Versetzung in Tagdienst wegen angeblicher Ungeeignetheit für Nachtdienst als unwirksam festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die seit 1998 überwiegend im Bereitschafts-/Nachtdienst beschäftigte Klägerin focht ihre dauerhafte Versetzung in den Tagdienst an. Das Arbeitsgericht Arnsberg erklärte die Versetzung für unwirksam, da der Arbeitsvertrag Nachtdienst vorsieht und die Versetzungsvoraussetzungen (§5 Abs.5) nicht erfüllt waren. Der Arbeitgeber konnte Eignungsmängel nicht substantiiert darlegen; eine Versetzung wäre zudem verhältnismäßig nicht gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin erhielt ihre vertragsgemäße Beschäftigung zugesprochen.
Ausgang: Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung und auf Weiterbeschäftigung als Krankenschwester im Nachtdienst vollständig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbarter Einsatz in einer bestimmten Dienstform (z. B. Bereitschafts-/Nachtdienst) begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf Beschäftigung in dieser Form, soweit der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die eine Versetzung bei eigener Verhinderung oder gesetzlichen Hinderungsgründen erlaubt, berechtigt den Arbeitgeber nur, wenn die in der Klausel genannten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für Eignungs- oder Verhaltensmängel; pauschale Werturteile oder unzureichend substantiiertes Vorbringen genügen nicht als Grundlage für eine dauerhafte Versetzung.
Selbst bei (teilweisen) Zweifeln an der Eignung ist eine dauerhafte Versetzung unverhältnismäßig, wenn vorherige Abmahnungen nicht zu einer hinreichenden Aufhellung des Verhaltens geführt haben und kein abwartendes Vorgehen erkennbar ist.
Bei Unwirksamkeit einer Versetzung kann der Arbeitnehmer seine vertragsgemäße Beschäftigung im Wege der Leistungsklage geltend machen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zum 07.01.2016 angeordnete Versetzung der Klägerin von der Abteilung Fachklinik A im Bereitschafts-/Nachtdienst in den Tagdienst der Aufnahmestation der Fachklinik B, d.h. Früh-, Zwischen- Spätdienst, unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Krankenschwester im Bereitschafts-/Nachtdienst zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 2.200,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Grundlage ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 06.03.1998 (Bl. 14 ff. d.A.). Die Klägerin erzielte zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von ca. 1.100,- €.
Die Beklagte betreibt in C zwei Suchtkliniken, einerseits die „Fachklinik B“ und andererseits die „A“. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit fast durchweg im Nacht-/Bereitschaftsdienst in der A eingesetzt.
Mit zwei Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 33 ff. d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin zwei Abmahnungen. Mit Schreiben vom 27.04.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine weitere Abmahnung (Bl. 39 f. d.A.).
Am 04.09.2015 rauchte die Klägerin in Anwesenheit von Patienten. Sie nahm in diesem Zusammenhang auch an einem Gespräch von Patienten teil. Die Einzelheiten des Gesprächs und der inhaltlichen Erklärungen der Klägerin sind teilweise streitig. Im Folgenden kam es zu einer Patientenbeschwerde über die Klägerin. Sodann erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2015 eine weitere Abmahnung (Bl. 49 f. d.A.).
Ab dem 26.10.2015 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis für vier Wochen in der Fachklinik B im Tagdienst beschäftigt.
Mit Schreiben vom 07.01.2016 ordnete die Beklagte die dauerhafte Versetzung der Klägerin vom Bereitschafts-/Nachtdienst in der A in den Tagdienst der Fachklinik B an (Bl. 19 d.A.).
Mit ihrer am 12.01.2016 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versetzung. Sie hält diese für unwirksam.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Versetzung für wirksam und verweist auf § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags. Sie meint, die Klägerin könne aus Gründen, die sie zu vertreten habe, keinen Nachtdienst leisten. Vor diesem Hintergrund sei die Versetzung von ihrem Direktionsrecht gedeckt. Wegen der Einzelheiten des umfangreichen diesbezüglichen Beklagtenvortrags wird auf die Schriftsätze vom 27.01.2016 (Bl. 24 ff. d.A.) und 07.03.2016 (Bl. 117 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
1.
Es ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2016 angeordnete Versetzung der Klägerin von der Abteilung Fachklinik A im Bereitschafts-/Nachtdienst in den Tagdienst der Aufnahmestation der Fachklinik B, d.h. Früh-, Zwischen-, Spätdienst, unwirksam ist.
