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Arbeitsgericht Aachen·4 Ca 798/14·13.10.2014

Betriebsrente: Korrigierter Basisanspruch darf unter früheren Höchstwert sinken

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein variabler „korrigierter Basisanspruch“ aus einer Versorgungsordnung künftig nicht unter den zum Stichtag 31.12.2009 mitgeteilten Wert fällt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab: Die Versorgungsordnung garantiere nur den Basisanspruch nach § 7, während der korrigierte Basisanspruch vom Korrekturfaktor und damit vom Anlageerfolg abhänge und schwanken dürfe. § 2 BetrAVG begründe im laufenden Arbeitsverhältnis keine Festschreibung eines einmal erreichten Höchstwertes; eine Festschreibung greife erst beim vorzeitigen Ausscheiden. Ansprüche aus § 313 BGB und § 242 BGB verneinte das Gericht ebenfalls.

Ausgang: Feststellungsantrag auf Mindestfestschreibung des korrigierten Basisanspruchs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht eine Versorgungsordnung neben einem garantierten Basisanspruch eine vom Anlageerfolg abhängige Korrekturkomponente vor, ist der korrigierte Anspruch ohne ausdrückliche Regelung nicht auf einem einmal erreichten Höchstwert „festgeschrieben“.

2

Eine Regelung, nach der ein variabler Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung im laufenden Arbeitsverhältnis sowohl nach oben als auch nach unten schwankt, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der garantierte Mindestanspruch nicht unterschritten wird.

3

§ 2 BetrAVG bezweckt die Bestimmung und Fixierung der unverfallbaren Anwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden; daraus folgt keine Veränderungssperre für im laufenden Arbeitsverhältnis erreichte Höchststände variabler Anwartschaftsbestandteile.

4

Eine auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung gestützte Versorgungsordnung begründet keine individualvertragliche Grundlage, auf die eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ohne Weiteres gestützt werden kann.

5

Die Schließung eines Versorgungswerks für Neueintritte ist für sich genommen nicht treuwidrig, wenn der garantierte Mindestanspruch der bestehenden Versorgungsberechtigten unberührt bleibt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG, § 242 BGB§ 2 Abs. 1 BetrAVG§ 2 BetrAVG§ 15 Nr. 2 Satz 4 VO§ 7 VO§ 15 Nr. 2 Satz 5 VO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1188/14 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Sieht eine Versorgungsordnung einerseits einen (garantierten) Basisanspruch und andererseits einen veränderlichen "korrigierten Basisanspruch" vor, der in Abhängigkeit vom Anlageerfolg eines Fonds ausgestaltet ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der korrigierte Basisanspruch auf einem einmal erreichten Höchstwert festgeschrieben werden sollte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 1.104,00 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Der 2. geborene Kläger ist seit K. 2. bei der Beklagten in der T. in B. beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte T. betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppe des Klägers geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (Blatt 4 ff. d. A.) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt.

4

Die bei der Beklagten bestehende und hier streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung besteht zum einen aus einer bei der X. Q. AG bestehenden Lebensversicherung, aus der den Mitarbeitern bei Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalleistung zur Verfügung gestellt wird, zum anderen aus einer direkten Versorgungszusage, die eine monatliche Rentenleistung vorsieht. Zu dieser Direktzusage enthält die Versorgungsordnung vom 08.12.2004 folgende Regelungen:

5

„§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente

7

1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.

9

2. Die nach Absatz 1. ermittelten Jahresrenten werden in 12 gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.

10

[…]

11

  § 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen

13

1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.

15

2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufende Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.

16

Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden.

18

3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungs-mathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.

19

Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.“

20

Die Zusammensetzung der Rückstellungen ist in § 16 der Versorgungsordnung aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versorgungsordnung Blatt 4 ff. d. A. Bezug genommen.

21

Die Höhe der korrigierten Basisansprüche bestimmt sich maßgeblich nach einem Abgleich der Höhe der Rückstellungen zum Jahresanfang und zum Jahresende. Das Verhältnis dieser beiden Werte zueinander ergibt den Korrekturfaktor. Ist die Rückstellung am Jahresanfang niedriger als zum Jahresende, ergibt dies einen positiven Korrekturfaktor; ist der Wert zum Jahresende niedriger als bei Jahresanfang, ergibt sich ein negativer Korrekturfaktor. Die Höhe der Rückstellung wird wesentlich vom Anlageerfolg des G. beeinflusst, in dem die rückgestellten Gelder für die betrieblichen Versorgungsleistungen angelegt sind. Weiteren Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen haben die auf Grundlage der Mitarbeitervergütungen zugeführten Beträge (5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge).

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Die dem Kläger mitgeteilten Stände seines korrigierten Basisanspruchs betrugen zum 31.12.2009  3.530,00 EUR und zum 31.12.2012  3.162,00 EUR.

