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Arbeitsgericht Aachen·3 Ca 4931/12 h·12.05.2014

Kündigungsschutz: Krankheitsbedingte Kündigung wegen fehlender negativer Zukunftsprognose unwirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtPersonenbedingte KündigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die personenbedingte Kündigung vom 17.12.2012. Zentrale Frage war, ob hinsichtlich künftiger Arbeitsunfähigkeit eine negative Zukunftsprognose besteht. Das Gericht folgte dem medizinischen Gutachten, das einen Rückgang der Fehlzeiten prognostizierte, und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Lohn für den Übergangszeitraum verurteilt.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der personenbedingten Kündigung wegen fehlender negativer Zukunftsprognose in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Lohnzahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine krankheitsbedingte personenbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung eine negative Zukunftsprognose besteht, d. h. mit erheblichen künftigen Arbeitsunfähigkeitszeiten und daraus folgenden unzumutbaren betrieblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.

2

Das Fehlen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, kann jedoch die Frage der Zumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung und die Bewertung der Kündigungsrechtfertigung beeinflussen.

3

Ein medizinisches Sachverständigengutachten, das einen Rückgang der Arbeitsunfähigkeitszeiten prognostiziert und dessen Prognose sich mit der tatsächlichen Entwicklung deckt, kann die erforderliche negative Zukunftsprognose entkräften und somit die Kündigung rechtsunwirksam machen.

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Ist eine Kündigung unwirksam, besteht gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme oder bis zum Beginn einer anderweitigen Beschäftigung ein Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs (§§ 295, 615 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 KSchG§ 295 BGB§ 615 BGB§ 91 ZPO§ 61 ArbGG§ ERVVO ArbG

Leitsatz

Ist ausweislich eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Rückgang der Arbeitsunfähigkeitsfälle zu rechnen und deckt sich diese Prognose mit der tatsächlichen Entwicklung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses, so kann sich hieraus die Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen fehlender negativer Zukunftsprognose ergeben.“

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.033,50 EUR (i.W. eintausenddreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert: 9.133,00 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche personenbedingte Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 aufgelöst worden ist. Die am 21.05.1958 geborene Klägerin ist seit dem 02.01.1990 bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Packerin beschäftigt. Zuletzt erzielte sie ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.700,00 EUR. Mit Schreiben vom 17.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 21.07.2013. Ab dem 14.08.2013 wird die Klägerin im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses von der Beklagten weiterbeschäftigt. Die Klägerin war in den letzten Jahren wie folgt arbeitsunfähig krank:

3

-          im Jahre 2008 an 25 Arbeitstagen

4

-          im Jahre 2009 an 42 Arbeitstagen

5

-          im Jahre 2010 an 47 Arbeitstagen

6

-          im Jahre 2011 an 47 Arbeitstagen

7

-          im Jahre 2012 an 59 Arbeitstagen.

8

Die Beklagte leistete wie folgt Entgeltfortzahlung:

9

-          im Jahre 2010: 3.848,43 EUR

10

-          im Jahre 2011: 5.353,37 EUR

11

-          im Jahre 2012: 8.375,13 EUR.

12

Im Jahre 2012 hatte die Klägerin einschließlich aller Zuschläge für Nacht- und Schichtarbeit, Überstunden etc. ein Gesamtjahresbruttoeinkommen in Höhe von 31.200,49 EUR, woraus sich die Entgeltfortzahlungskosten für sechs Wochen pro Jahr mit überschlägig 3.900,00 EUR errechnen.

13

Im Betrieb der Beklagten existiert ein Betriebsrat. Am 17.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, ohne zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben. Mit der am 20.12.2012 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage macht die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Sie behauptet, dass in Zukunft nicht mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen zu rechnen sei. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Beginn des Prozessarbeitsverhältnisses zu vergüten.

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Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.033,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              Klageabweisung.

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Sie legt dar, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zukunft bestanden habe. Ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis sei ihr wegen der damit verbundenen betrieblichen Beeinträchtigungen nicht zuzumuten.

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Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hält die Beklagte für unrichtig, da es zum Teil nicht auf Ermittlungen des Sachverständigen, sondern letztendlich auf den Angaben der Klägerin beruhe.

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Da die Kündigung somit rechtmäßig sei, stehe der Klägerin auch nicht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten Blatt 48 bis 79 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kündigung der Beklagten ist nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen, dessen allgemeine Voraussetzungen unstreitig vorliegen. Die auf personenbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten ist gemäß § 1 KSchG rechtsunwirksam.

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Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, ist eine auf krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers gestützte Kündigung dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung auch in Zukunft mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen zu rechnen ist und dies zu unzumutbaren betrieblichen Belastungen führt. Die Beklagte hat aufgrund der erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiträume der Klägerin in der Vergangenheit zunächst die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Erkrankungen der Klägerin dargetan. Hieraus folgt, dass auch die Prognose künftiger Fehlzeiten gerechtfertigt erscheint. Fraglich erscheint aber, ob die Beklagte sich hierauf berufen kann, da sie unstreitig kein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchgeführt hat. Hierauf kommt es im Streitfall aber bereits deshalb nicht an, weil ausweislich des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eine negative Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt ist, da mit einem Rückgang der Arbeitsunfähigkeitsfälle zu rechnen ist.

29

Eine Feststellung, die sich mit der tatsächlichen Entwicklung im Prozessarbeitsverhältnis der Klägerin deckt.

30

Die Kammer folgt dem Gutachten, sodass die Kündigung wegen fehlender negativer Zukunftsprognose rechtsunwirksam ist. Hieraus folgt auch, dass die Beklagte den Lohn der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Beginn des Prozessarbeitsverhältnisses in unstreitiger Höhe unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 295, 615 BGB zu zahlen hat.

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Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

35

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht L.

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Blumenthalstraße 33

38

50670 L.

39

Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

41

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. S.,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

48

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst w..

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.