Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs: Verfristung nach § 626 Abs. 2 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer wandte sich gegen eine außerordentliche Kündigung wegen behaupteten Arbeitszeit- und Überstundenbetrugs und verlangte Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Das Gericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, da die Kündigungsgründe nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet waren. Zudem sei Arbeitszeit-/Überstundenbetrug nicht schlüssig dargelegt, weil keine Gesamtabrechnung auf Basis der 40‑Stunden-Woche erfolgte. Die Widerklage auf Rückzahlung von Überstundenvergütung, Schadensersatz wegen Fahrzeugschäden und Vertragsstrafe wurde abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; fristlose Kündigung unwirksam, Annahmeverzugslohn bis 31.07.2010 zugesprochen und Widerklage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt wird.
Der Kündigungsberechtigte kann sich auf spätere Kenntniserlangung nicht berufen, wenn eine betriebliche Organisation den gebotenen Informationsfluss verzögert; es genügt die Kenntnis eines Mitarbeiters, dessen Stellung eine Unterrichtung erwarten lässt.
Arbeitszeit- bzw. Überstundenbetrug ist für eine außerordentliche Kündigung nur dann schlüssig dargelegt, wenn die behauptete Minderleistung anhand der arbeitsvertraglich geschuldeten Gesamtarbeitszeit (z.B. 40‑Stunden-Woche) substantiiert aufgezeigt wird und nicht lediglich anhand einzelner Tagesauswertungen.
Ein Rückforderungs- bzw. Schadensersatzanspruch wegen angeblich unberechtigt vergüteter Überstunden setzt eine nachvollziehbare, auf die geschuldete Regelarbeitszeit bezogene Darlegung voraus.
Schadensersatz wegen Beschädigung eines überlassenen Dienstfahrzeugs erfordert die schlüssige Darlegung einer schuldhaften Pflichtverletzung (§ 280 BGB) sowie einer konkreten, dem Arbeitnehmer obliegenden Meldepflicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 2506/10
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 156/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 25.06.10 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.10 fortbestand.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juni und Juli 2010 6.415,14 EUR (i.W. sechstausendvierhundertfünfzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus je 3.207,57 EUR (i.W. dreitausendzweihundertsieben Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 30.06.2010 und 31.07.2010 zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: 48.294,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten. Die Beklagte begehrt von dem Kläger Rückzahlung von Überstundenvergütung und Schadensersatz.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2005 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.207,00 EUR als Aufzugsmonteur beschäftigt. Gemäß § 4 des am 31.8.2005 geschlossenen Arbeitsvertrages betrug die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sollten sich nach den betriebsüblichen Arbeitszeiten richten. Der Kläger führte seine Tätigkeit ausschließlich mit dem ihm zur Verfügung gestellten Firmen-PKW der Beklagten von seiner Heimatadresse aus.
Die Tätigkeit des Klägers bestand in der Durchführung von Wartungsarbeiten an den von ihm betreuten Aufzugsanlagen sowie die Beseitigung auftretender Störungen. Über die von ihm ausgeführten Arbeiten erstellte der Kläger Arbeitsberichte unter Eintragung der geleisteten Arbeitszeiten und Arbeitsstunden in die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formulare. Der Kläger reichte im Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2009 außerdem für jeden Monat Überstundenaufstellungen ein, die für einzelne Tage geleistete Überstunden ausweisen (vgl. Bl. 102 d. A. ff.). Die Beklagte vergütete 661 geltend gemachte Überstunden nebst arbeitsvertraglich vereinbarter Zuschläge in Höhe von insgesamt 12.644,25 EUR brutto.
Als der Kläger beabsichtigte, sich selbständig zu machen, wurde das zwischen den Parteien langjährig bestehende Vertrauensverhältnis belastet. Die Beklagte sprach unter dem 25.06.2010 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Wettbewerbstätigkeit entfaltet habe und darüber hinaus die von ihm eingereichten Überstunden nicht mit den vorgelegten Arbeitsnachweisen (Stundenberichten) übereinstimmen würden (vgl. Bl. 9 d. A.).
Der Kläger trägt vor, dass die Auswertung der Stundennachweise durch die Beklagte unvollständig sei. Aus seinen täglich vorgelegten Arbeitszetteln würde sich ergeben, dass er werktäglich 8 Stunden und darüber hinausgehend gearbeitet habe. Die über die 8-stündige Arbeitszeit hinausgehende Arbeit habe er sodann in den vorgelegten Überstundenzetteln abgerechnet. Er rügt, dass die Beklagte die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Der Kläger begehrt die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bis zum 31.07.2010 sowie die Fortzahlung der Vergütung für die Monate Juni 2010 und Juli 2010.
