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Arbeitsgericht Aachen·4 BV 48/02·01.07.2002

Wahlanfechtung: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stimmauszählung macht Betriebsratswahl unwirksam

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsratswahl/WahlordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Mehrere Beteiligte rügen die Betriebsratswahl vom 08.05.2002, insbesondere den zweimaligen Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung. Das ArbG Aachen erklärt die Wahl für unwirksam, weil dieser Verstoß gegen § 13 WO den Verdacht von Manipulationen begründet. Öffentlichkeitsprinzip erfordert Sicherung des Zählraums oder eine außerhalb stattfindende Beratung; weitere Mängel bedurften daher keiner Entscheidung.

Ausgang: Anfechtung der Betriebsratswahl als begründet; Wahl vom 08.05.2002 wegen Ausschlusses der Öffentlichkeit bei Stimmauszählung für unwirksam erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Öffentlichkeit der Stimmauszählung dient der Verhinderung von Manipulationen und der Überprüfbarkeit des Wahlablaufs und ist nach § 13 WO zu gewährleisten.

2

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit während der Stimmauszählung verletzt die Wahlordnung, wenn nicht gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Manipulationen ausgeschlossen sind.

3

Die Hinzuziehung eines als Kandidat auftretenden Beraters verstärkt bei Ausschluss der Öffentlichkeit den Verdacht unzulässiger Einflussnahme und kann die Unwirksamkeit der Wahl begründen.

4

Ein Verstoß gegen die Wahlordnung, der die Möglichkeit einer Ergebnisverfälschung nicht ausschließt, führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl; weitere behauptete Verfahrensfehler müssen dann nicht mehr entschieden werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 19 Abs. 2 BetrVG§ 13 WO§ 14 WO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 4 (13) TaBV 63/02 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wahlanfechtung einer Betriebsratswahl bei Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der Stimmauszählung. Anwendungsfall zu § 13 WO

Tenor

Die Betriebsratswahl vom 08.05.2002 im Betrieb ... und ...  wird für unwirksam erklärt.

Rubrum

1

I.

2

Am 08. Mai 2002 wurde für die Beteiligten zu 1) und 2) ein Betriebsrat für den ... und ... gewählt. Bislang bestand in beiden Betrieben jeweils ein Betriebsrat.

3

Im vorliegenden Verfahren fechten die Beteiligten zu 1), 2), 4), 5) und 6) mit am 22. bzw. 27. Mai 2002 eingegangenen Schriftsätzen die Wahl vom 08. Mai 2002 an.

4

Bei der Stimmauszählung am 08. Mai 2002 wurde die Auszählung zweimal unterbrochen, die im Raum anwesende Öffentlichkeit gebeten, den Raum, in dem die Stimmen ausgezählt wurden, zu verlassen, damit sich der Wahlvorstand und der als Berater hinzugezogene Kandidat ... intern beraten konnten. Nach diesen Beratungen wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

5

Die Beteiligten zu 1) und 2) meinen, die Betriebsratswahl sei deshalb unwirksam, weil die Beteiligten zu 1) und 2) keinen gemeinsamen Betrieb führten. Auch die Beteiligten zu 4) bis 6) sind dieser Ansicht und meinen, die Betriebsratswahl sei wegen mehrerer Verstöße im Wahlverfahren unwirksam, da zum einen die Öffentlichkeit während der Stimmauszählung ausgeschlossen worden sei, zum anderen Stimmumschläge im Briefwahlverfahren nicht berücksichtigt worden seien, die, da sie auf dem Postwege beschädigt worden seien, durch die Post eingeschweißt worden seien. Schließlich sei das Wahlausschreiben nicht an einer oder mehreren geeigneten Stellen ausgehangen worden.

6

Die Beteiligten zu 1), 2), 4), 5) und 6) beantragen,

7

die Betriebsratswahl vom 08. Mai 2002 im Betrieb ... und ...für unwirksam zu erklären.
8

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

9

                                                 den Antrag zurückzuweisen.

10

Er meint, die Betriebsratswahl sei wirksam durchgeführt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) würden einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen. Die beschädigten Wahlumschläge seien zu Recht nicht berücksichtigt worden, da nur unversehrte, verschlossene Originalwahlbriefumschläge gewährleisten würden, dass keine Manipulationen an den Stimmzetteln vorgenommen worden seien. Fehlerliste und Wahlausschreiben seien allen Mitarbeitern der Beteiligten zu 1) und 2) übersandt worden. Zu internen Beratungen des Wahlvorstandes, auch unter Hinzuziehung eines Beraters, sei die Öffentlichkeit nicht vorgeschrieben.

11

II.

12

Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils einzeln und die Beteiligten zu 4) bis 6) gemeinschaftlich gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt. Auch die Beteiligten zu 4) bis 6) haben die zweiwöchige Anfechtungsfrist eingehalten, da das Wahlergebnis erst am 13. Mai 2002 bekannt gegeben wurde.

13

Die Wahl ist bereits deshalb unwirksam, weil der Wahlvorstand gegen § 13 der Wahlordnung verstoßen hat, indem er während der Stimmauszählung zweimal die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Die Öffentlichkeit der Stimmauszählung soll gewährleisten, dass bei der Stimmauszählung keine Manipulationen an den Stimmzetteln vorgenommen werden und dass dies von der interessierten Öffentlichkeit auch überprüft werden kann. Wenn der Wahlvorstand aber zweimal bei geöffneter Wahlurne und unter Hinzuziehung eines Beraters, der auch noch Kandidat ist, die Öffentlichkeit aus dem Zählraum ausschließt, so drängt sich für jeden Außenstehenden der Verdacht auf, dass der Wahlvorstand die Öffentlichkeit ausschließt, um Gelegenheit zu Manipulationen zu haben. Wenn der Wahlvorstand sich während des Zählvorgangs beraten möchte, so wäre es ein Mindesterfordernis, dass er gewährleistet, dass während dieser Beratung Manipulationen auszuschließen sind, d.h., dass von der Öffentlichkeit kontrollierbar der Raum, in dem sich die Stimmzettel befinden, verschlossen wird und die Beratung außerhalb dieses Raumes stattfindet.

14

Noch strenger Fitting-Auffarth, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 21. Auflage § 14 WO Rdn 3

15

Durch den Verstoß gegen die Wahlordnung ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis verfälscht wurde. Die Betriebsratswahl ist mithin unwirksam, ohne dass die weiteren Verstöße gegen die Wahlordnung bzw. die Frage, ob die Beteiligten zu 1) und 2) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen, zu untersuchen war.