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Arbeitsgericht Aachen·8 Ca 402/11 d·08.06.2011

WissZeitVG: Befristung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin wegen Qualifizierungszeit und Kinderbetreuung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Entfristung ihres bis 31.01.2011 befristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftliche Mitarbeiterin und ihre Weiterbeschäftigung. Streitpunkt war, ob die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (inkl. Anrechnung nicht verbrauchter Zeiten und Kinderbetreuungszuschlag) überschritten ist bzw. hierfür eine Verlängerungsabrede nötig wäre. Das Arbeitsgericht hielt die Befristung für wirksam, weil die Gesamtbeschäftigungszeit im öffentlichen Wissenschaftsbetrieb 13 Jahre, 11 Monate und 25 Tage betrug und damit unter 14 Jahren lag. Der 2‑Jahres-Zuschlag wegen Kinderbetreuung greift bei gemeinsamem Haushalt mit dem Kind; eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung ist hierfür nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG nicht erforderlich.

Ausgang: Entfristungs- und Weiterbeschäftigungsklage wegen wirksamer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist wirksam, wenn die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Wissenschaftsbetrieb die nach Qualifizierungsphasen und Kinderbetreuung maßgebliche Höchstdauer nicht überschreiten.

2

Nicht verbrauchte Befristungszeiten der ersten Qualifizierungsphase sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG zur Ausdehnung der zulässigen Befristungshöchstdauer in der zweiten Qualifizierungsphase heranzuziehen.

3

Der Verlängerungsrahmen nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG wegen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren setzt kein Einverständnis des Arbeitnehmers und keine gesonderte Verlängerungsabrede voraus.

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Von einer Kinderbetreuung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG ist regelmäßig auszugehen, wenn Kind und betreuende Person in einem gemeinsamen Haushalt leben; die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den anderen Elternteil ist hierfür unerheblich.

5

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind jedenfalls dann nicht durchgreifend, wenn sie nicht substantiiert dargelegt werden und sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Zweifel ergeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 WissZeitVG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG§ 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG§ 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 19.057,32 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Frage, ob die letzte Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wirksam ist.

3

Die am 31.01.1972 geborene Klägerin, die verheiratet und Mutter eines Kindes ist, ist seit dem 01.05.2009 bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Biologin mit einem Bruttomonatsverdienst von 4.764,33 € beschäftigt gewesen.

4

Nach Abschluss ihres Studiums begann die Klägerin am 07.01.1997 mit ihrer Promotion, reichte die Dissertation am 31.03.2001 ein und erhielt nach dem Rigorosum am 08.12.2000 ihre Promotionsurkunde im Fach Biologie am 29.01.2001. Ihre insgesamt 11 befristeten Beschäftigungsverhältnisse anfangs als Stipendiatin/studentische Hilfskraft und ab dem 01.01.2000 als wissenschaftliche Angestellte an Universitäten und Universitätskliniken in der Zeit vom 07.01.1997 bis zum 30.04.2009 sind auf Seite 3 ihres Bewerbungsbogens bei der Beklagten im Einzelnen aufgelistet, worauf Bezug genommen wird (Blatt 55 der Akte). Die Klägerin war jeweils Vollzeit beschäftigt, lediglich im Zeitraum 01.10.2005 bis 31.03.2006 war sie wegen der Geburt ihres Kindes am 08.07.2005 - ohne Elternzeit zu nehmen - lediglich in Teilzeit zu 50 % tätig.

5

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.04.2009 sieht eine befristete Einstellung der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Beklagten ab dem 01.05.2009 bis zum 31.01.2011 vor, wobei im zweitletzten Absatz vermerkt ist, dass die Befristung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG beruht (Blatt 7f der Akte).

