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Arbeitsgericht Aachen·7 Ca 3337/15·23.11.2016

Vollstreckung zur Erzwingung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (Zwangsgeld/Zwangshaft)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Gläubigers wurde gegen den Schuldner die Vollstreckung zur Erzwingung der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich angeordnet. Das Gericht setzte ein Zwangsgeld von 500 EUR und bei Uneinbringlichkeit je 100 EUR einen Tag Zwangshaft fest. Die Vollstreckung kann durch vorzeitige Erfüllung und Nachweis gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgewendet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Ausgang: Vollstreckungsantrag zur Erzwingung des qualifizierten Arbeitszeugnisses stattgegeben; Zwangsgeld und Zwangshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich resultierende Verpflichtung begründet einen vollstreckbaren Titel zur Erzwingung der Handlungspflicht.

2

Zur Erzwingung einer dem Schuldner obliegenden Leistung kann nach § 888 ZPO Zwangsgeld und bei Uneinbringlichkeit Zwangshaft verhängt werden, wenn der Schuldner trotz Aufforderung nicht erfüllt.

3

Ein Vollstreckungsantrag ist zulässig und begründet, wenn die Verpflichtung aus dem Titel hervorgeht und der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

4

Die Vollstreckung kann durch Erfüllung der Verpflichtung vor der Vollstreckung und durch Nachweis gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgewendet werden.

5

Über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 891 ZPO; die Kosten können dem Schuldner auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 891 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 17/17 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

wird gegen den Schuldner zur Erzwingung der sich aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 19.10.2015 ergebenden Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR und im Fall seiner Uneinbringlichkeit für jeweils 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen den Schuldner, verhängt.

Der Schuldner kann die Vollstreckung der vorstehenden Zwangsmittel dadurch abwenden, dass er der vorstehend genannten Verpflichtung vor der Vollstreckung nachkommt und dies dem Gerichtsvollzieher nachweist.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

2

Die Verpflichtung des Schuldners ergibt sich aus dem vorstehend bezeichneten Titel.

3

Nach der Begründung des Vollstreckungsantrages vom 16.08.2016/ 17.11.2016 ist der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Ihm ist der Antrag mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der nach § 888 ZPO zulässige Vollstreckungsantrag ist damit aus der gleichen Vorschrift auch begründet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

6

Gegen diesen Beschluss kann von dem Schuldner sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht B. B. 92, 52070 B. Fax: 0241-9425 80155 oder beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Fax: 0221-7740 356 eingelegt werden Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

7

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

8

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

9

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.