Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Aachen·5 Ga 28/16 d·08.09.2016

Einstweilige Verfügung im Konkurrentenstreit wegen verspäteten Antrags abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein angestellter Beschäftigter im öffentlichen Dienst begehrte per einstweiliger Verfügung, die Besetzung eines Ausbildungsmeister-Dienstpostens bis zum Abschluss der Hauptsache zu untersagen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, weil es an Dringlichkeit fehlte: Der Antragsteller hatte nach Mitteilung der Auswahlentscheidung rund fünf Wochen zugewartet. Zudem war der Dienstposten durch Versetzungsverfügung bereits übertragen, sodass der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr auf Untersagung der Besetzung gerichtet werden konnte. Etwaige Rechtsschutzvereitelung sei im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung mangels Dringlichkeit und wegen bereits erfolgter Besetzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG setzt das Vorliegen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund voraus, die der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen hat (§§ 935, 940, 294 ZPO).

2

In Konkurrentenstreitigkeiten fehlt die Dringlichkeit, wenn der unterlegene Bewerber nach Mitteilung der Auswahlentscheidung ohne ausreichende Entschuldigung längere Zeit mit der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes zuwartet.

3

Für die Wahrung der Rechtsschutzinteressen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntgabe der Ablehnungs- bzw. Auswahlentscheidung abzustellen; ab diesem Zeitpunkt ist dem unterlegenen Bewerber eine angemessene Wartezeit zur Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes einzuräumen (regelmäßig zwei Wochen).

4

Ist die Stelle durch rechtlich verbindliche Übertragung/Versetzung bereits besetzt, ist das Auswahlverfahren beendet und der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann nicht mehr auf Untersagung der Besetzung gerichtet werden.

5

Ob der öffentliche Arbeitgeber die rechtzeitige Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes vereitelt hat, ist nicht im Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären; in Betracht kommt dann ein Anspruch auf Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a ArbGG§ 62 Abs. 2 ArbGG§ 937 Abs. 1 ZPO§ 943 Abs. 1 ZPO§ 802 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ga 28/16

Landesarbeitsgericht Köln, 7 SaGa 23/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3. Der Streitwert wird auf EUR 3.874,91 festgesetzt.

4. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Dienstposten LFZ Mechr FGM B Flw SFT (Ausbildungsmeister) bei der Ausbildungswerkstatt O. in Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über das Stellenbesetzungsverfahren mit einem Mitbewerber bzw. einer Mitbewerberin zu besetzen sowie die Androhung eines Ordnungsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung.

3

Der am 00. 00. 1967 geborene, ledige Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten auf der Grundlage eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags seit dem 01. Februar 1993 als tariflicher Angestellter beschäftigt, nachdem er zuvor in der Zeit vom 01. Oktober 1987 bis zum 12. Dezember 1992 einem Soldatenverhältnis auf Zeit zu der Verfügungsbeklagten gestanden hatte. Er verfügt über eine militärische Ausbildung zum 1. Luftfahrzeugmechaniker TORNADO sowie zum Flugzeugschäden-Schnellinstandsetzer Ausbildungsstufe 7 sowie eine zivile Berufsausbildung zum Fluggerätemechaniker. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Entwicklungstechnik erfolgreich absolviert. Im Jahr 1997 legte der Verfügungskläger die Ausbilderprüfung vor der IHK Z. ebenfalls erfolgreich ab. Zuletzt war er ab Juni 2005 Leiter der Rad- und Reifenwerkstatt der Instandsetzungsstaffel bei dem H.“. Seit dem 15. Mai 2012 ist der Verfügungskläger Vorsitzender und Mitglied des Personalrats. Er ist seither von seiner beruflichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Der Verfügungskläger erhält eine Vergütung nach der Tarifgruppe E9a Stufe 5 TVöD in Höhe von derzeit monatlich EUR 3.874,91. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Lebenslauf des Verfügungsklägers im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung sowie die zu den Akten gereichte Lohn – und Gehaltsabrechnung Bezug genommen (Bl. 34 ff., 32 d. A.)

4

Im Laufe des Jahres 2015 schrieb die Verfügungsbeklagte den Dienstposten eines Ausbildungsmeisters für die Ausbildungswerkstatt R. in Q. aus. Der Verfügungskläger bewarb sich am 14. September 2015 auf diesen Dienstposten und wurde am 30. November 2015 zu einem Bewerbungsgespräch im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens eingeladen. In der Folgezeit brach die Verfügungsbeklagte das Stellenbesetzungsverfahren ab.

