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Arbeitsgericht Arnsberg·1 Ca 355/23·05.12.2023

Zwangsgeld zur Erzwingung der Zeugnisberichtigung nach Vergleich

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeugnisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger begehrte im Zwangsvollstreckungsverfahren die Durchsetzung einer Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich zur Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Das Gericht setzte wegen Nichterfüllung ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft fest. Begründet wurde dies mit Abweichungen in Format, Unterschriftszeile und nachweisbaren Rechtschreibfehlern, die die Vergleichserfüllung verhindern.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Zeugnisberichtigung stattgegeben; Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung aus einem gerichtlichen Vergleich kann nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt werden, sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

2

Die Verpflichtung zur Berichtigung eines Arbeitszeugnisses umfasst sowohl inhaltliche als auch äußere Anforderungen; das berichtigte Zeugnis muss den vereinbarten Änderungsvorschlägen in Wortlaut, Format und Unterschriftszeile entsprechen.

3

Arbeitszeugnisse müssen klar und verständlich sein; Formulierungen oder äußere Merkmale, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage ermöglichen, sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO).

4

Nachweisbare Rechtschreibfehler in einem Arbeitszeugnis begründen die Vermutung mangelnder Sorgfalt des Ausstellers und können die Erfüllung einer Berichtigungspflicht entgegennehmen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 724 Abs. 1 ZPO§ 750 Abs. 1 ZPO§ 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 GewO§ 46g Satz 1 ArbGG§ 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28.08.2023 AZ: 1 Ca 355/23, nämlich die Verpflichtung Zeugnisberichtigung, entsprechend der Änderungsvorschläge des Gläubigers vom 10.08.2023, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.200,00 € (in Worten: zweitausendzweihundert Euro) verhängt.             Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Schuldnerin A.

2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.

3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

2

Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung zur Zeugnisberichtigung.

3

Die Parteien schlossen am 28.08.2023 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte sich in Ziff. 2 wie folgt verpflichtete:

4

"Die Beklagte verpflichtet sich, dass unter dem 30.04.2023 erstellte Arbeitszeugnis, entsprechend der Änderungsvorschläge des Klägers vom 10.08.2023, zu berichtigen und an den Kläger herauszugeben."

5

Die mit Antrag vom 14.09.2023 beantragte vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger unter dem 15.09.2023 erteilt und der Schuldnerin am 19.09.2023 von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

6

Am 19.09.2023 fertigte die Schuldnerin ein berichtigtes Zeugnis. Dieses entspricht allerdings nicht den Änderungsvorschlägen des Klägers vom 10.08.2023.

7

Mit Schreiben vom 26.09.2023 forderte der Gläubiger die Schuldnerin erneut auf, das Zeugnis entsprechend der Änderungsvorschläge vom 10.08.2023, also insofern vergleichskonform, zu berichtigen.

8

Mit Schreiben vom 16.10.2023 erhielt die Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2023.

9

Unter dem 17.10.2023 übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger erneut ein Arbeitszeugnis.

10

Mit gerichtlichem Schreiben vom 23.11.2023 wurde die Schuldnerin erneut aufgefordert, den Anspruch zu erfüllen (Bl. 141 ff. dA).

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Der Gläubiger ist der Auffassung, die Schuldnerin habe ihre Verpflichtung nicht erfüllt, da auch das erneut herausgegebene Zeugnis nicht dem gerichtlichen Vergleich entspreche.

12

II.

13

Gegen die Schuldnerin war gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwanghaft festzusetzen, denn sie hat die streitige Verpflichtung aus dem Vergleich vom 28.08.2023 nicht erfüllt.

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1. Es handelt sich bei der streitigen Verpflichtung um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung an die Schuldnerin ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

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2. Die Schuldnerin hat die streitige Verpflichtung entgegen ihrer Auffassung nicht erfüllt. Nach dem Vergleich ist sie verpflichtet, dem Kläger ein, entsprechend der Änderungsvorschläge des Gläubigers vom 10.08.2023 berichtigtes Arbeitszeugnis zu erteilen.

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Dieser Verpflichtung ist sie insbesondere hinsichtlich des Formats (Absatzsetzung, Blocksatz, Leerzeichen) und der Unterschriftenzeile nicht nachgekommen. Insoweit stellt ein Zeugnis im Blocksatz ohne Silbentrennung ein hinsichtlich der äußeren Form „gehöriges“ Zeugnis dar (LAG Hamm v. 30.1.2019 - 3 Sa 1081/18).

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Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dabei sind nicht die Vorstellungen des Zeugnisverfassers maßgeblich, sondern allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232). Hierbei ist als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - BAGE 140, 15). Im Zeitalter des mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten PC besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 12 Ta 375/14 –, Rn. 13, juris). Dies gilt aus Sicht der Vorsitzenden unabhängig davon, ob das Zeugnis dem übermittelten Entwurf entspricht oder nicht. Auch aus diesem Grund erfüllt das überreichte Zeugnis nicht die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich, da nachweislich Rechtsschreibfehler vorhanden sind.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

19

Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

20

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Arnsberg, Eichholzstraße 4, 59821 Arnsberg, Fax: 02931 804-833 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

21

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

22

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

24

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.