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Arbeitsgericht Aachen·8 Ca 2863/06 d·22.10.2006

Dienstwagen-Sachbezug: Abzug vom Nettolohn nur bis zur Pfändungsgrenze zulässig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer verlangte Restlohn, weil der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung monatlich vom Nettolohn abzog. Streitentscheidend war, ob der Abzug auch dann zulässig ist, wenn dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage in Höhe der unpfändbaren Beträge statt. Der Dienstwagen stellt einen Sachbezug dar; dessen Wert darf nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO i.V.m. § 850e Nr. 3 ZPO den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nicht übersteigen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Nettovergütung wegen unzulässigen Abzugs des Dienstwagenvorteils bis zur Pfändungsgrenze zugesprochen; im Übrigen Kostenquote wegen teilweiser Rücknahme (Zeugnisantrag).

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachbezüge, die der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt, gehören als Naturalleistungen zum Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften und sind bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens wertmäßig zu berücksichtigen.

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Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens ist ein Sachbezug, dessen Wert nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

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Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens sind Geldlohn (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) und der Nettowert des Sachbezugs (nach den hierauf entfallenden Abzügen) zusammenzurechnen.

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Übersteigt der Wert der Naturalleistungen den pfandfrei zustehenden Teil des Arbeitseinkommens, bleibt der übersteigende Mehrwert vom Zugriff bzw. von der Verrechnung zulasten des Arbeitnehmers ausgenommen.

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Verweisen die Arbeitsvertragsparteien für die Verrechnung der Dienstwagennutzung auf gesetzliche und steuerliche Vorschriften und fehlt eine abweichende Bewertungsvereinbarung (z.B. Fahrtenbuch), kann der Arbeitgeber zur Bewertung der Privatnutzung die steuerliche Pauschalmethode (1%-Regelung) zugrunde legen.

Relevante Normen
§ BGB 611 Abs. 1§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO§ 102 Abs. 2 S. 5 GewO§ 107 Abs. 2 GewO§ 107 GewO§ 850 e Ziff. 3 ZPO

Leitsatz

Den geldwerten Vorteil der Nutzung eines privat genutzten Dienstwagens darf der Arbeitgeber dann nicht vom Nettolohn des Arbeitnehmers in Abzug bringen, wenn dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.639,42 EUR (i.W. eintausendsechshundertneununddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 582,12 EUR (i.W. fünfhundertzweiundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 13.05.2006, aus  534,65 EUR (i.W. fünfhundertvierunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 13.05.2006 und aus 522,65 EUR (i.W. fünfhundertzweiundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 09.06.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

3. Streitwert: 5.097,07 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil der Nutzung eines privat genutzten Dienstwagens vom Nettolohn des Arbeitnehmers auch dann in Abzug bringen kann, wenn dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden.

3

Der Kläger war vom 15.03.2006 bis zum 31.05.2006 als Bereichsleiter für die Beklagte tätig. Das im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.03.2006 vereinbarte Arbeitsentgelt setzt sich aus dem tariflichen Grundgehalt und einer außertariflichen Zulage zusammen und betrug insgesamt 2.800,00 EUR.

4

§ 12 des Arbeitsvertrages enthält unter der Überschrift „Besondere Abmachungen“ unter anderem die Regelung „... Herr K erhält ab Eintrittsdatum ein Firmenfahrzeug, welches nach den gesetzlichen sowie steuerlichen Vorschriften über das Monatsgehalt verrechnet wird. ...“ (Blatt 10 der Akte).

5

Die Abrechnung für den Monat März 2006 weist neben dem anteiligen Monatsgehalt folgende Teilpositionen aus:

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Vorteil PKW Nutzung                                                         437,15 EUR

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Ausgleichvorteil PKW                                                                639,65 EUR –

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Vorteil PKW pauschal                                                         202,50 EUR

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Von dem errechneten Nettogesamtverdienst von 1.390,67 EUR sind persönliche Abzüge in Höhe von 639,65 EUR in Abzug gebracht worden. Lediglich der Restbetrag von 751,02 EUR wurde dem Kläger, der ausweislich der Steuermerkmale verheiratet und drei Kindern unterhaltspflichtig ist, ausgezahlt (vgl. Blatt 12 der Akte).

10

In den Abrechnungen April 2006 und Mai 2006 sind wie in der Abrechnung März 2006 mit identischen Zahlen die Werte für den Vorteil der PKW-Nutzung und den Ausgleich des Vorteils der PKW-Nutzung enthalten. Die Abrechnung April 2006 lautet auf einen Nettobetrag von 2.390,44 EUR, wovon dem Kläger nach Abzug von 639,65 EUR 1.750,79 EUR ausgezahlt wurden (vgl. Blatt 13 der Akte). Die Abrechnung Mai 2006 lautet auf 2.453,33 EUR netto Gesamtverdienst, wovon dem Kläger nach Abzug von 639,65 EUR 1.813,68 EUR ausgezahlt wurden (vgl. Blatt 16 c der Akte).