5

Am 26. Februar 2016 schrieb die Verfügungsbeklagte den Dienstposten eines Ausbildungsmeisters für die Ausbildungswerkstatt R. in Q. erneut aus. Der Dienstposten ist bewertet nach der Tarifgruppe E9a TVöD. Die Besetzung des Dienstpostens sollte zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen; dies war zunächst der 01. Mai 2016, später der 01. September 2016. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Stellenausschreibung der Verfügungsbeklagten verwiesen (Bl. 41ff. d. A.). Auf Nachfrage der Verfügungsbeklagten am 14. März 2016 erklärte der Verfügungskläger am 24. März 2016, dass er an seiner Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten vom 14. September 2015 festhalte. Auf die E-Mails der Parteien wird Bezug genommen (Bl. 44f. d. A.). Auf den streitgegenständlichen Dienstposten bewarben sich insgesamt sechs Bewerber. Am 06. Juni 2016 wurde der Verfügungskläger zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Dieses fand am 29. Juni 2016 vor einer aus acht Personen bestehenden Stellenbesetzungskommission statt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass „seiner Bewerbung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht entsprochen werden konnte. Für den Dienstposten sei Herr T. ausgewählt worden.“ Auf das Schreiben der Verfügungsbeklagten wird verwiesen (Bl. 46 d. A.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben der Verfügungsbeklagten nicht beigefügt.

6

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2016 teilte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit, dass er das Stellenbesetzungsverfahren und die erfolgte Auswahlentscheidung für rechtswidrig erachte, da die Verfügungsbeklagte gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen habe und er davon ausgehe, dass er den streitgegenständlichen Dienstposten nur wegen seiner Personalratstätigkeit nicht erhalten habe. Er forderte die Verfügungsbeklagte auf, das Stellenbesetzungsverfahren zu wiederholen und ihm den Dienstposten zu übertragen und dies bis zum 05. August 2016 zu bestätigen. Des Weiteren führte er aus: „Sollten wir bis zu diesem Datum keinerlei entsprechende Stellungnahme Ihrerseits oder entsprechende Bestätigung hier feststellen können, kündigen wir bereits jetzt an, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stellenbesetzung auf dem o. g. Dienstposten vorzugehen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Verfügungsklägers Bezug genommen (Bl. 63f. d. A.). Das Schreiben ging der Verfügungsbeklagten am 02. August 2016 zu. Die Verfügungsbeklagte gab bis zum 05. August 2016 keine Stellungnahme ab.

7

Der Verfügungskläger trat in der Zeit vom 01. August bis zum 26. August 2016 seinen Erholungsurlaub an, in der Zeit vom 09. August bis zum 00. August 2016 befand er sich im Ausland.

8

Die Verfügungsbeklagte beantragte im August 2016 die Zustimmung des Personalrats zu der Versetzung des von ihr ausgewählten Mitbewerbers T. auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum 01. September 2016. Der Personalrat stimmte der Versetzung zu. Mit Versetzungsverfügung vom 10. August 2016 teilte die Verfügungsbeklagte dem Mitbewerber T. mit, dass er mit Wirkung zum 01. September 2016 auf den streitgegenständlichen Dienstposten versetzt werde. Die Versetzungsverfügung ging am 12. August 2016 bei der Beschäftigungsdienststelle des Mitbewerbers T. ein.

9

Mit Schreiben von demselben Tag teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass es hinsichtlich der Auswahlentscheidung bei dem Mitbewerber T. verbleibe; dieser mit dem Verfügungskläger gleichwertige Bewerber habe sich insbesondere im Rahmen des Bewerbungsgespräch als der besser qualifizierte Bewerber für diesen Dienstposten dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Verfügungsbeklagten verwiesen (Bl. 65f. d. A.). Das Schreiben ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 16. August 2016 zu.

10

Mit seinem am 30. August 2016 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten unmittelbar per Fax an demselben Tag zur Kenntnis mitgeteilt, begehrt der Verfügungskläger die Untersagung der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens über die Rechtsmäßigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens. Letzteres leitete der Verfügungskläger mit Einreichung einer Klageschrift vom 30. August 2016 bei dem Arbeitsgericht Aachen gleichzeitig ein.

