Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Aachen·7 Ca 653/22·15.03.2023

Kündigungsschutzklage wegen Fristversäumnis als unbegründet abgewiesen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht zwei fristgerecht ausgesprochene Kündigungen an. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung vom 19.02.2022 wirksam zum 07.03.2022 beendet hat, weil die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG erhoben wurde. Vergleichsverhandlungen und die Rücknahme eines Antrags ändern nichts an der prozessualen Dreiwochenfrist. Die Klage wird daher abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Die Klage des Klägers gegen die Kündigungen wird wegen Versäumens der Dreiwochenfrist als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden; wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam.

2

Die Dreiwochenfrist gilt auch für Kündigungen vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unwirksamkeitsgründe außer dem Schriftformmangel nach § 623 BGB.

3

Die Dreiwochenfrist ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung und ist von Amts wegen zu prüfen; sie unterliegt nicht der Disposition der Parteien.

4

Vergleichsverhandlungen oder die Rücknahme eines (verfristeten) Antrags heben die materiell-rechtliche Wirkung der versäumten Dreiwochenfrist nicht auf; die Rücknahme kann vielmehr die Rechtswirkungen gemäß § 7 KSchG zur Folge haben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 KSchG§ 174 BGB§ 180 BGB§ 7 KSchG§ 1 Abs. 1 KSchG§ 623 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 653/22

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 274/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.                Die Klage wird abgewiesen.

2.                Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.                Der Streitwert wird auf 3.860,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene fristgerechte Kündigungen vom 19.02.2022 und 08.03.2022.

3

Der 25 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.02.2022 tätig als Mitarbeiter im Verkauf. Er erzielte eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 983, 18 €.

4

Mit Kündigungsschreiben vom 19.02.2022, welches dem Kläger um 10:00 Uhr persönlich übergeben wurde (vgl. Bl. 174 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 07.03.2022.

5

Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben vom 23. Februar 2022 mit Hinweis auf § 174, 180 BGB zurück. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin vorsorglich mit Schreiben vom 08.03.2022 zum 23.03 2022.

6

Mit seiner am 14.03.2022 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigungen vom 19.02.2022 und 08.03.2022.

7

In der Güteverhandlung vom 08.09.2022 wies der stellvertretende Vorsitzende Richter den Kläger daraufhin, dass die Klage verspätet erhoben worden sei und keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Dem Kläger wurde aufgegeben, binnen drei Wochen zu erklären, ob die Klage zurückgenommen wird.

8

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 14.11.2022 den Klageantrag zu1) zurück und ließ Anfragen ob die Beklagte bereit sei, hinsichtlich der Anträge 2) und 3) einen Vergleich zu schließen. Dieser sollte beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis zum 04.04.2022 einvernehmlich beendet wurde, sowie die Erteilung eines mindestens guten Arbeitszeugnisses.

9

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger ein Vergleichsangebot, wonach das Arbeitsverhältnis zum 23.03.2022 sein Ende gefunden hat, ohne eine finanzielle Gegenleistung.

10

Im Kammertermin konnte eine gütliche Einigung ebenfalls nicht erzielt werden.

11

Der Kläger beantragt,

13

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 08.03.2022 zugegangen am 09.03.2022 nicht aufgelöst wurde.

15

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über die letzte mündliche Verhandlung hinaus ungekündigt zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

16

Die Beklagte beantragt,

17

                         die Klage abzuweisen.

18

Sie macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 07.03.2022 beendet worden sei da der Kläger die dreiwöchige Klagefrist nicht eingehalten habe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unbegründet.

22

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 19.02.2022 zum 07.03.2022 sein Ende gefunden.

23

Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst gilt die Kündigung nach§ 7 KSchG als rechtswirksam. Diese Klagefrist gilt auch für Kündigungen vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Die Klage ist mit Ausnahme der fehlenden Schriftform des § 623 BGB innerhalb der Dreiwochenfrist auch bezüglich aller anderer Unwirksamkeitsgründe zu erheben.

24

Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Denn er hat die Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben. Die Kündigung ist dem Kläger unstreitig am 19.02.2022 zugegangen und ist erst am 15.03.2022, also nach Ablauf von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen.

25

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen geführt wurden. Die Dreiwochenfrist ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung und unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Sie ist von Amts wegen zu überprüfen.

26

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte dem Kläger nach der Klagerücknahme des verfristeten Antrages zu 1) vorgeschlagen hat, sich im Vergleichswege auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 08.03.2022 zum 23.03.2022 zu verständigen. Der Kläger ist möglicherweise davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nicht mehr auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 07.03.2022 berufen will. So erklärt sich die Rücknahme des ohnehin verfristeten Antrages zu 1). Auch wenn dieser Antrag nicht verfristet gewesen wäre, hätte die Rücknahme des Antrages automatisch die Rechtswirkungen des § 7 zur Folge gehabt, dass die Beendigungskündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.

27

Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 07.03.2022 war über die Kündigung vom 08.03.2022 und den Feststellungsantrag zu 3) nicht mehr zu entscheiden.

28

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festzusetzen.