6

Mit der am 28.01.2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Entfristung. Sie ist der Auffassung, dass ihre befristeten Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.04.2000, d.h. ab dem Zeitpunkt der eingereichten Promotion am 31.03.2000, die zulässige Maximal-befristungsdauer nach dem WissZeitVG von 6 Jahren überschreiten, weshalb ein wirksamer Befristungsgrund für den Vertrag vom 28.04.2009 nicht bestehe und die Klägerin ab dem 01.02.2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

7

Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass sich die 2. Qualifizierungsstufe um die eingesparte Zeit der 1. Qualifizierungsstufe und ferner um weitere 2 Jahre wegen Kinderbetreuung verlängere, dürfe dies einer Verlängerungs-vereinbarung, an der es vorliegend fehle.

8

Die Klägerin habe nach der Geburt ihres Kindes keine Elternzeit genommen. Vielmehr habe ihr Ehemann eine Elternzeit in Anspruch genommen und das Kind betreut. Eine Verlängerung wegen der Kinderbetreuung verbiete sich daher.

9

Letztlich halte das WissZeitVG einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

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Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat vor Abschluss des fraglichen Vertrages ordnungsgemäß angehört worden sei.

11

Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 28.04.2009 am 31.01.2011 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.01.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen.

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 28.04.2009 am 31.01.2011 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.01.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen.
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Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die maximal zulässige Befristungsdauer von 14 Jahren sei vorliegend eingehalten.

16

Das WissZeitVG gehe von einer Befristungsdauer mit wissenschaftlichem Personal ohne Sachgrund von insgesamt 12 Jahren aus, sehe man von dem vorliegend nicht einschlägigen Bereich der Medizin ab. Der Gesetzgeber sei von einer 1. Qualifizierungsphase von 6 Jahren bis zum Abschluss der Promotion und einer 2. Qualifizierungsphase von 6 Jahren nach der Promotion ausgegangen, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht verbrauchte Befristungszeiten der 1. Qualifizierungsphase für die Ausdehnung der Befristungshöchstdauer in der 2. Qualifizierungsphase zu Verfügung stünden.

17

Diese grundsätzliche Befristungsdauer von 12 Jahren erhöhe sich nach § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG nochmals "bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind". Ausweislich der Bundestagsdrucksache BT-Drucks. 16/3438, Seite 11 handele es sich hierbei um eine zusätzliche familienpolitische Komponente, die der Dreifachbelastung mit Dienstleistungen in einem Arbeitsverhältnis zur Hochschule, der Arbeit an der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation und der Kinderbetreuung Rechnung tragen solle. Mit Blick auf das Kind der Klägerin erhöhe sich die Maximalbefristung somit um weitere 2 Jahre.

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§ 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG erfordere anders als § 2 Absatz 5 Nr. 3 WissZeitVG eben gerade keine ausdrückliche Verlängerungsabrede. Dass der Ehemann der Klägerin Elternzeit wegen der Geburt des Kindes genommen habe, sei unschädlich, zumal zur damaligen Zeit das Kind auf der Steuerkarte der Klägerin eingetragen gewesen sei.

19

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auch die Beschäftigungszeiten als Hilfskraft an der LMU München vom 07.01.1997 bis zum 31.12.1999 in die Berechnung der Maximalbefristung einzubeziehen. Unter Einbeziehung aller Beschäftigungsverhältnisse ab dem 07.01.1997 bis zum 31.01.2011 ergäbe sich eine Gesamtbeschäftigungsdauer von 13 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen, wozu die Beklagte auf den internen Vermerk vom 23.11.2010 verweist (Blatt 60 der Akte). Die Befristung könne deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, zumal auch das in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG verankerte Zitiergebot beachtet sei.

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Verfassungsrechtliche Bedenken könnten angesichts des Umstands, dass das Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf der Grundlage der mit Blick auf die Richtlinie 1999/70/EG erarbeiteten Gutachtenvorschläge von xxx und xxx beruhten, sowie angesichts der aktuellen BAG-Rechtsprechung nicht geteilt werden.

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Der Betriebsrat sei zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin mit Hausmitteilung vom 23.04.2009 ordnungsgemäß angehört worden, der Betriebsrat habe am 24.04.2009 zugestimmt (Blatt 61 der Akte).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf der Befristung am 31.01.2011 sein Ende gefunden, da die Befristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG nicht zu beanstanden und rechtswirksam ist.

