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Arbeitsgericht Aachen·9 Ca 5051/06·17.04.2007

Klage auf Umwandlung in Vollzeit (§9 TzBfG) abgewiesen – kein freier Vollzeitarbeitsplatz

ArbeitsrechtTeilzeitrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt gemäß § 9 TzBfG die Erhöhung seiner Teilzeitstelle auf Vollzeit. Zentrale Frage war, ob ein konkreter freier Vollzeitarbeitsplatz bei der Arbeitgeberin existiert. Das Gericht verneint dies, da der Kläger keinen konkreten freien Arbeitsplatz dargelegt hat und pauschale Hinweise (Überstunden, Werbeplakat) nicht genügen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Umwandlung in Vollzeit nach § 9 TzBfG als unbegründet abgewiesen, da kein konkreter freier Vollzeitarbeitsplatz dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch nach § 9 TzBfG setzt das konkrete Vorhandensein eines freien Vollzeitarbeitsplatzes voraus.

2

Die Darlegungslast für das Vorliegen eines freien Vollzeitarbeitsplatzes trägt der klagende Arbeitnehmer; bloße Hinweise auf geleistete Überstunden oder allgemein gehaltene Werbeplakate genügen nicht.

3

Der Arbeitgeber kann nicht nach § 9 TzBfG dazu verpflichtet werden, einen Vollzeitarbeitsplatz neu einzurichten; die Entscheidung über Einrichtung von Arbeitsplätzen liegt im unternehmerischen Organisationsbereich.

4

Das Gericht entscheidet nur über die beantragten Anspruchsgrundlagen; nicht beantragte Anspruchsgrundlagen sind nicht zugrunde zu legen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 TzBfG§ 8 TzBfG§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 61 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 864/07 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

◦1. Ein Anspruch nach § 9 TzBfG setzt das Vorhandensein eines freien Vollzeitarbeitsplatzes voraus. Ob der Arbeitgeber seinen solchen einrichtet, obliegt seiner unternehmerischen Organisationsentscheidung.

◦2. Die Darlegungslast für das Vorhandensein eines freien Vollzeitarbeitsplatzes für einen Anspruch nach § 9 TzBfG liegt beim klagenden Arbeitnehmer. Dieser Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer nicht, wenn er lediglich auf das Ableisten von Überstunden und ein Standardplakat des Franchisegebers verweist, das pauschal zu Bewerbungen aufruft.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.661,20 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

3

Der am            geborene Kläger ist seit dem 23.08.2002 bei der Beklagten, die diverse Schnellrestaurants der Kette „C.“ betreibt, als Mitarbeiter in der Filiale L. in B. beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers betrug zuletzt EUR 6,78. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien sieht eine Teilzeittätigkeit mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 130 Stunden pro Monat vor. Tatsächlich wurde der Kläger zunächst in stärkerem Umfang eingesetzt, und zwar bis Anfang 2006 durchschnittlich im Umfang von 170 bis 190 Stunden pro Monat. Etwa seit Mitte 2006 erfolgt der tatsächliche Einsatz des Klägers lediglich in geringerem Umfang von ca. 130 Stunden pro Monat.

4

In der Filiale der Beklagten in der L. ist ein Aushang eines Plakates (Fotoaufnahme Anlage A 5, Bl. 60 d. A.) des Franchisegebers C. erfolgt mit folgendem Inhalt:

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„Leckere Jobs zum Mitnehmen. Werden Sie mit uns erfolgreich!

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Kassen/Küchenkraft in Vollzeit, Teilzeit oder auf geringfügiger Basis

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Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

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In diesem oder jedem anderen C. Restaurant.

9

Berufliche Alternativen gibt es für nationale und internationale

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Stellenangebote unter: x.

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Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2006 (Anlage K3, Bl. 58 d. A.) „gemäß § 9 TzBfG seinen Anspruch auf Anhebung seiner vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit bis hin zur Vollbeschäftigung“ geltend.

12

Mit Antwortschreiben vom 04.08.2006 (Anlage K 4, Bl. 59 d. A.) verwies die Beklagte darauf, dass kein Bedarf für eine vollschichtige Tätigkeit bestünde und dass bei der Beklagten mit Ausnahme der Managementpositionen keine vollschichtigen Arbeitskräfte beschäftigt würden.

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Der Kläger hat am 20.11.2006 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Aachen erhoben. Hierbei hat er zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, „den Arbeitsvertrag des Klägers mit Wirkung zum 01.12.2006 von einer derzeitigen Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle gemäß § 9 TzBfG umzuwandeln.“

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Der Kläger ist der Ansicht, bei der Beklagten bestünde Bedarf für eine Vollzeittätigkeit. Dies ergebe sich aus den von ihm sowie anderen Kollegen regelmäßig in der Vergangenheit erbrachten Überstunden. Die Reduzierung der Arbeitsstunden des Klägers seit Mitte 2006 sei allein eine Reaktion der Beklagten auf das vom Kläger angestrengte Verfahren beim Arbeitsgericht Aachen zu Aktenzeichen 9 Ca 2197/06 in einer Abmahnungsstreitigkeit.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsvertrag des Klägers mit Wirkung zum 01.12.2006 von einer derzeitigen Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle gemäß

