Ergänzungsurteil: Klägerin trägt auch Kosten der Nebenintervenientin
KI-Zusammenfassung
Die Nebenintervenientin beantragte Ergänzung des Urteils, damit die Klägerin auch deren Kosten trägt. Das Arbeitsgericht ergänzte den Tenor und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung einschließlich der Nebenintervenientin. Begründet wurde dies damit, dass die Wirksamkeit des Beitritts ohne Rüge nicht zu prüfen ist und bei Streitverkündung kein gesonderter Antrag erforderlich ist.
Ausgang: Antrag der Nebenintervenientin auf Ergänzung des Urteils hinsichtlich ihrer Kostentragung stattgegeben; Klägerin trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Kosten nach § 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG obliegt der Vorsitzenden; eine mündliche Verhandlung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Die Wirksamkeit des Beitritts eines Nebenintervenienten wird vom Gericht nur dann von Amts wegen auf die Voraussetzungen des § 70 und § 66 ZPO geprüft, wenn eine entsprechende Rüge erhoben wird.
Für den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 101 ZPO ist ein wirksamer Beitritt ausreichend; die Geltendmachung eigener Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel oder sonstiger Prozesshandlungen ist nicht erforderlich.
Kosten, die durch eine Nebenintervention entstehen, können der unterliegenden Partei gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 101 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO auferlegt werden.
Tenor
Das Urteil vom 01.06.2021 wird im Tenor unter Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.
Tatbestand
Der Beklagte hat der Rechtsanwälte A & PARTNER Partnerschaftsgesellschaft, die den Beklagten im Vorprozess vertreten haben, aufgrund behaupteter Beratungsmängel im Vorprozess den Streit verkündet. Mit Schreiben vom 29.10.2020 erklärte diese, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nebenintervenierend beizutreten. Dabei kündigte sie an, dass Anträge ausdrücklich nicht gestellt werden und wies darauf hin, dass die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Beratung durch die Nebenintervenienten unrichtig seien.
Das Arbeitsgericht Bielefeld hat am 01.06.2021 folgendes Urteil erlassen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 24.603,00 € festgesetzt.
Das Urteil wurde der Nebenintervenientin am 21.06.2021 zugestellt.
Über die Kosten der Nebenintervention ist dabei nicht entschieden worden.
Mit am 24.06.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Nebenintervenientin eine Urteilsergänzung dahingehend, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat.
Die Klägerin stellte den Antrag, den Antrag der Nebenintervenientin auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO dahingehend, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat, zurückzuweisen.
So sei die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten, da sie lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2020 erklärt habe, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nebenintervenierend beizutreten. Die Voraussetzungen des § 70 ZPO für einen wirksamen Beitritt lägen nicht vor, da die bestimmte Angabe des Interesses des Nebenintervenienten fehle und erklärt wurde, dass Anträge ausdrücklich nicht gestellt würden. Somit habe sie die Unterstützung des Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen. Jedoch sei ein bestimmter Antrag erforderlich, aus dem das Interesse erkennbar wird, das der Nebenintervenient hat.
Die Beklagtenseite stellte keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, dass die von der Klägerin behaupteten Mängel des Streitbeitritts in jedem Fall durch rügeloses Verhandeln nach Beitritt geheilt worden seien, so dass die besonderen Voraussetzungen des § 70 ZPO und § 66 ZPO nicht geprüft werden müssen.
Zudem setze der Kostenerstattungsanspruch gem. § 101 Abs. 1 ZPO ausschließlich einen wirksamen Beitritt zum Rechtsstreit, nicht jedoch die Geltendmachung von Angriff- und Verteidigungsmitteln oder Prozesshandlungen voraus.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG oblag die Entscheidung über die Kosten allein der Vorsitzenden; eine mündliche Verhandlung ist in diesem Falle nicht erforderlich (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Auflage 2017 § 61 ArbGG Rn 54ff.).
Für die Entscheidung über die Kostentragung kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Nebenintervenient wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Denn die Klägerin und der Beklagte haben nicht gerügt, dass der Beitritt nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Beim Beitritt eines Nebenintervenienten prüft das Gericht von Amts wegen lediglich, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Prozesshandlung vorliegen: ob die besonderen Voraussetzungen des § 70 ZPO betreffend Form und Inhalt des Beitritts und das nach § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt vorliegen, wird nur geprüft, wenn eine entsprechende Rüge erfolgt und damit ein Zwischenstreit zwischen dem Beitretenden und der widersprechenden Partei entsteht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2004, 13 W 3972/04).
Aber unabhängig davon bedurfte es angesichts der Streitverkündigung nicht der Darlegung des bestimmten Interesses; dies ergibt sich bereits aus der bloßen Bezugnahme auf die Streitverkündung sowie aus der Unterstützung des Streitverkündeten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.11.2010, 7 W 2520/10).
Eine Verpflichtung zur Antragstellung trifft den Nebenintervenienten nicht, s. § 67 ZPO.
Angesichts dessen sind die Kosten der Nebenintervenientin gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 101 ZPO aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen.
Für dieses Ergänzungsurteil ist kein separates Rechtsmittel zulässig; vielmehr können, da lediglich über die Kosten im Wege des Ergänzungsurteils entschieden worden ist, nur beide Entscheidungen gemeinsam angegriffen werden (vgl. Germelmann, a.a.O., § 61 ArbGG Rn. 56).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein separates Rechtsmittel gegeben.