Aussetzung des Verfahrens nach §108 Abs.2 SGB VII bis Entscheidung des BG ETEM
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Arnsberg setzt das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers BG ETEM (Az. T20200570670) aus. Streitgegenstand ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zu einem Schadensersatzanspruch. Das Gericht betont, dass die Aussetzung zwingend ist und kein Ermessen besteht, im Unterschied zu § 148 Abs. 1 ZPO. Die Maßnahme dient der Koordination zwischen Zivilgericht und Sozialversicherungsträger.
Ausgang: Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers BG ETEM nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hat das Zivilgericht das Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zu denselben Anspruchsgrundlagen noch nicht rechtskräftig ist, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern.
Die Aussetzungspflicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII ist zwingend; den Gerichten steht insoweit kein Ermessen zu.
Die Aussetzung erstreckt sich auf Zivilverfahren, die denselben Schadensersatzanspruch betreffen wie die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers.
§ 108 Abs. 2 SGB VII dient der Koordination zwischen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht und verhindert parallele, widersprüchliche Rechtsfolgen.
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Tenor
wird das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers BG ETEM zu dem Az.: T20200570670 ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss das Zivilgericht den Rechtsstreit aussetzen, zur Verhinderung von sich widersprechenden Entscheidungen.
Die wegen des Schadensersatzanspruchs angegangenen Gerichte sind zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet. Anders als § 148 I ZPO räumt § 108 II ihnen kein Ermessen ein, sondern verpflichtet sie zur Aussetzung (ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB VII § 108 Rn. 5, beck-online).