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 25.06.2010, zugestellt am 25.06.2010, nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2010 fortbestand.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juni 2010 und Juli 2010 6.415,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus je 3.207,57 EUR seit dem 30.06.2010 und 31.07.2010 als Arbeitsentgelt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und beantragt widerklagend:
1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz wegen Überstundenbetrug/unberechtigt abgerechneter Überstunden in Höhe von 12.644,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 5.047,99 EUR wegen Beschädigung des Dienstwagens nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 18.000,00 EUR wegen Arbeitszeitbetrug nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes in Höhe von 2.981,28 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Zur Begründung der Kündigung führt die Beklagte aus, dass sie dem Kläger in der Vergangenheit vertraut habe und die Arbeitsberichte des Klägers und seine Fahrtenbücher nicht daraufhin überprüft worden seien, ob er die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht habe oder nicht. Die Parteien hätten hinsichtlich der Arbeitszeiten des Klägers vereinbart, dass der Kläger die Arbeitszeit nach Maßgabe der täglichen Abläufe und der Zweckmäßigkeit frei einteilen könne. Die Arbeitszeit habe nach Möglichkeit in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr (bei einer Frühstückspause von 15 Minuten und einer Mittagspause von 30 Minuten) erbracht werden sollen. Soweit erforderlich, hätte der Kläger die Wartungs- und Reparaturarbeiten aber auch außerhalb dieser Kernarbeitszeit durchführen müssen. Soweit der Kläger innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit keine Arbeiten habe erbringen können, beispielsweise weil Kunden nicht erreichbar seien oder keine Arbeiten angestanden hätten, sei der entsprechende Arbeitsausfall mit einem etwaigen Arbeitszeitguthaben zu verrechnen oder als Minusstunden vorzutragen gewesen. Bei der Verteilung der Arbeitszeiten hätte der Kläger einen weiten Ermessensspielraum gehabt. Tatsächlich habe er seine Arbeitszeit frei planen und auf den Tag verteilen können. So habe er beispielsweise eine längere Mittagspause machen und die Arbeitszeit in die frühen Tagesstunden oder auch in die späteren Tagesstunden legen können. Überstunden hätten nach dieser Vereinbarung nur dann abgerechnet werden können, wenn der Kläger am Ende eines Kalendermonats auch unter Berücksichtigung des Freizeitausgleichs zur Durchführung der anstehenden Arbeiten mehr Arbeitsstunden hätte aufwenden müssen, als nach dem Arbeitsvertrag geschuldet gewesen wären. Trotz dieser klaren vertraglichen Absprachen habe der Kläger in der Vergangenheit im großen Stil Überstunden abgerechnet, obwohl er ausweislich der vorgelegten Arbeitsberichte erheblich weniger Arbeitsstunden geleistet habe, als vertraglich geschuldet waren. Erst im Zusammenhang mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung habe sie die Leistungen des Klägers nachvollzogen und dabei festgestellt, dass der Kläger einen massiven Arbeitszeitbetrug verübt habe.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass eine Auswertung der Stundennachweise des Klägers für den Zeitraum ab dem 29.06.2009 ergeben habe, dass der Kläger allenfalls mit 50 % seiner vertraglichen Arbeitszeit ausgelastet gewesen sei. (Auf die von der Beklagten ausgewählten Beispiele für einzelne Tage, Bl. 29 u. 30 d. A. wird Bezug genommen.) Wegen des Arbeitszeitbetruges sei allein im Hinblick auf die zu Unrecht gezahlte Arbeitsvergütung ein Schaden in Höhe von mehr als 2.000,00 EUR monatlich entstanden. Gleichwohl mache sie nur einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich für 12 Monate = 18.000,00 EUR geltend. Darüber hinaus habe eine Auswertung der von dem Kläger abgerechneten Überstunden für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2009 ergeben, dass 661 Überstunden nebst Zuschlägen unberechtigt ausgezahlt worden seien, weil sie tatsächlich innerhalb der vom Kläger vertraglich zu leistenden Arbeitszeit gelegen hätten. Unter Vortrag im Einzelnen (Bl. 102 bis 112 d. A.) legt die Beklagte dar, an welchen einzelnen Tagen der Kläger zu Unrecht Überstunden geltend gemacht habe, weil sie tatsächlich innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit gelegen hätten. Es ergebe sich ein Rückforderungsanspruch, in Höhe von 11.369,20 EUR für 661 Überstunden. Ein darüber hinausgehender Rückforderungsanspruch in Höhe von 707,35 EUR für die 25-%-igen Aufschläge auf 164,5 Überstunden und einen weiteren Rückforderungsanspruch in Höhe von 361,20 EUR für die 42 mit einem Aufschlag von 50 % vergüteten Überstunden, insgesamt mithin ein Anspruch von 12.644,25 EUR.
