Feststellung: Fristlose Kündigung wegen Pausen unwirksam; Weiterbeschäftigung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene fristlose bzw. fristgerechte Kündigung unwirksam ist, und beantragt ihre Weiterbeschäftigung. Das ArbG stellt fest, dass weder eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB noch eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 KSchG vorliegt. Eine Abmahnung wäre vor Ausspruch der Kündigung zumutbar gewesen. Die Beklagte wird zur Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verurteilt.
Ausgang: Feststellungsklage: Kündigung als weder fristlos noch fristgerecht unwirksam festgestellt; Weiterbeschäftigung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt das Vorliegen ausreichender, schwerwiegender Gründe voraus; bloße, nicht nachgewiesene Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich rechtfertigen nicht ohne Weiteres die außerordentliche Kündigung.
Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung ist in der Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich, sofern die Pflichtverletzung geeignet ist, durch eine Abmahnung und Verhaltensänderung behoben zu werden.
Nach § 4 ArbZG besteht ein Anspruch auf Ruhepausen erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden; bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden besteht kein gesetzlicher Pausenanspruch ohne abweichende Vereinbarung.
Zur Annahme eines vorsätzlichen Lohnbetrugs bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine auf Täuschung und Bereicherungsabsicht gerichtete Handlung; bloße nicht autorisierte kurze Pausen rechtfertigen diesen Vorwurf nicht ohne weiteres.
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.05 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung überden Antrag zu 1) zu den vertragsgemäßen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.360,- € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin 1965 geboren, verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder.
Die Beklagte ist seit dem 01.09.1991 als Auslieferungsfahrerin zu einem Monatslohn von zuletzt 872,- € bei 25 Stunden in der Woche für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Menueserviceunternehmen mit regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmern. Es besteht ein Betriebsrat. Dieser ist vor Ausspruch der fristlosen und vorsorglich fristgerechten Kündigung angehört worden. Mit Schreiben vom 07.04.05 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, vorsorglich fristgerecht gekündigt.
Unstreitig werden die Arbeitszeiten der Klägerin nicht dokumentiert. Arbeitszeitnachweise hat die Klägerin nicht zu führen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder die fristlose Kündigung noch die fristgerechte Kündigung wirksam ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie habe unberechtigt Pausen bei einem Kunden eingelegt. Ihr gegenüber sei seitens der Beklagten eine Einlegung von Pausen niemals untersagt worden. Eine entsprechende Regelung über Pausen habe es nicht gegeben. Es habe vielmehr den Gepflogenheiten im Betrieb der Beklagten entsprochen, dass auch andere Fahrerinnen kurze Pausen „jeweils machen würden". Abmahnungen oder Kündigungen deswegen seien bislang nicht ausgesprochen worden. Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass sie z. B. berechtigt, für einen Toilettenbesuch oder ein nebenbei gegessenes Brötchen eine entsprechende Pause gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz machen zu können. In Bezug auf den Vorwurf von unberechtigten Pausen bei der Fa. H trägt die Klägerin vor, sie müsse dort jeweils acht bis zwölf Essen ausliefern. Bei der Anlieferung müssten diese Essen kontrolliert werden und soweit der Herr H1 nicht anwesend sei, müsse sie ihn rufen und dann ggfls. auf ihn warten. Während dieser Zeit habe sie ggfls. die Toilette bei der Fa. H genutzt oder ein Brötchen gegessen. Ab und zu sei ihr auch während der Wartezeit eine Tasse Kaffee bei dem Kunden angeboten worden. Es sei im übrigen nicht richtig, dass sie jeweils bei der Fa. H im Schnitt eine 25-minütige Pause eingelegt habe, insbesondere nicht am 04.04. und 05.04.2005.
Die Klägerin hat sich nach ihrer Entlassung arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld. Sie hat noch keine neue Stelle. Mit ihrer Feststellungsklage wendet sich die Klägerin gegen die fristlose, vorsorglich fristgerechte Kündigung und beantragt für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin beantragte,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die vorsorglich ausgesprochene fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 07.04.2005 beendet wurde;
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr Feststellungsbegehren zu vertragsgemäßen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung, zumindest die fristgerechte Kündigung rechtswirksam sei. Die Klägerin habe unberechtigt in einem erheblichen Umfang nicht vorgesehene Pausen durchgeführt, insbesondere habe sich dies bei einer Prüfung ihrer Tätigkeit am 04.04. und 05.04.05 bei dem Kunden der Fa. H herausgestellt. Im Rahmen ihrer Anhörung habe die Klägerin dann eingeräumt, dass sie seit ca. 1 Jahr täglich bei dem vorgenannten Kunden eine Arbeitspause einlege. Sie habe allerdings die eingelegte Pause mit jeweils 15 Minuten angegeben. Dies sei jedoch nach ihren Feststellungen nicht richtig, sondern es habe sich um jeweils 25 Minuten gehandelt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fehlverhalten der Klägerin den Betrugstatbestand erfülle und eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung deshalb gerechtfertigt sei.