11

Der Verfügungskläger trägt vor,

12

die Ablehnung seiner Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten sei willkürlich unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt. Er entspreche voll umfänglich dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung vom 26. Februar 2016 und verfüge über sämtliche geforderten Qualifikationen hinsichtlich Ausbildung, Ausbildereignung und Berufserfahrung sowie Sprachkenntnisse der englischen Sprache. Seine Arbeitsleistung bei der Verfügungsbeklagten sei in der Vergangenheit jederzeit zur vollsten Zufriedenheit der Verfügungsbeklagten gewesen. Der von der Verfügungsbeklagten ausgewählte Mitbewerber T. verfüge weder über die nach der Stellenausschreibung geforderte Berufsausbildung noch über eine nachgewiesene Ausbildereignung. Eine Gleichwertigkeit zwischen ihm und dem Mitbewerber T. habe daher nicht bestanden, so dass die Verfügungsbeklagte ihre Entscheidung nicht auf das Bewerbungsgespräch stützen könne. Jedenfalls sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er bei der Stellenbesetzung den Vorrang gegenüber dem Mitbewerber T. beanspruche könne.

13

Da die Verfügungsbeklagte nach wie vor beabsichtige, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Mitbewerber T. zum 01. September 2016 zu besetzen, bedürfe es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, die der Verfügungsbeklagten die Stellenbesetzung untersage, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich sein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der endgültigen Stellenbesetzung erledige.

14

Das einstweilige Verfügungsverfahren sei auch nicht erledigt. Es handele sich nicht um eine beamtenrechtliche Streitigkeit, sondern um eine arbeitsrechtliche. Aus diesem Grund sei eine Rückabwicklung der Stellenbesetzung des Dienstpostens weiterhin möglich. Im übrigen weise er darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte entgegen der zentralen Dienstvorschrift über die „Ausschreibung von Dienstposten für ziviles Personal“ die nach 5.5 Nummer 521 vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung dem Bewerberablehnungsschreiben nicht beigefügt habe. Er habe mit Schreiben vom 29. Juli 2016 der Verfügungsbeklagten mitgeteilt, dass er sich gegen die Stellenbesetzung wehren werde, diese habe erst mit Schreiben vom 12. August 2016 geantwortet und ihm eine qualifizierte Ablehnungsbegründung zukommen lassen. Er habe die Antragsschrift der einstweiligen Verfügung sowie die Klageschrift des Hauptsacheverfahrens der Verfügungsbeklagten am 30. August 2016 der Verfügungsbeklagten vorab per Fax übermittelt. Infolgedessen sei die Stellenbesetzung zum 01. September 2016 durch den Mitbewerber T. rechtsmissbräuchlich durch die Verfügungsbeklagte erfolgt.

15

Der Verfügungskläger beantragt,

17

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, den Dienstposten LFZ Mechr FGM B Flw SFT bei der Ausbildungswerkstatt O. bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihm anhängig gemachten Rechtsstreits wegen des Stellenbesetzungsverfahrens mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu besetzen;

19

der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

20

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

21

den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

22

Die Verfügungsbeklagte trägt vor,

23

infolge der Versetzungsverfügung vom 10. August 2016 sei dem Mitbewerber T. der streitgegenständliche Dienstposten mit Wirkung zum 01. September 2016 übertragen worden und der Dienstposten daher seit dem 01. September 2016 besetzt. Sie gehe von einer Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus. Soweit der Verfügungskläger sich auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung bei dem Bewerberablehnungsschreiben vom 22. Juli 2016 berufe, weise sie darauf hin, dass eine solche im Rahmen der zivilen Auswahl nur gegenüber abgelehnten Beamten notwendig sei. Im Übrigen sei die zwischen ablehnender Mitteilung und Besetzung der Stelle erforderliche 2-Wochen-Frist ausreichend gewahrt worden.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen, die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

I.

28

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

29

1.

30

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 a ArbGG eröffnet und das Arbeitsgericht Aachen gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig. Der streitgegenständliche Dienstposten eines Ausbildungsmeisters bei der Ausbildungswerkstatt M.“ ist bei dem Fliegerhorst der Verfügungsbeklagten in Q. und somit im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts zu besetzen.

31

2.

32

Der Antrag des Verfügungsklägers entspricht des Weiteren den Anforderungen der §§ 920, 936 ZPO; er ist insbesondere hinreichend bestimmt.

33

3.

34

Eine einstweilige Verfügung kann zur Sicherung des Hauptanspruchs oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, §§ 935, 940 ZPO. Bei sogenannten Konkurrentenstreitigkeiten ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf die Untersagung der Besetzung eines bestimmten Dienstpostens/einer bestimmten Stelle durch den Dienstherren/Arbeitgeber zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Stellenbewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich statthaft und erforderlich, da der Bewerbungsverfahrensanspruch nach einer endgültigen Besetzung der Stelle nicht mehr durchsetzbar ist (vgl. BAG 28. Mai 2002 – 9 AZR 751/00 – zitiert nach juris mwN).

35

II.

36

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Verfügungsbeklagten die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu untersagen, ist jedoch nicht erfolgreich.