23

Mit seiner am 01.03.2014 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 EUR pro Jahr liegt. Er vertritt die Auffassung, beim korrigierten Basisanspruch handele es sich um eine erdiente Anwartschaft, so dass eine einmal erreichte Höhe des Anspruchs nicht wieder unterschritten werden dürfe. Dies folge bereits aus § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 2 Abs. 1 BetrAVG schütze die Anwartschaft auch im laufenden Arbeitsverhältnis und verbiete die Unterschreitung eines einmal erworbenen Besitzstandes. Der dem Kläger mitgeteilte Anspruch über seine betriebliche Altersversorgung sei in dem Zeitraum von 2009 bis 2012 bereits um ca. 10 % gesunken. Auf Grund fehlender Zuführungen für die seit dem 01.09.2005 bei der beklagten neu eingetretenen Beschäftigten und auf Grund der gleichzeitigen Zunahme von Versorgungsempfängern sei zu erwarten, dass der korrigierte Basisanspruch sich weiter vermindere, zumindest aber der Stand vom 4. nicht mehr erreicht werde.

24

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht nur der in § 7 der Versorgungsordnung geregelte Basisanspruch garantiert. Vielmehr belege § 15 Nr. 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Sicherheitsrücklage zur weiteren Erhöhung des korrigierten Basisanspruchs verwendet werden könne, dass ein Absinken des Anspruchs nicht stattfinden dürfe. Des Weiteren spreche auch die von der Beklagten selbst vorgenommene Behandlung der korrigierten Ansprüche hinsichtlich der Insolvenzsicherung dafür, dass auch die Beklagte selbst davon ausgehe, dass es sich um echte Ansprüche im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht nur um vage und veränderbare Aussichten auf eine spätere Betriebsrente handele, denn im Rahmen der Selbstveranlagung beim Pensionssicherungsverein a.G. melde die Beklagte als Bemessungsgrundlage die korrigierten Basisansprüche, wofür unstreitig auch Versicherungsbeiträge gezahlt werden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten auf Grund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 EUR pro Jahr liegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger alleine einen einzelnen Bemessungsfaktor seiner betrieblichen Versorgungsansprüche zum Gegenstand der Klage mache und damit letztlich die richterliche Begutachtung einer ihn interessierenden Rechtsfrage begehre. Sie vertritt in der Sache weiter die Auffassung, bei den jeweils zum Jahresende ermittelten korrigierten Basisansprüchen handele es sich nicht um erdiente Ansprüche, die in der Folgezeit nicht wieder absinken dürften. Dieses ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung, die lediglich den in § 7 Nr. 1 definierten Anspruch garantiere. § 15 Nr. 2 der Versorgungsordnung stelle dem gegenüber keinen Versorgungsanspruch dar, sondern eröffne lediglich die Chance, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine über den garantieren Wert hinausgehende betriebliche Altersversorgung zu erhalten, sofern aus einer günstigen Anlage der für die Versorgung benötigten finanziellen Mittel Erträge erwirtschaftet werden können; die Beklagte habe insoweit aber keinen Anlageerfolg garantiert. Die Versorgungsberechtigten müssten deshalb damit rechnen, dass bis zu ihrem Ausscheiden erreichte Steigerungen auch wieder aufgezehrt werden können. § 15 Nr. 2 der Versorgungsordnung verpflichte die Beklagte deshalb lediglich, bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandene Wertsteigerungen des für die betriebliche Altersversorgung separierten Vermögens an die Versorgungsberechtigten weiterzugeben. Die Zusage der Beteiligung an einer günstigen Entwicklung der Rückstellung stehe daher von vorneherein unter dem Vorbehalt, dass die Verpflichtungen nicht die Rückstellungen überschreiten.

30

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 2 BetrAVG berufen, da es sich insoweit um eine Sonderbestimmung handele, die nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gelte, was im Falle des Klägers nicht der Fall sei.

31

Im Übrigen sei es auch nicht ungewöhnlich, dass sich die Höhe einer Versorgungsanwartschaft sowohl nach unten als auch nach oben verändern könne. Dies zeige auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten gespaltenen Rentenformel.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

I.

35

Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

36

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form des korrigierten Basisanspruchs den zum Stichtag 4. erreichten Höchstwert nicht mehr unterschreiten darf.

37

1.

38

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der Versorgungsordnung vom 08.12.2004.

39

Nach § 7 der Versorgungsordnung (VO) erwirbt jeder Anspruchsberechtigte einen Basisanspruch, der 0,4 % der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge, die in § 5 VO definiert sind, beträgt. Hierbei handelt es sich um einen garantierten Basisanspruch. § 15 Nr. 2 Satz 4 VO bestimmt insoweit, dass die korrigierten Basisansprüche, die nach § 7 VO errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen.