Über den vorstehenden Kündigungssachverhalt sei der Betriebsrat am 06.04.05 unterrichtet worden. Er habe dann am 07.04.05 mitgeteilt, dass er die fristlose, vorsorglich fristgerechte Kündigung zur Kenntnis nehme.
Zum Vorbringen im einzelnen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vorn 07.04.05 weder fristlos, noch fristgerecht wirksam aufgelöst worden.
Es liegen weder ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung i. S. v. § 626 BGB vor, noch Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung gern. § 1 KSchG.
Die Klägerin hat unstreitig bei einem Kunden der Beklagten mehrfach Pausen eingelegt, ohne dass eine derartige Pause mit der Beklagten vereinbart worden ist. Damit stellt dieses Verhalten der Klägerin eine Pflichtverletzung ihres Arbeitsverhältnisses dar, denn sie hat weder kraft Gesetzes noch kraft ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch auf eine entsprechende Pause. Nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes besteht eine Anspruch auf eine Ruhepause erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Da die Klägerin nur täglich 5 Stunden für die Beklagte tätig war, besteht ein Anspruch auf eine Ruhepause nach § 4 Arbeitszeitgesetz nicht. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Durchführung von Ruhepausen getroffen hat. Aus diesen Gründen hat die Klägerin ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag mehrfach verletzt. Dabei kann offen bleiben, in welchem Umfang die Klägerin Pausen bei dem Kunden der Fa. H eingelegt hat.
Nach Auffassung der Kammer ist jedoch vorliegend der Beklagten zumutbar gewesen, vor Ausspruch einer Kündigung eine vorherige vergebliche Abmahnung gegenüber der Klägerin auszusprechen.
Es handelt sich bei dem Fehlverhalten der Klägerin um eine Störung im Vertrauensbereich. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass die Klägerin nicht ohne jegliche Abstimmung mit ihr Pausenzeiten außerhalb des Arbeitszeitgesetzes durchführen würde. Das Bundesarbeitsgericht hat für den Vertrauensbereich überzeugend ausgeführt, dass auch bei einer Pflichtverletzung im Vertrauensbereich eine Abmahnung erforderlich sein kann. Dabei ist zu prüfen, ob die Störung den steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers zuzurechnen ist und eine Abmahnung geeignet sein kann, das Vertrauen wieder herzustellen (vgl. BAG v. 04.06.1997, Az.: 2 AZR 526/96).
Das ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes des über ca. 13 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses, der Art des Fehlverhaltens und sämtliche Umstände der Fall. Es liegen zunächst keine Abmahnungen über Fehlverhalten der Klägerin vor. Auch sind offensichtlich Pflichtverletzungen der Klägerin im sog. Vertrauensbereich bislang nicht vorgekommen. Die Pflichtverletzung der Klägerin stellt nach Auffassung der Kammer auch keinen vorsätzlichen Lohnbetrug der Klägerin zu Lasten des Eigentumes des Arbeitgebers dar. Die Klägerin ist davon ausgegangen, dass sie bei den Kunden nach Durchführung ihrer Arbeitsleistung sich für einen kurzen Zeitraum noch aufhalten konnte. Seitens der Beklagten hat es klar deutliche Anweisungen über das Verhalten bei Kunden, insbesondere über Aufenthaltszeiten nicht gegeben. Die Klägerin musste ihre Arbeitszeiten nicht schriftlich dokumentieren und seitens der Beklagten gab es auch keine entsprechenden Einsatzpläne, sondern nur die jeweilige Vorgabe, bestimmte Kunden aufzusuchen und die entsprechenden Essen zeitgerecht auszuliefern. Bei einem wertigen Sachverhalt ist nach Auffassung der Kammer ein vorsätzlicher Lohnbetrug der Klägerin nicht nachzuweisen. Insgesamt sind nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte somit gegeben, dass die Klägerin zukünftig trotz einer Abmahnung weiterhin ein ähnliches Fehlverhalten in Bezug auf Pausen begehen würde und somit das Vertrauen insgesamt nicht wieder hergestellt werden kann. Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Mittel einer arbeitsrechtlichen Abmahnung ausreichend und auch erforderlich gewesen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Klägerin mit einer Betriebszugehörigkeit von ca. 13 1/2 Jahren einen erheblichen Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses erworben hat.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte als unterlegene Partei gern. § 91 ZPO.
Die Höhe des Streitwertes ist für den Feststellungsantrag in Höhe von drei Monatslöhnen und für die Leistungsklage auf weitere zwei Löhne festgesetzt worden.