Die Beklagte konnte die Klägerin nicht im Rahmen ihres Direktionsrechts aus dem Bereitschafts-/Nachtdienst in den Tagdienst versetzen.
a)
Die Klägerin hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Bereitschafts-/Nachtdienst. Dieser ergibt sich aus § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags. Dort ist geregelt, dass die Klägerin als Mitarbeiterin im Bereitschafts-/Nachtdienst eingestellt wird.
b)
Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags berechtigt, die Klägerin im Tagdienst zu beschäftigen. In dieser Vorschrift haben die Parteien geregelt, dass die Klägerin für den Fall, dass sie aus Gründen, die sie zu vertreten hat, oder weil gesetzliche Bestimmungen dagegenstehen, keinen Nachtdienst leisten kann, bereit ist, im Tagdienst zu arbeiten. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht gegeben.
Gesetzliche Bestimmungen, die einer Beschäftigung der Klägerin im Nachtdienst entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht darlegen können, dass die Klägerin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, keinen Nachtdienst leisten kann.
Die Klägerin war seit dem 01.01.1998 fast achtzehn Jahre bei der Beklagten im Bereitschafts-/Nachtdienst beschäftigt. Die Beklagte hat in dieser Zeit Fehlverhalten der Klägerin im Nachtdienst durch Abmahnungen vom 20.10.2003, 27.04.2006 und 19.10.2015 abgemahnt. Über die in diesen Abmahnungen niedergelegten Vorwürfe hinaus hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert zu weiteren Fehlverhalten der Klägerin, insbesondere im Zeitraum zwischen 2006 und 2015 vorgetragen. Soweit die Beklagte im ersten Absatz von Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 07.03.2016 vorgetragen hat, dass „es seitens der Klägerin nach der Kenntnis von Herrn Dr. D wiederholt entweder zu Überidentifizierungen mit Patienten oder zu mangelnder Abgrenzung“ gekommen sei, „jedoch nicht in diesem gravierenden Ausmaß“, belegt dieser unsubstantiierte Vortrag gerade nicht, dass die Klägerin eine fehlende Eignung für den Nachtdienst gezeigt hat. Der Vortrag deutet vielmehr darauf hin, dass die Klägerin ihre Arbeit in einer auch für die Beklagte noch akzeptablen Art und Weise erledigt hat.
Die Klägerin hat jedenfalls in der Zeit von April 2006 bis September 2015 über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren im Bereitschafts-/Nachtdienst gearbeitet, ohne dass die Beklagte ihre Eignung in Form von Abmahnungen in Zweifel gezogen hätte. Die Beklagte hat die Klägerin auch tatsächlich im Bereitschafts-/Nachtdienst eingesetzt. Dies spricht nachhaltig dafür, dass die Klägerin auch geeignet ist, im Bereitschafts-/Nachtdienst zu arbeiten.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an einem Gespräch von Patienten und durch ihr Rauchen in Gegenwart von Patienten am 04.09.2015 arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen das Distanzgebot verstoßen hat, so können diese Verhaltensweisen eine grundsätzlich fehlende Eignung der Klägerin für die Tätigkeit im Bereitschafts-/Nachtdienst nicht belegen.
Die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin sei für den Nachtdienst ungeeignet, erweist sich selbst wenn diese Einschätzung von ihrem verantwortlichen medizinischen Personal geteilt wird, auf der dem Gericht vorliegenden Tatsachengrundlage als ein bloßes Werturteil, auf welches die Beklagte ihre Versetzung nicht stützen kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.01.2009 – 7 Sa 400/08 – juris; LAG Hessen 20.11.1978 – 11/1012 Sa 576/76, juris).
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass aufgrund der den Abmahnungen zugrunde liegenden Vorfälle Zweifel an der Nachtdiensteignung der Klägerin bestehen, so erweist sich die Versetzung als unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte nach Ausspruch der Abmahnung vom 19.10.2015 zuwarten müssen, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erneut Verhalten zeigt, die eine fehlende Eignung für die Tätigkeit im Nachtdienst belegen können. Frühestens dann hätte sie mit einer Versetzung, gegebenenfalls auch einer Kündigung reagieren dürfen.
2.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Versetzung kann die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2 auch die vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Leistungsklage mit Erfolg geltend machen (BAG 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – juris).
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 3 ZPO. Für jeden Klageantrag wird ein Bruttomonatsentgelt der Klägerin in Ansatz gebracht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.