40

Ob sich ein höherer tatsächlicher Versorgungsanspruch in Form des sogenannten korrigierten Basisanspruchs ergibt, ist nach Maßgabe der Regelungen des § 15 VO im Ergebnis vom Verhältnis der Höhe der Rückstellungen zum Jahresanfang und der Höhe der Rückstellungen zum Jahresende und dem sich hieraus ergebenden Korrekturfaktor abhängig. Ein positiver Korrekturfaktor ergibt sich dann, wenn die Rückstellung am Jahresanfang niedriger als zum Jahresende ist, was wiederum im Wesentlichen von dem Anlageerfolg der Fonds beeinflusst wird, in dem die rückgestellten Gelder für die betrieblichen Versorgungsleistungen angelegt sind. Aus der Ausgestaltung des Korrekturfaktors in Abhängigkeit vom Anlageerfolg dieser Fonds ergibt sich ohne Weiteres, dass der Korrekturfaktor, und somit auch der korrigierte Basisanspruch, Schwankungen unterworfen ist. Der Versorgungsordnung selbst sind aber keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass einmal erreichte Höchstwerte des korrigierten Basisanspruchs nicht wieder unterschritten werden dürfen. Vielmehr regelt § 15 Nr. 2 Satz 4 VO ausdrücklich nur, dass der garantierte Versorgungsanspruch aus § 7 VO – auch im Falle eines negativen Korrekturfaktors – nicht unterschritten werden darf. Hätte auch der korrigierte Basisanspruch auf einem bestimmten Stand gesichert werden sollen, wäre auch eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen.

41

Gegen eine garantierte Zusage des Höchstwertes des korrigierten Basisanspruchs spricht auch die Regelung des § 15 Nr. 2 Satz 5 VO. Hier ist geregelt, dass, wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden kann. Mit dieser „Kann-Regelung“ wird gerade keine Verpflichtung der Beklagten begründet, Maßnahmen zu unternehmen, um einen bestimmten Wert der korrigierten Basisansprüche festzuschreiben.

42

2.

43

Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der Festschreibung des korrigierten Basisanspruchs zum Stichtag 4. folgt aus nicht § 2 BetrAVG (vgl. im Ergebnis ebenso Arbeitsgericht Dortmund vom 10.07.2014, 4 Ca 287/14).

44

Insbesondere folgt aus § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht die Unzulässigkeit einer Regelung, nach der neben einem garantierten Mindestanspruch ein weiterer Bestandteil der Versorgungsansprüche variabel ausgestaltet wird und hierbei Schwankungen im laufenden Arbeitsverhältnis sowohl nach oben als auch nach unten bis zum Erreichen des Garantiewertes zulässt.

45

§ 2 Abs. 1 BetrAVG legt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet, die Mindesthöhe der unverfallbaren Anwartschaft fest, die gemäß dem Entgeltgedanken in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung stehen soll (vgl. ErfKomm – Steinmeyer, 14 Aufl. 2014, § 2 BetrAVG, Rd. 1). Hierzu bestimmt § 2 Abs. 5 BetrAVG weiter, dass Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht bleiben sollen. Diese Bestimmung soll der Rechtsklarheit dienen und dem Arbeitnehmer Gewissheit über sein künftiges Ruhegeld verschaffen (ErfKomm-Steinmeyer a.a.O., Rd. 44). Das heißt, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bestehende korrigierte Basisanspruch muss dergestalt festgeschrieben werden, dass die künftige Entwicklung des Korrekturfaktors außer Betracht bleibt. Den Bestimmungen des § 2 BetrAVG kann dem gegenüber nicht entnommen werden, dass im Falle einer teilweisen variablen Ausgestaltung der Ruhegeldansprüche die im laufenden Arbeitsverhältnis einmal erreichten Höchstwerte einer Veränderungssperre unterliegen sollen.

46

3.

47

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB begründet.

48

Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der Versorgungsordnung um keine individualrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

49

4.

50

Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht aus § 242 BGB begründet.

51

Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass die Beklagte zum 31.08.2005 für neu eintretende Beschäftigte das Versorgungswerk geschlossen hat, handelt es sich um keine treuwidrige oder rechtsmissbräuchliche Maßnahme. Zwar findet für die seit dem 01.09.2005 neu eingetretenen Arbeitnehmer keine Zuführung in die Rückstellung nach § 15 Nr. 1 VO mehr statt, wobei zugleich weiter versorgungsberechtigte Ruhegeldempfänger ihre Betriebsrenten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Eintritt des Versorgungsfalls in Anspruch nehmen. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl durch das Ableben von Versorgungsempfängern als auch durch die Schließung des Versorgungswerkes und die hieraus folgende Reduzierung des Kreises „nachrückender“ Ruhegeldempfänger auch der Kreis der Versorgungsberechtigten natürlich begrenzt wird. Zudem ist eine untragbare Härte für den Kläger auch deshalb nicht anzunehmen, weil sein nach § 7 VO garantierter Basisanspruch unberührt bleibt.

52

II.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demnach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

54

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO in Höhe des dreifachen jährlichen Differenzbetrages zwischen dem am 4. und am 4. mitgeteilten korrigierten Anspruch im Urteil festgesetzt.