Außerdem macht die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen des vom Kläger überlassenen Dienstwagens geltend. Der Kläger habe das Fahrzeug in unbeschädigtem und neuwertigem Zustand erhalten. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass laut einem Gutachten des Ingenieurbüros Paff sich die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer auf 5.047,99 EUR belaufen würden. Der Kläger habe diese Schäden nicht nur mutwillig verursacht, sondern vor allem auch vorsätzlich seiner Verpflichtung zuwider gehandelt, diese Schäden unverzüglich bei der Beklagten zu melden. Eine Abrechnung der Schäden über die Versicherung sei nicht mehr möglich, da die Versicherung Obliegenheitsverletzungen einwenden würde, weil die Beklagte es unterlassen habe, die Schäden entsprechend den Versicherungsbestimmungen unverzüglich zu melden.
Die Beklagte macht außerdem einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt im Hinblick darauf geltend, dass der Kläger durch sein Verschulden einen Grund zur fristlosen Entlassung gegeben habe.
Der Kläger bestreitet, dass die an dem vom Fahrzeug verursachten Schäden von ihm stammen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
1.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2010 sein Ende gefunden, denn ein wichtiger Grund, der die Beklagte berechtigen würde, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 626 Abs. 1 BGB aufzulösen, liegt nicht vor. Insbesondere sind die Kündigungsgründe verfristet gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Danach kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis mit dem Kläger keine Veranlassung gesehen habe, die von dem Kläger eingereichten Arbeitsberichte mit den Überstundenaufstellungen zu vergleichen und erst im Zusammenhang mit der Kündigung Veranlassung gehabt habe, eine Überprüfung vorzunehmen. Ergänzend hat der Geschäftsführer in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Buchhaltung ihn darauf aufmerksam gemacht habe, das eine Diskrepanz zwischen den eingereichten Arbeitszetteln und den Überstundenaufstellungen bestünde. Es genügt die Kenntnis des Mitarbeiters, dessen Stellung im Betrieb vermuten lässt, dass er den Kündigungsberechtigten informiert. Der Kündigungsberechtigte darf sich nicht auf seine verspätete Kenntnis berufen, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass die Organisation des Betriebes diesen Informationsfluss verzögert (BAG 26.11.1987 – 2 AZR 312/87 – n. v.).
Darüber hinaus ist es der Beklagten nicht gelungen, den behaupteten Arbeitszeitbetrug/Überstundenbetrug des Klägers schlüssig darzulegen. Versuchte und vollendete Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben (BAG 01.02.2007 – 2 AZR 333/06). Der behauptete Betrug des Klägers ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung hatte der Kläger wöchentlich eine Arbeitsleistung von 40 Stunden zu erbringen. Dabei sollte der Kläger nach Möglichkeit die betriebsüblichen Arbeitszeiten einhalten, hatte aber nach eigenem Vortrag der Beklagten einen weiten Ermessensspielraum, was die Lage der Arbeitszeit an einzelnen Arbeitstagen oder auch die Dauer der Arbeitszeit an einzelnen Arbeitstagen betraf. Wie die Beklagte selber vorgetragen hat, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger an einzelnen Arbeitstagen 8 Stunden mehr oder weniger gearbeitet hat. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Kläger die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung wöchentlich/monatlich erbracht hat, denn die Auszahlung ggf. angefallener Überstunden erfolgte nach Vortrag der Beklagten jeweils im Folgemonat. Die Beklagte hat aber nur Arbeitsberichte und Überstundenaufstellungen des Klägers für einzelne Tage ausgewertet und nicht eine Gesamtabrechnung des Arbeitsverhältnisses auf Basis einer 40-Stunden-Woche vorgenommen.
Das Arbeitsverhältnis endet daher mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wie vom Kläger beantragt.
2.
Für die Widerklagerückforderung Vergütung bzw. Überstundenvergütung einschließlich angefallener Zuschläge gilt das oben Ausgeführte. Die Forderung ist bereits dem Grunde nach nicht nachvollziehbar.
3.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigungen des dem Kläger überlassenen Dienstfahrzeuges. Die Beklagte hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers gemäß § 280 BGB nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass die an dem Fahrzeug festgestellten Schäden nicht von ihm stammen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger die Schäden nicht unverzüglich der Beklagten gemeldet habe, hat sie nicht schlüssig dargelegt, woraus sich die Verpflichtung des Klägers ergeben sollte, jeden Kratzer am Fahrzeug der Beklagten sofort zu melden. Der Kläger hatte unbestritten vorgetragen, dass eine Beschädigung teilweise durch den Vater des Klägers verursacht worden ist und die Beklagte einen Teil der Schäden über die Kasko-Versicherung abgewickelt habe.
4.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die im Arbeitsvertrag unter § 13 vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes für den Fall, dass der Kläger durch sein Verschulden einen Grund zur fristlosen Entlassung gibt, im Hinblick auf eine vorzunehmende AGB-Kontrolle überhaupt wirksam vereinbart worden ist, denn wie unter Ziff. 1) ausgeführt, liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nicht vor.
5.
Auf eine Begründung der Nebenentscheidungen wird gemäß § 313 ZPO verzichtet.