Klage auf Nachgewährung von Erholungsurlaub 2005–2007 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Nachgewährung von 90 Urlaubstagen für 2005–2007 nach langer Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsgericht hält die Klage für unbegründet: Die Urlaubsansprüche sind nach der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens zum 31.12.2008 verfallen. Eine abweichende tarifliche Regelung oder ein Vortrag, der eine Übertragung auf 2009 rechtfertigt, wurde nicht dargetan.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Erholungsurlaub für 2005–2007 abgewiesen; Ansprüche sind nach § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. entsprechender tariflicher Regelung verfallen.
Abstrakte Rechtssätze
Urlaubsansprüche verfallen gemäß der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn sie innerhalb des dort vorgesehenen Übertragungszeitraums nicht genommen oder wirksam übertragen werden.
Urlaubsansprüche, die wegen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88 nicht verfallen, sind grundsätzlich wie gemäß § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übertragener Urlaub zu behandeln und verfallen ohne besonderen Übertragungsgrund am Ende des Übertragungszeitraums.
Tarifliche Regelungen, die inhaltlich der Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG entsprechen, führen nicht zu einer längeren Verjährung oder Bewahrung des Urlaubsanspruchs über den dort vorgesehenen Zeitraum hinaus.
Die klagende Partei muss substantiiert darlegen, weshalb ein Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Übertragungszeitraum hinaus bestehen oder auf ein folgendes Urlaubsjahr übertragen worden sein soll.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 10.859,07 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche des Klägers für die Kalenderjahre 2005 bis 2007.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die unter anderem ein Busunternehmen betreibt, seit dem 01.01.1991 als Busfahrer/Fahrausweisprüfer beschäftigt. In der Zeit vom 11.01.2005 bis Juni 2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Juni 2008 arbeitet er wieder tatsächlich für die Beklagte. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 hat der Kläger bislang keinen Erholungsurlaub erhalten. Diesen hat er gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 22. April 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat dieses Begehren abgelehnt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) nebst Überleitungstarifvertrag vom 04.08.2006 Anwendung.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm den Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 nachgewähren. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erholungsurlaub für die Jahre 2005 – 2007 von insgesamt 90 Urlaubstagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, Urlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2005 bis 2007 seien gemäß § 21 des anzuwendenden Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe erloschen, denn der Kläger habe die fraglichen Urlaubsansprüche nicht binnen 6 Monaten ab Wiedergenesung im Juni 2008 schriftlich geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Urlaubsansprüche des Klägers aus den Kalenderjahren 2005 bis 2007 sind spätestens am 31.12.2008 auf Grund der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen.
Es konnte dahinstehen, ob Urlaubsansprüche des Klägers aus den Kalenderjahren 2005 bis 2007, die wegen Krankheit nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtline 2003/88 nicht erloschen sind, gemäß § 21 des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe erloschen sind oder nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn entsprechende Urlaubsansprüche unmittelbar nach einer Wiedergenesung des Arbeitnehmers fällig und zu beantragen sind. Hierzu gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung. Das erkennende Gericht tendierte dazu, dass wegen Krankheit nicht erloschener Erholungsurlaub so zu behandeln ist wie ein gemäß § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übertragener Urlaub. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch des Klägers zum 31.12.2008 verfallen ist, denn ein Grund für die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr 2009 ist weder ersichtlich noch vorgetragen. § 15 Abs. 2 des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe enthält, soweit hier erheblich, keine andere Regelung als § 7 Abs. 3 BUrlG.
Von der Begründung der Nebenentscheidung wurde gemäß § 313 ZPO Abstand genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. W.
E.