37

Die auf Untersagung der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens  gerichtete einstweilige Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraus. Der Verfügungskläger muss daher sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch die Dringlichkeit der sofortigen Untersagung der Besetzung des Dienstpostens darlegen und im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft machen. Vorliegend ist jedoch weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben.

38

1.

39

Der Verfügungskläger hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits den für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist auf Grund objektiver Betrachtungsweise zu beurteilen. Die schutzwürdigen Interessen beider Seiten sind im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen; „nötig“ im Sinne des § 940 ist die Regelung nur dann, wenn sie nicht ihrerseits gewichtigere Interessen des Antragsgegners verletzt. Ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehlt, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO § 940 Rn. 4 mwN). Hiervon ist im Streitfall bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien auszugehen. Ein unterlegener Bewerber ist zwar grundsätzlich zur Durchsetzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes und den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Dienstherrn oder Arbeitgeber die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber untersagt wird, angewiesen. Denn ein Anspruch des Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle setzt voraus, dass diese noch nicht besetzt wurde. Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden; dann ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpft.  (vgl. BAG 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – zitiert nach juris; 28. Mai 2002 – 9 AZR 751/00 – zitiert nach juris mwN; 02. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – zitiert nach juris). Dem unterlegenen Bewerber muss daher die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Besetzung der Stelle auszuschöpfen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Grundsätzlich hat der Dienstherr/Arbeitgeber mit der Besetzung der Stelle durch den ausgewählten Bewerber zu warten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben (vgl. BAG 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – zitiert nach juris; BVerwG 04. November 2010 – 2 C 16/09 – zitiert nach juris mwN). Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn/Arbeitgebers, mit denen die Ansprüche der Bewerber korrespondieren: Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen, danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG 04. November 2010 – 2 C 16/09 – zitiert nach juris mwN; BAG 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – zitiert nach juris mwN). In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung des Bewerbers als angemessen herausgebildet (vgl. BVerwG 04. November 2010 – 2 C 16/09 – zitiert nach juris mwN). Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (BVerwG 04. November 2010 – 2 C 16/09 – zitiert nach juris mwN). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage anzuwenden. Denn insoweit stehen sich ebenso wie bei der Besetzung einer Stelle im Beamtenbereich auch im Angestelltenbereich die gleichermaßen schutzwürdigen Interessen des Bewerbers an einem ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahren im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und des öffentlichen Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgebers an der zeitnahen Besetzung einer Stelle zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (Effizienz und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung) gegenüber. Art. 33 Abs. 2 GG lässt insoweit keine Differenzierung zwischen den Gruppen der Beamten oder der Angestellten zu (vgl. BAG 02. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – zitiert nach juris mwN).

40

Bei Anwendung der vorangestellten Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit, vermochte das erkennende Gericht schon das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit, die der Erlass einer einstweiligen Verfügung voraussetzt, nicht (mehr) zu erkennen. Die Verfügungsbeklagte hatte dem Verfügungskläger bereits mit Schreiben vom 22. Juli 2016 mitgeteilt, dass ihre Auswahlentscheidung auf den Mitbewerber T. gefallen ist und seiner Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten nicht entsprochen werden konnte. Der Verfügungskläger hat erst mit einem am 30. August 2016 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Antrag und damit nach Ablauf von fünf Wochen (!) um die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nachgesucht, obwohl ihm bekannt war, dass der streitgegenständliche Dienstposten zum 01. September 2016 besetzt werden sollte. Zutreffend ist zwar, dass der  Verfügungskläger mit Schreiben vom 29. Juli 2016 die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes angekündigt hatte für den Fall, dass die Verfügungsbeklagte seiner Forderung auf Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit seiner Person durch eine entsprechende Rückäußerung nicht nachkomme. Er hatte der Verfügungsbeklagten hierfür aber eine Frist bis zum 05. August 2016 gesetzt. Die Verfügungsbeklagte äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, sondern erst mit Schreiben vom 12. August 2016, bei dem Verfügungskläger am 16. August 2016 eingegangen. Gleichwohl wartete der Verfügungskläger auch danach noch mit der Einreichung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitere drei (nach dem 05. August 2016 bzw. zwei Wochen (nach dem 16. August 2016) zu. Der Umstand, dass sich der Verfügungskläger zu diesem Zeitpunkt im Erholungsurlaub und im Ausland befand, entschuldigt sein langes Zuwarten jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeiten der Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax, E-Mail nicht. Das Gericht geht davon aus, dass der Verfügungskläger sich in seinem eigenen Interesse und der zu wahrenden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten auch während eines Urlaubs/Auslandsaufenthalts bei seinem Verfahrensbevollmächtigten nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und ggfs. einen Auftrag zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erteilt. Die Verfügungsbeklagte musste aus der Sicht eines objektiven Betrachters zumindest nach Ablauf der von dem Verfügungskläger selbst gesetzten Frist zum 05. August 2016 ohne Vorliegen eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - mithin zwei Wochen nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung mit Schreiben vom 22. Juli 2016 – davon ausgehen, dass sie ihrem Interesse auf zeitnahe Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens berechtigterweise den Vorrang einräumen und ihrerseits die erforderlichen Schritte (Zustimmung des Personalrats, Erstellung der Verweisungsverfügung) zur Umsetzung ihrer Auswahlentscheidung einleiten und durchführen durfte.

