Klage auf Vergütung für Sommerschulferien eines pensionierten Vertretungslehrers abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der pensionierte Kläger verlangt Vergütung für die Sommerschulferien 2016 und die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Gericht prüft, ob für den Zeitraum 09.07.2016–23.08.2016 ein Arbeitsvertrag bestand oder ein dienstlicher Erlass Vergütungsansprüche begründet. Das ArbG Aachen weist die Klage ab, da keine vertragliche Bindung vorlag und die einschlägigen Erlasse auf die Vermeidung von Arbeitslosigkeit abzielen und daher Pensionäre nicht erfassen. Eine altersdiskriminierende Benachteiligung wird verneint.
Ausgang: Klage auf Vergütung für die Sommerschulferien 2016 und Feststellung eines Arbeitsverhältnisses für 09.07.–23.08.2016 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch für einen Zeitraum setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum voraus; Zeiten ohne vertragliche Bindung sind nicht zu vergüten.
Die vorbehaltlose Unterzeichnung befristeter Arbeitsverträge und das Unterlassen einer Entfristungsklage schließen vertragliche Ansprüche für nicht vertraglich geregelte Zeiten aus.
Dienststelleninterne Erlasse, die die Einbeziehung von Ferienzeiten nur bei unmittelbarer Anschlussverwendung vorsehen, begründen keinen Vergütungsanspruch für pensionierte Lehrkräfte, soweit der Schutzzweck (Vermeidung von Arbeitslosigkeit) auf sie nicht zutrifft.
Eine unterschiedliche Behandlung älterer oder pensionierter Lehrkräfte ist nicht bereits deshalb altersdiskriminierend, wenn sie durch einen legitimen sachlichen Zweck (z.B. Vermeidung von Arbeitslosigkeit und Sozialschutz) gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 144/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 4.108,72 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit der Sommerschulferien 2016 zum beklagten I. in einem Arbeitsverhältnis stand und Vergütungsansprüche hat.
Der am .1946 geborene Kläger ist pensionierter Lehrer. In der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 08.07.2016 war er zeitlich ununterbrochen mit jeweils befristeten Verträgen in der SL. Förderschule in WF. als Vertretungslehrer beschäftigt. Die Arbeitsverträge für die Jahre 2012 bis 2015 waren so gefasst, dass die Zeiten der Sommerferien mit eingeschlossen waren und vergütet wurde. Der letzte Vertrag lief bis zum 20.05.2016 (Bl. 58 ff der Akte).
Obwohl die Schule am 08.04.2016 eine Verlängerung des Vertrages bei der D. bis zum 23.08.2016 beantragte, bewilligte die D. lediglich einen Vertrag bis zum 08.07.2016 (Bl. 42 f der Akte). Daraufhin schlossen die Parteien am 18./20.05.2016 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 21.05.2016 bis zum Beginn der Schulferien am 08.07.2016 (Bl. 38 ff der Akte).
Unter dem 04./24.08.2016 schlossen die Parteien einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 24.08.2016 bis zum 31.01.2017 (Bl. 44 ff der Akte), der am 27.01.2017 für die Zeit vom 01.02.2017 bis zum 14.07.2017 verlängert wurde (Bl. 48 ff der Akte).
Mit Schreiben vom 21.12.2016 machte der Kläger geltend, dass ihm für die Zeit der Sommerschulferien Vergütung zustehe und stützt sich auf die Erlasslage im I. K.-H., die bei Vertretungslehrern bei Weiterbeschäftigung die Ferienzeiten einbeziehe (Bl. 9 f der Akte). Die D. lehnte dies mit Schreiben vom 25.01.2017 ab, da bei dem Kläger als Pensionär nicht die Notwendigkeit gegeben sei, bei der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit der Sommerferien einen Leistungsantrag zu stellen (Bl. 7 f der Akte).
Mit der am 17.03.2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Kläger habe in 4 aufeinanderfolgenden Jahren die Zeit der Sommerferien jeweils bezahlt kommen, wie dies der Erlass vom 29.04.2008 bei der Weiterbeschäftigung von Vertretungslehrern durch „Anhängen an das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis“ vorsehe.
Er ist der Auffassung, dass das Argument der Verhinderung von Arbeitslosigkeit in den Schulferien und der Wegfall dieser Notwendigkeit bei Pensionären unzulässig sei. Das I. wolle lediglich zulasten älterer verdienter Lehrer sparen. Da von dem Ausschluss nur ältere Lehrer betroffen seien, obwohl das I. pensionierte Lehrkräfte mit finanziellen Anreizen in den Schuldienst locke, fühle sich der Kläger altersdiskriminiert.