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Mit Schreiben vom 28.04.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2006. Mit Schreiben vom 12.05.2006 reklamierte der Kläger erstmals zu hohe Nettoabzüge wegen der PKW-Nutzung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.05.2006 dahingehend, dass der PKW-Sachbezug gemäß § 12 des Arbeitsvertrages zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 31.05.2006 verweist der Kläger auf § 107 Abs. 2 S. 5 Gewerbeordnung (GewO) und darauf, dass angesichts der Familienverhältnisse des Klägers und seiner Unterhaltsverpflichtungen allenfalls 105,00 EUR netto pfändbar seien.

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Nachdem die weitere Geltendmachung des Klägers vom 08.06.2006 unbeantwortet blieb, verfolgt er seinen Anspruch mit der am 03.07.2006 bei Gericht eingegangenen Klage weiter.

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Er ist der Auffassung, nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO dürfte die Beklagte den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens lediglich in Höhe der pfändbaren Nettobeträge einbehalten. Mit der Klage begehrt er die Differenz zwischen den pfändbaren Beträgen aus den Abrechnungen März 2006 bis Mai 2006 abzüglich der jeweils gezahlten Beträge.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 102 Abs. 2 S. 5 GewO sehr wohl vorliegend anwendbar. Bei der Stellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden dürfe, handele es sich um einen Sachbezug, der zwar den steuerlichen Vorschriften zu unterwerfen sei, der aber nicht zuletzt mit Blick auf § 12 des Arbeitsvertrages als geldwerter Vorteil zugleich auch Vergütungsbestandteil sei. Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen sei daher neben der vereinbarten Bruttomonatsvergütung auch der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Berechnung der pfändungsfreien Nettobeträge sei daher der gesamte Nettobetrag aus den erteilten Abrechnungen unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung.

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Nachdem der Kläger einen ursprünglich erhobenen Zeugnisberichtigungsantrag zurückgenommen hatte und seine anfänglich angekündigten Zahlungsanträge geringfügig modifiziert hatte, beantragt er zuletzt,

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1. an den Kläger für den Monat März 2006 eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 582,12 EUR (i.W. fünfhundertzweiundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2006 zu zahlen;

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2. an den Kläger für den Monat April 2006 eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 534,65 EUR (i.W. fünfhundertvierunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.05.2006 zu zahlen;

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3. an den Kläger für den Monat Mai 2006 eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 522,65 EUR (i.W. fünfhundertzweiundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass § 107 Abs. 2 GewO nicht zur Anwendung komme. Diese Vorschrift gelte nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer statt des vereinbarten Geldbetrages Sachbezüge erhalte. Keine Anwendung finde die Vorschrift jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem vollen Lohn auch noch weitere und darüber hinausgehende Sachbezüge erhalte.

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Der über die vereinbarte Gesamtmonatsvergütung von 2.800,00 EUR hinausgehende Sachbezug der privaten KFZ-Nutzung sei den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen, was die Beklagte zutreffend getan hätte.

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Doch selbst wenn § 107 GewO für anwendbar gehalten werden sollte, könne der Kläger von der Beklagten allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, dass der steuerliche „Nachteil“ der Privatnutzung des PKW ausgeglichen werde, das heißt der Ausgleich der Steuermehrbelastung. Einem solchen Anspruch stünde jedoch als Bereicherungsanspruch der Beklagten deren Anspruch auf Erstattung zumindest der Höhe der Leasingraten des Dienstwagens gegenüber. Dieser übersteige vorliegend jedoch sogar den von der Beklagten in die Lohnabrechung eingestellten Betrag.

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Der Nutzungsvorteil für den privat genutzten Dienstwagen falle nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts, da hierunter nur solche Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer fielen, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien Gegenleistungen für geleistete Dienste sein sollten. Sachbezüge stellten immer nur dann einen Teil des Arbeitsentgeltes dar, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Aufnahme der Sachbezüge in das Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Vergütung beabsichtigt hätte. Sachbezüge, die allerdings in überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden, zählten nicht zum Arbeitsentgelt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in zuletzt gestelltem Umfang begründet.

31

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Nettovergütung aus den Abrechnungen März 2006 bis Mai 2006 bis zur Höhe der jeweils unpfändbaren Beträge.

