Auswahlverfahrens ist regelmäßig nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erlangen, gerichtet auf die zeitnahe Fortführung des Verfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich binnen eines Monats ab Zugang bzw. Kenntnis einer unmissverständlichen Abbruchmitteilung zu stellen.
Eine Abbruchmitteilung liegt vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Besetzung endgültig beendet und ggf. neu ausgeschrieben werden soll.
Wird der Eilrechtsschutz gegen den Abbruch nicht fristgerecht beantragt, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich des abgebrochenen Verfahrens unter; auf die materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs kommt es dann nicht entscheidungserheblich an.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Anträge werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3. Der Streitwert wird auf 6.906,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch der Verfügungsklägerin auf die vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs im Zusammenhang mit der von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Stelle „Teamleiter*in (m/w/d) Personal und Finanzen“ (Kennziffer: TechXXXXX).
Die Verfügungsklägerin, welche Finanzbuchhalterin ist, ist seit März 2014 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Den Qualifizierungslehrgang für die moderne Hochschulverwaltung (H2) schloss sie im März 2019 mit der Gesamt 1,9 erfolgreich ab. Ein Hochschulstudium oder die Qualifikation als Verwaltungsfachwirtin hat die Verfügungsklägerin nicht absolviert.
Im Sommer 2020 wurden seitens der Verfügungsbeklagten drei Stellen ausgeschrieben. Die Verfügungsklägerin bewarb sich für die ausgeschriebene Stelle als „Teamleitung Personal und Finanzen“ für die technische Fakultät der Verfügungsbeklagten und die Stelle „Teamleitung Projekt- und Drittmittelmanagement“.
Das Anforderungsprofil umfasste u.a auch das Vorliegen eines abgeschlossenen H2 Lehrgangs in Verbindung mit einer zusätzlichen Qualifikation mit Bezug zur Tätigkeit langjähriger praktischer Erfahrungen im Bereich Personal und Finanzen.
Nach einem Auswahlverfahren und einer Arbeitsprobe wurde der Verfügungsklägerin am 09.09.2020 seitens des Dekanats mündlich mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Ferner wurde sie mit weiterem Schreiben vom 08.10.2020 (Anlage K7) nochmal darüber in Kenntnis gesetzt.
Am 28.07.2022 wurde die Stelle „Teamleitung Personal und Finanzen“ unter der Kennziffer TechXXXXX erneut ausgeschrieben. Als formale Qualifikation wurde ein Hochschulstudium oder die Qualifikation als Verwaltungsfachwirtin gefordert. Die Verfügungsklägerin reichte mit Schreiben vom 28.07.2022 ihre Bewerbung hierfür ein.
Mit Schreiben vom 01.08.2022 wurde ihr sodann mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da ihr die im Anforderungsprofil festgelegte formale Qualifikation fehle. Aus den mit E-Mail vom 27.09.2022 übermittelten Unterlagen zum Bewerbungsverfahren ergab sich, dass die Verfügungsklägerin die einzige Bewerberin für die besagte Stelle war.
Das Stellenbesetzungsverfahren wurde erfolglos abgebrochen und es erfolgte eine externe Stellenausschreibung mit unverändertem Stellenprofil unter der Kennziffer TechXXXXX, auf welche sich die Verfügungsklägerin nicht bewarb. Diese Stellenausschreibung wurde wiederum erfolglos abgebrochen.
Die Stelle wurde daraufhin unter der Kennziffer TechXXXXX erneut intern ausgeschrieben. Die Verfügungsklägerin reichte ihre Bewerbung für diese Stelle ein. Mit Schreiben vom 10.11.2022 erklärte die Verfügungsbeklagte folgendes:
„Sehr geehrte Frau A,
ich danke Ihnen noch einmal für Ihre Bewerbung auf die oben angegebene Position und das damit bekundete Interesse.
Nach einer ersten Prüfung Ihrer Unterlagen muss ich Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, dass Ihre Bewerbung bei der Besetzung der oben genannten Stelle nicht berücksichtigt werden kann, da Ihnen die im Anforderungsprofil der Stelle verlangte formale Qualifikation fehlt.
Die oben genannte Stelle wird nun extern ausgeschrieben.
Ich bedaure Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können, und wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft an der B C viel Erfolg und alles Gute.
Freundliche Grüße
D“
Die Verfügungsklägerin erbat sich sodann Einsicht in die relevanten Unterlagen zu dem Auswahlverfahren. Daraufhin erhielt sie mit E-Mail vom 11.11.2022 den Bewerbungsspiegel (vergleiche Anlage K14, Bl. 33 d.A.) aus welchem sich ergibt, dass die Verfügungsklägerin die einzige Bewerberin auf die Stelle war.