41

Entgegen der von dem Verfügungskläger vertretenen Ansicht kann es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückäußerung der Verfügungsbeklagten vom 12. August 2016 bei dem Verfügungskläger am 16. August 2016 aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angekommen; maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist (die dem Verfügungskläger offenbar bekannt war) ist aus den oben dargestellten Gründen zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen beider Parteien die der erstmaligen Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung – hier mit Schreiben vom 22. Juli 2016.

42

Ob in diesem Zusammenhang die Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Verfügungskläger nach der Zentralen Dienstvorschrift über „Die Ausschreibung von Dienstposten für ziviles Personal“ - ebenso wie bei einem Beamten  - mit der ablehnenden Mitteilung vom 22. Juli 2016 eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen und das diesbezügliche Unterlassen ggfs. die Möglichkeiten der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes des Verfügungsklägers erschwert hat, konnte vorliegend dahinstehen. Verhindert die Verwaltung durch ihr Verhalten die Inanspruchnahme rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutzes oder setzt sie sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweg, so kann der unterlegene Bewerber trotz der mit der Stellenbesetzung grundsätzlich eingetretenen Erledigung weiterhin Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren suchen (BVerwG 04. November 2010 – 2 C 16/09 – zitiert nach juris mwN).

43

2.

44

Darüber hinaus steht dem Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten auch kein Verfügungsanspruch auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte Untersagung der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu. Der Dienstposten des Ausbildungsmeisters bei der Ausbildungswerkstatt in Q. ist bereits mit dem Mitbewerber T. besetzt.

45

a)

46

Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich subjektive Rechte einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers. Jeder kann verlangen, bei seiner Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf Grund seiner Zielrichtung an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft (vgl. BVerwG 04. November 2010 – 2 C 16/09 – zitiert nach juris). Eine beamtenrechtliche Konkurrentenklage erledigt sich mit der endgültigen Übertragung des Amtes auf den Mitbewerber, die Stelle ist damit nicht mehr verfügbar. Der Begriff des Amtes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG betrifft die konkrete Tätigkeit mit einem bestimmten Aufgabenkreis, den konkreten Arbeitsplatz. Die vorangestellten Grundsätze sind daher auch auf die arbeitsgerichtliche Konkurrentenklage anzuwenden (vgl. BAG 28. Mai 2002 – 9 AZR 751/00 – zitiert nach juris mwN; 02. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – zitiert nach juris).

47

b)

48

Mit der Übertragung der mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben auf den von der Verfügungsbeklagten ausgewählten Mitbewerber T. durch Versetzungsverfügung der Verfügungsbeklagten vom 10. August 2016 und deren Zugang bei dem Mitbewerber T. ist das mit der Stellenausschreibung vom 26. Februar 2016 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren beendet worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Verfügungsklägers ist damit erloschen. Infolgedessen kann der Verfügungskläger die gerichtliche Untersagung der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht mehr verlangen.

49

Ob die Verfügungsbeklagte – wie der Verfügungskläger meint – die Inanspruchnahme effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten verhindert hat, ist nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern – wie zuvor dargelegt – im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen. In diesem Fall hätte der Verfügungskläger bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Durchführung eines neuen Stellenbesetzungsverfahrens nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG.

50

Nach alledem war der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

51

III.

52

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 62 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG,  91 Abs. 1 ZPO.

53

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Das Gericht hat in Anbetracht des Umstandes, dass sich die von dem Verfügungskläger begehrte Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens als statusgleiche Umsetzung ohne finanzielle Auswirkungen auf die Eingruppierung des Vergütungsklägers und dessen Vergütung darstellt, ein Bruttomonatsgehalt im Rahmen der Wertfestsetzung für angemessen erachtet.

54

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG bestand für eine gesonderte Zulassung der Berufung keine Veranlassung.