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Die Befristung bis zum 31.01.2011 beachtet die nach dem WissZeitVG vorgesehene Höchstbefristung von 14 Jahren, denn die Klägerin wurde lediglich insgesamt für 13 Jahre, 11 Monate und 25 Tage im öffentlichen Wissenschaftsbetrieb beschäftigt. Dieser Zeitraum setzt sich aus den zurückgelegten Beschäftigungszeiten ab dem 07.01.1997 bis zum 31.03.2000 in der 1. Qualifizierungsphase bis zu Promotion, den bis zur Höchstgrenze von 6 Jahren in der 1. Qualifizierungsphase nicht verbrauchten Beschäftigungs-zeiten, weiteren 6 Jahren der 2. Qualifizierungsphase und 2 Jahren für die Kinderbetreuung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG zusammen.

27

Dass die bis zur Grenze von 6 Jahren nicht verbrauchten Beschäftigungszeiten aus der 1. Qualifizierungsphase auf die Gesamtbefristungsdauer aufzuschlagen sind, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz WissZeitVG.

28

Ob über die 12 Jahre Regelbefristungsdauer hinaus nach § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG 2 weitere Jahre für die Kinderbetreuung zu beachten waren, erschließt sich aus der Bundestagsdrucksache zum WissZeitVG. Dort ist nach der gesetzgeberischen Wertung ausgeführt: "Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn Kind und betreuende Person in einem gemeinsamen Haushalt leben." (BT-Drucks. 16/3438, Seite 12, rechts unten). Dass das Kind der Klägerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hätte, ist nicht vorgetragen, im Gegenteil hat die Klägerin im Kammertermin bestätigt, sie habe mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ob der Vater des Kindes anstelle der Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen hat, ist deshalb unerheblich.

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Die Klägerin geht fehl in ihrer Rechtsauffassung, dass der Anrechnung nicht verbrauchter Beschäftigungszeiten aus der 1. Qualifizierungsphase auf die Höchstdauer oder der Berücksichtigung der Betreuungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG eine Verlängerungsabrede zwischen den Parteien zugrundeliegen müsste. Richtig ist, dass das Hochschulrahmengesetz in § 57 b Abs. 4 bis zum 31.03.2007 "ein Einverständnis mit dem Arbeitnehmer" voraussetzte und die entsprechende Nachfolgeregelung in § 2 Absatz 5 WissZeitVG eine Verlängerung "im Einverständnis … mit dem Mitarbeiter" verlangt. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG, für den es im HRG keine entsprechende Regelung gab, und der erstmals neu ins Gesetz eingefügt wurde. Bereits nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG ist ein Einverständnis des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

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Aber auch aus dem Kontext und der Systematik heraus ist ein Einverständnis des Arbeitnehmers nicht erforderlich: Abs. 1 des § 2 regelt die grundsätzlichen Befristungsvorgaben wie 1. Qualifizierungsphase, 2. Qualifizierungsphase und Kinderbetreuung und deren jeweilige zeitliche Dauer und die Anrechenbarkeit nicht verbrauchter Zeiten der 1. Phase, während Abs. 5 entsprechend der Vorgängerregelung im HRG ausdrücklich benannte Befristungsverlängerungs-gründe enthält.

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Die Wirksamkeit der Befristung scheitert auch nicht an verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der bisher zum WissZeitVG ergangenen BAG-Rechtsprechung vermag die Kammer solche nicht zu erkennen, wenn nicht einmal das BAG solche Zweifel hegt.

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Letztlich ist auch der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat ordnungsgemäß zur beabsichtigten Befristung der Klägerin angehört worden, ohne dass die Klägerin nach Vorlage der Hausmitteilung der Beklagten weitere Punkte gerügt hätte.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO, § 42 Abs. 4 GKG, wobei der Streitwert für den Feststellungsantrag auf 3 Monatseinkommen und der Streitwert für den Beschäftigungs Antrag auf ein Monatseinkommen festgesetzt wurde.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht xxx eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

44

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.