Sofortige Beschwerde: Kein gespaltenes Vergütungsanspruch aus §5 Ziff.5 Arbeitsvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Abweisung seiner Zahlungsforderung und stützte sie auf § 5 Ziffer 5 des Arbeitsvertrags. Er behauptete, diese Vorschrift begründe einen gespaltenen Vergütungsanspruch. Das Gericht verwarf die Beschwerde: §5 Ziff.5 sei lediglich ein Weiterleitungsanspruch zwischen Entleiher und Verleiher und begründe keinen unmittelbaren Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Entleiher. Auf die Begründungen des Beschlusses vom 07.02.2017 wird verwiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers mangels Tragfähigkeit der Rechtsausführung verworfen; §5 Ziff.5 begründet keinen gespaltenen Vergütungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Regelung, die als Weiterleitungsanspruch ausgestaltet ist, begründet nicht ohne Weiteres einen gespaltenen Vergütungsanspruch zwischen Verleiher und Entleiher.
§ 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags begründet nur einen Anspruch auf Weiterleitung von Zahlungen, wenn der Entleiher dem Verleiher gegenüber Zahlungen leistet, nicht jedoch einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Entleiher.
Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Entleiher kann nicht allein durch Verweis auf eine Weiterleitungsregelung begründet werden; hierfür bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.
Eine Übertragbarkeit oder Anwendung einer Entscheidung gegen den Verleiher auf ein Verfahren gegen den Entleiher setzt eine erkennbare rechtliche Verknüpfung der geltend gemachten Ansprüche voraus.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Kammer vermag sich nicht der Argumentation des Klägervertreters anschließen, dass § 5 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages einen gespaltenen Vergütungsanspruch beinhaltet. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Art Weiterleitungsanspruch für den Fall, dass der Entleiher an den Verleiher etwas für den jeweiligen Arbeitnehmer zahlt. Vorliegend hingegen nimmt der Kläger den Entleiher direkt auf Zahlung in Anspruch, anders als in dem beklagtenseits zitierten Vorverfahren gegen den Verleiher. Eine Verknüpfung lässt sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs daher nicht über § 5 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages herstellen. Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 07.02.2017 verwiesen.