Unter „Bemerkung“ war diesbezüglich zu verzeichnen: „formale Qualifikation liegt nicht vor, praktische Berufserfahrung im Personal „nur“ in Rolle der kommissarischen Verwaltungsleitung, nicht im Personalwesen/Controlling“.
Mit E-Mail vom 24.11.2022 erbat die Verfügungsklägerin bei der Beklagten die Begründung, warum sie die Mindestvoraussetzungen nicht erfülle. Daraufhin erhielt sie mit E-Mail vom 02.12.2022 folgende Antwort:
„Sehr geehrte Frau A,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.11.2022. Gerne gebe ich Ihnen im Folgenden Auskunft, aufgrund welcher Kriterien wir Sie leider im o. g. Auswahlverfahren nicht berücksichtigen konnten.
Auf Basis Ihrer eingereichten Bewerbung vom 08.11.2022 sowie der Stellenausschreibung TechXXXXX erfolgte ein Abgleich Ihres Qualifikationsprofils mit den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle.
Nach erfolgter Prüfung wurde festgestellt, dass Sie das Anforderungskriterium
• abgeschlossenes Hochschulstudium mit Bezug zur Tätigkeit, vorzugsweise aus dem Bereich Personalwesen, Rechtswissenschaft, Wirtschaftsrecht, Betriebswirtschaftslehre oder Controlling
• alternativ: Qualifikation als Verwaltungsfachwirt*in mit langjähriger praktischer Erfahrung im Bereich Personal
nicht erfüllen. Folglich fehlt Ihnen die im Anforderungsprofil der Stelle verlangte formale Qualifikation, sodass Ihre Bewerbung im Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte.
Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können, und wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft an der C D viel Erfolg und alles Gute.
Viele Grüße
E“
Seit dem 11.11. war nunmehr die Stelle „Teamleiter*in m/w/d Personal und Finanzen“ mit der Kennziffer TechXXXXX ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endete am 02.01.2023. Eine Bewerbung durch die Verfügungsklägerin erfolgte nicht.
Mit beim Arbeitsgericht Bielefeld am 21.12.2022 eingegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt die Verfügungsklägerin die Untersagung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Stelle „Teamleiter*in m/w/d Personal und Finanzen“ (Kennziffer: TechXXXXX) mit einem Konkurrenten der Verfügungsklägerin zu besetzen.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass das Anforderungsprofil vorliegend fehlerhaft sei. Sachliche Gründe für die dargelegte Änderung, nunmehr nicht mehr das Anforderungsprofil des H2-Lehrgangs für die ausgeschriebenen Stellen ausreichen zu lassen, seien nicht ersichtlich. Der Verfügungsklägerin sei daher die Stelle als „Teamleiterin m/w/d Personal und Finanze“n zu übertragen, hilfsweise müsse die Verfügungsbeklagte dazu verurteilt werden, die Stelle erneut auszuschreiben und im Rahmen des von der Verfügungsbeklagten zu Grunde zu legenden Anforderungsprofil kein abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern.
Diese Ansprüche können lediglich durch die einstweilige Verfügung gewahrt werden. Eine erneute Bewerbung auf die Stelle TechXXXXX habe nicht erfolgen müssen, da die Verfügungsklägerin schon durch das Anforderungsprofil von vorne herein von der Teilnahme ausgeschlossen worden sei. Demnach habe sich die Ablehnung vom 10.11.2022 bereits auch auf die externe Ausschreibung bezogen.
Zudem sei das Bewerbungsverfahren TechXXXXX zu Unrecht abgebrochen worden. Auch sei die vom BAG diesbezüglich entwickelte -jedoch nicht gesetzlich geregelte und damit unwirksame- Einmonatsfrist gewahrt worden, da die Verfügungsklägerin erstmalig mit E-Mail vom 02.12.2022 eine Begründung für ihre Nichtberücksichtigung sowie den Abbruch des Auswahlverfahrens übermittelt worden sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Bestands-bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Stelle „Teamleiter*in (m/w/d) Personal und Finanzen“ (Kennziffer: TechXXXXX) mit einem Konkurrenten der Antragstellerin zu besetzen,
ferner
der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Stelle „Teamleiter*in (m/w/d) Personal und Finanzen“ endgültig zu besetzen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens rechtskräftig entschieden ist, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin dadurch verletzt wurde, dass die Ausschreibung der Stelle fehlerhaft ist.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich die Verfügungsklägerin nicht auf die streitgegenständliche Stelle TechXXXXX beworben habe. Die Stellenbesetzungsverfahren TechXXXXX und TechXXXXX, auf welche sich die Verfügungsklägerin jeweils beworben hat, seien wirksam aus sachlichen Gründen erfolglos abgebrochen, da keine Bewerbenden die formalen Anforderungen an die Stelle erfüllt haben. Demnach seien die Verfahrensrechte der Verfügungsklägerin untergegangen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
Vorliegend kann die Verfügungsklägerin ihren begehrten Anspruch im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen, so dass ein Verfügungsanspruch bereits nicht gegeben ist.