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§ 9 TzBfG umzuwandeln, und zwar mit der Maßgabe, dass die Mindestarbeitszeit des Klägers monatlich 170 Stunden beträgt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass – unstreitig – ein konkreter Vollzeitarbeitsplatz bei der Beklagten nicht ausgeschrieben ist und auch in jüngerer Zeit nicht ausgeschrieben war. Sie erklärt, in der Filiale in Aachen würden von insgesamt ca. 27 Arbeitnehmer nur 4 in Vollzeit beschäftigt werden. Hierbei handele es sich ausschließlich um im Management tätige Personen, die dort entweder als Restaurantleiter bzw. stellvertretende Restaurantleiter oder als Assistant-Manager tätig seien. Sonstige Arbeitnehmer würden ausschließlich auf Teilzeitbasis oder sogar auf Basis geringfügiger Beschäftigung tätig sein. Hintergrund seien die im Bereich des Schnellrestaurants auftretenden Arbeitsspitzen in Stoßzeiten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 9 TzBfG zulässige Klage war unbegründet.

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I.

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Die Voraussetzungen des § 9 TzBfG für eine Erhöhung der Arbeitszeit lagen nicht vor.

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Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

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Mithin ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für ein Anspruch nach § 9 TzBfG das Bestehen eines konkreten freien Vollzeitarbeitsplatzes. An dieser Tatbestandsvoraussetzung fehlt es vorliegend.

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Wie der Kläger persönlich auf Befragen des Gerichts im Kammertermin selbst erklärt hat, gibt es einen konkreten freien zur Besetzung anstehenden Vollzeitarbeitsplatz bei der Beklagten nicht. Es hat auch in der jüngeren Vergangenheit keine Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes gegeben.

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Soweit der Kläger darauf verweist, auf Grund der von ihm in der Vergangenheit geleisteten erheblichen Überstunden sowie auf Grund der von anderen Mitarbeitern derzeit weiterhin geleisteten Überstunden könnte die Beklagte ohne weiteres Teilzeitarbeitsplätze in einen Vollzeitarbeitsplatz umwandeln, kommt es hierauf im Rahmen des § 9 TzBfG gerade nicht entscheidungserheblich an. Denn anders als im umgekehrten Fall des § 8 TzBfG für einen potentiellen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ist für einen Anspruch aus § 9 TzBfG nicht primär entscheidungserheblich, ob das unternehmerische Konzept des Arbeitgebers die Errichtung von Teilzeit- bzw. Vollzeitarbeitsplätze zulässt. Zwingende Tatbestandsvoraussetzung des § 9 TzBfG ist vielmehr das konkrete Vorhandensein eines freien Vollzeitarbeitsplatzes. Fehlt es an einem solchen, besteht kein Anspruch aus § 9 TzBfG. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber nicht über § 9 TzBfG zwingen, einen Vollzeitarbeitsplatz einzurichten (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, § 9 TzBfG, Randnummer 6; Rolfs, RdA 2001, Seite 129 ff., Seite 139 f., jeweils m. w. N.). Ob und welche Arbeitsplätze der Arbeitgeber einrichtet obliegt seiner unternehmerischen Organisationsentscheidung (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1994, AuR 2001, Seite 146 (147) zu § 2 Nummer 5 MTV Massa; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 9 TzBfG, Randnummer 6).

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Der für das Vorliegen eines freien Arbeitsplatzes darlegungspflichtige Kläger (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Preis, § 9 TzBfG, Randnummer 16) hat das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes bei der Beklagten nicht dargelegt. Aus dem Standardplakat des Franchisegebers C. ergibt sich gerade kein konkret bei der Beklagten vorhandener freier Vollzeitarbeitsplatz. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Hinweis auf das Erwünschtsein von Initiativbewerbungen bei sämtlichen Franchisenehmern der C.-Kette. Anhaltspunkte für einen konkret freien und zu besetzenden Vollzeitarbeitsplatz bei der Beklagten lassen sich aus diesem allgemein formulierten und gerade nicht konkret auf das C.-Restaurant der Beklagten in der L. in B. bezogene Plakat nicht entnehmen. Dass es keinen freien zu besetzenden Vollzeitarbeitsplatz bei der Beklagten gibt bzw. gab, hat der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt.

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Damit waren die erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 9 TzBfG nicht gegeben.

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Da der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf § 9 TzBfG in der Antragstellung stützt, waren andere Anspruchsgrundlagen für einen möglichen Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Arbeitszeit nicht zu prüfen.

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Insbesondere konnte vorliegend als entscheidungsunerheblich dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 8 Manteltarifvertrag Systemgastronomie gegeben wären für einen Anspruch auf entsprechende Neugestaltung des Arbeitsvertrages aufgrund regelmäßiger Mehrarbeit, da dies einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt darstellt, der nicht von der Antragstellung umfasst ist, welche der anwaltlich vertretene Kläger formuliert hat und da das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf insgesamt drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt, wobei der Streitwert grundsätzlich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf den 36-fachen Wert der Vergütungsdifferenz für 40 Stunden im Monat festzusetzen gewesen wäre, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Regelstreitwert der Bestandsstreitigkeit gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG jedoch dieser Wert von drei Bruttomonatsgehältern als Kappungsgrenze zu beachten war.