Berichtigungsbeschluss: Ersatz der Rechtsmittelbelehrung; Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Bielefeld ersetzt wegen offensichtlicher Unrichtigkeit die Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses und weist den Antrag ab. Es erläutert, dass Beschwerde nur von der Arbeitgeberseite innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim LAG Hamm eingelegt werden kann. Für bestimmte Vertreter besteht gemäß §§46g, 80 ArbGG Pflicht zur elektronischen Einreichung mit qualifizierter Signatur bzw. sicherem Übermittlungsweg.
Ausgang: Antrag abgewiesen; Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss kann die Rechtsmittelbelehrung eines früheren Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ersetzen.
Ob und welche Partei ein Rechtsmittel gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss hat, richtet sich nach den maßgeblichen prozessualen Vorschriften und der erteilten Belehrung; Beteiligte können vom Rechtsmittel ausgeschlossen sein.
Für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts gilt eine Notfrist von einem Monat; sie beginnt mit Zustellung des vollständigen Beschlusses, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach §§46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich verpflichtet, die Beschwerde elektronisch einzureichen; das elektronische Dokument muss geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg nach §46c ArbGG eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift muss von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein; als Bevollmächtigte kommen insbesondere Rechtsanwälte, Gewerkschaften und bestimmte juristische Personen in Betracht.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Rubrum
wird die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss vom 10.08.23 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ersetzt durch folgende Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden.
Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.