Der Kläger beantragt,
1) das beklagte I. zu verurteilen, an den Kläger 2.054,36 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.09.2016 zu zahlen,
2) festzustellen, dass zwischen den Parteien auch für die Zeit 09.07.2016 bis 23.08.2016 ein Arbeitsverhältnis als Lehrkraft in einem Umfang von 7,5 Pflichtwochenstunden an der SL., Förderschule des WW. im Kreis Y. - Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung - in WF. bestand.
Das beklagte I. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, Vergütungszahlung stehe dem Kläger für die Zeit vom 09.07.2016 bis zum 23.08.2016 nicht zu, auch sei die Feststellungsklage unzulässig.
Dass der Schulleiter in dem Antrag auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses den 23.08.2016 als Datum angegeben habe, sei irrelevant, da für den Abschluss der Arbeitsverträge die D. zuständig sei. Der Arbeitsvertrag vom 18./20.05.2016 habe zu keinem Zeitpunkt ein Ende der Beschäftigung am 23.08.2016 vorgesehen, auch nicht in irgendeiner Entwurfsfassung. Diesen Vertrag wie auch die Verträge vom 04.08./24.08.2016 und 27.01.2017 habe der Kläger vorbehaltslos bezeichnet.
Das Arbeitsverhältnis sei mit dem 08.07.2016 beendet gewesen und sei auf der Grundlage des neuen Vertrages erst wieder am 24.08.2016 aufgenommen worden. Vertragliche Ansprüche des Klägers würden somit ausscheiden.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Erlasse des Landes berufen. Der Erlass vom 29.04.2008 (Bl. 52 der Akte) befasse sich mit dem nicht einschlägigen Fall des Wechsels in den Zuständigkeitsbereich einer anderen personalbearbeitenden Dienststelle. Aktuelle Grundlage der „Einbeziehung der Sommerferien“ bei der Beschäftigung von Vertretungskräften sei der Erlass vom 22.05.2009 (Bl. 53 der Akte), der zur Vermeidung von beschäftigungslosen Zeiten von Vertretungslehrern während der Ferien und zur Vermeidung des Ansteigens der Zahl der sich beschäftigungslos melden Lehrkräfte bei der Arbeitsverwaltung eine Einbeziehung der Ferienzeit in den Arbeitsvertrag vorsehe. Da der Kläger Beamter und Pensionär sei, falle er schon gar nicht unter diesen Erlass, da er kein Arbeitslosengeld beantragen könne.
Wenn das I. aus Fürsorgegesichtspunkten bei Vertretungslehrern, bei denen es nach den Schulferien zu einer Anschlussbeschäftigung kommen soll, einen Vergütungsanspruch für die Ferienzeit schaffe, um beschäftigungslose Zeiten und fehlende soziale Absicherung zu vermeiden, sei dies nicht altersdiskriminierend. Dieser Schutzzweck treffe auf den durch eine Pension abgesicherten Kläger nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber dem beklagten I. für den Zeitraum 09.07.2016 bis zum 23.08.2016 keinen Vergütungsanspruch, da in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestand und auch ansonsten kein Anspruch erkennbar ist.
Das beklagte I. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger vorbehaltslos sowohl den letzten Arbeitsvertrag vor den Schulferien für die Zeit bis zum 08.07.2016 wie auch die Anschlussverträge für die Zeit ab dem 24.08.2016 vorbehaltlos unterschrieben hat und insbesondere keine Entfristungsklage erhoben hat. Vertragliche Ansprüche können daher nicht bestehen.
Zwar sieht der Erlass 12.06.2007 vor, dass in den Fällen, in denen vor Ferienbeginn bereits eine unmittelbare Anschlussverwendung nach den Ferien feststeht, die Ferienzeiten in den Arbeitsvertrag mit einbezogen werden sollen. Noch vor Beginn der Tätigkeit des Klägers als Vertretungslehrer im Februar 2012 hat das beklagte I. mit Erlass vom 22.05.2009 jedoch klargestellt, dass die Einbeziehung der Ferienzeiten in die Arbeitsverträge den Sinn und Zweck haben, die beschäftigungslosen Zeiten der Vertretungslehrern und die gleichzeitige Notwendigkeit der Stellung von Leistungsanträgen bei der Bundesagentur für Arbeit vermeiden. Da der Kläger Beamtenstatus genießt und er als Pensionsempfänger hinreichend sozial abgesichert ist, wird er von dem Erlass der aktuellen Fassung nicht erfasst. Eine Diskriminierung ist für die Kammer jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen des Urteils beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3,5 ZPO, § 42 Abs. 2 GKG. Die Zahlungsansprüche waren mit ihrem Nominalwert zu berücksichtigen. Der Feststellungsantrag war mit dem identischen Wert in Ansatz zu bringen.