I.
Denn die Verfügungsklägerin hat sich auf die streitgegenständliche Stelle „Teamleiter*in m/w/d Personal und Finanzen (Kennziffer TechXXXXX)“ nicht beworben, so dass ihr diesbezüglich auch kein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht.
II.
Ihr ist es aber auch verwehrt, sich nunmehr auf einen fehlerhaften Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens der Stelle „Teamleiter*in m/w/d Personal und Finanzen (Kennziffer TechXXXXX)“ zu berufen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die Verfügungsklägerin noch einen Bewerberverfahrensanspruch für die eben genannte Stelle und könnte unter Umständen die Übertragung der Stelle oder hilfsweise die neue Ausschreibung entsprechend des Antrags im Hauptsacheverfahren verlangen.
1.
Vorliegend ist der Verfügungsklägerin die Berufung auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens verwehrt.
Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis.
Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der öffentliche Arbeitgeber als auch der Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Stelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zur schwierigen Vergabe und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtsmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird.
Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung verfolgt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erscheint es sachgerecht, die Monatsfrist in der Regel auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden (vergl. dazu Urteil des BAG v. 12.12.2017, 9 AZR 152/17). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an.
Vorliegend hat die Verfügungsklägerin jedoch erst mit einstweiliger Verfügung, eingegangen beim Arbeitsgericht Bielefeld am 21.12.2022, die Nichtbesetzung der Stelle mit der Kennziffer 22892 beantragt.
Somit hat sie die Einmonatsfrist nicht gewahrt.
Denn mit Schreiben vom 10.11.2022 wurde der Verfügungsklägerin nicht nur mitgeteilt, dass sie die formale Qualifikation nicht erfüllt und ihr deshalb die Stelle nicht übertragen wird. Vielmehr wurde ihr auch mitgeteilt, dass eine Neuausschreibung erfolgt. Tags darauf wurde ihr per E-Mail durch Übersendung des Bewerberspiegels mitgeteilt, dass sie die einzige Bewerberin war. Auch dort wurde unter „Bemerkungen“ dargestellt, dass sie die formale Qualifikation nicht erfüllt.
Damit hat die Verfügungsklägerin spätestens am 11.11.2022 vom Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in geeigneter Form Kenntnis erlangt. Denn maßgeblich ist lediglich, dass der öffentliche Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Dies wird für die Kammer aus dem Schreiben vom 10.11.2022, insbesondere aber zusammen mit der E-Mail vom 11.11.2022 deutlich. Die Verfügungsbeklagte hat demnach das Auswahlverfahren dadurch abgebrochen, dass sie entschieden hat, die Stelle der Verfügungsklägerin als einzig verbliebener Bewerberin nicht zu übertragen. In dem konkreten Stellenbesetzungsverfahren konnte damit die Stellenbesetzung nicht mehr stattfinden. Es endete somit ergebnislos. Ferner wurde der Verfügungsklägerin bereits aus dem Schreiben vom 10.11.2022 ausreichend deutlich die Gründe für die Absage mitgeteilt. Weitere Ausführungen als dass die Klägerin die formale Qualifikation nicht erfüllt, waren angesichts des offensichtlichen Umstands, dass als formale Qualifikation ein Hochschulstudium oder alternativ die Qualifikation als Verwaltungsfachwirt*in mit langjähriger praktischer Erfahrung im Bereich Personal gefordert wurde und diese formale Qualifikation bei der Verfügungsklägerin nicht vorlag, nicht vonnöten.
2.
Mangels fristgerechter Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens TechXXXXX hat die Verfügungsklägerin daher keinen Bewerbungsverfahrensanspruch mehr, so dass mangels Verfügungsanspruchs die Anträge abzuweisen waren.
Dabei musste die Kammer nicht entscheiden, ob für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Die Anträge waren abzuweisen.
III.
Die Kosten des Verfahrens als unterliegende Partei trägt die Verfügungsklägerin gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Den Streitwert hat die Kammer mit 50 % der Hauptsache (Stellenbesetzung) auf Grundlage der von der Verfügungsklägerin genannten EG 11 Stufe 4 berechnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.