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Dieser Anspruch gründet sich auf § 107 Abs. 2 S. 5 GewO und der parallelen vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 850 e Ziff. 3 ZPO.

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§ 107 Abs. 2 S. 5 GewO besagt, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

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Die Kammer hatte somit die Frage zu beantworten, ob der von der Beklagten dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen einen Sachbezug darstellt. Hierbei ist zu beachten, dass sich das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers sowohl aus der in Geld geschuldeten Arbeitsvergütung wie auch aus den Sachbezügen oder Naturalleistungen zusammen setzt. Sachbezüge sind als Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage 2002, Rz. 1165). Für die Berechnung des pfändbaren Einkommens sind Naturalleistungen mit dem Arbeitseinkommen in Geld zusammenzurechnen. Zwar ist Naturalleistungen und Sachbezügen immanent, das sie selbst nicht pfändbar sind. Gleichwohl aber ist der Wert der Naturalleistung in Geldwert zu messen. Für den Wertansatz ist im Prinzip der tatsächliche Wert der erbrachten Naturalleistung oder des Sachbezuges heranzuziehen. Jedoch gibt es keine unmittelbaren gesetzlichen Vorgaben, wie dies grundsätzlich zu erfolgen hat. So gibt es lediglich Anhaltspunkte zum Beispiel durch die Sachbezugsverordnung speziell für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes oder eben durch die Lohnsteuerrichtlinien zu § 8 Abs. 2 EStG zur Frage der Versteuerung von zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen an Arbeitnehmer.

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Letztere Vorschriften haben die Arbeitsvertragsparteien offensichtlich in Bezug genommen, wenn sie in § 12 des Arbeitsvertrages davon reden, dass das dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug „nach den gesetzlichen sowie steuerlichen Vorschriften“ über das Monatsgehalt verrechnet wird. Da die Parteien keine ausdrückliche anderweitige Regelung zur Abrechnung der Privatnutzung des Dienstwagens verabredet haben, sie also insbesondere keine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die konkrete und nach tatsächlich privat genutzten Kilometern bemessene Vergütung oder deren Wert über ein Fahrtenbuch  erfasst wird, durfte die Beklagte die Vorschriften der sogenannten 1%-Regelung zur Anwendung bringen, wogegen sich der Kläger im Grundsatz hier auch nicht gewehrt hat und wehrt.

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Dann aber muss bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens des Klägers unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen auch das in Geld zu zahlende Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung mit dem verbleibenden Nettowert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens nach Abzug von hierauf entfallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zusammengezählt werden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 10.04.1991 – 2 (16) Sa 619/90; Landgericht Tübingen, Beschluss vom 03.02.1995 – 5 T 326/94). Zwar sind Naturalleistungen auch auf unpfändbares Einkommen zu verrechnen. Sie verbleiben dem Schuldner jedoch dann, wenn ihr Wert höher ist als der unpfändbare Grundbetrag (vgl. Musielak, ZPO, 1999, § 850 e, Rz. 14; Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 850 e Rz. 26). Dies bedeutet, dass in dem Fall, in dem der Wert der Naturalbezüge den Betrag des dem Arbeitnehmer an sich pfandfrei zustehenden Teils seines Arbeitseinkommens übersteigt, der Mehrbetrag der Naturalbezüge von der Pfändung nicht erfasst wird (vgl. Stöber, Forderungspfändung, a.a.O., Rz. 1167).

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Demgemäss hat der Kläger gegen die Beklagte für die Monate März 2006 bis Mai 2006 über die bereits erfolgten Nettozahlungen hinaus die tenorierten Nettorestzahlungsansprüche, die gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen waren.

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Der Klage war daher stattzugeben. Die Kammer verhehlt nicht, dass es aus Arbeitgebersicht unbefriedigend sein muss, abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers trotz Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung auf einem Teil der Kosten „sitzen zu bleiben“. Angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 107 Abs. 2 S. 5 GewO sowie § 850 e Ziff. 3 ZPO zum gesetzlichen Pfändungsschutz konnte die Entscheidung jedoch nicht anders ausfallen.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO sowie auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung wurden die zuletzt gestellten Zahlungsanträge herangezogen sowie zusätzlich der Wert des Zeugnisberichtungsanspruches, der mit 2.800,00 EUR Grundvergütung plus 639,65 EUR Privatwagennutzung in Ansatz gebracht wurde. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger den Zeugnisberichtigungsanspruch zuletzt zurückgenommen hatte.

Rechtsmittelbelehrung

41

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

42

B e r u f u n g

43

eingelegt werden.

44

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

45

Die Berufung muss

46

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen sein.

48

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

49

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

50

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

51

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.