Eigenkündigung: Bestätigung formmangelhafter Kündigung und längere Kündigungsfrist zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über den Beendigungszeitpunkt einer Eigenkündigung sowie Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber behandelte die Kündigung als wirksam, meinte aber, sie könne nur mit tariflicher Mindestfrist zum 01.12.2015 wirken, und rügte später fehlende Unterschrift. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis bis 31.12.2015 fortbestand, weil Mindestkündigungsfristen eine spätere Beendigung nicht ausschließen und ein etwaiger Formmangel durch anwaltliche Bestätigung (§ 141 BGB) geheilt wurde bzw. der Formeinwand treuwidrig war. Für Dezember 2015 sprach es Vergütung wegen Annahmeverzugs zu, da der Kläger seine Arbeit tatsächlich anbot bzw. ein Angebot wegen eindeutiger Ablehnung entbehrlich war.
Ausgang: Feststellung Fortbestand bis 31.12.2015 und Verurteilung zur Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2015.
Abstrakte Rechtssätze
Eine formunwirksame Kündigungserklärung wegen Nichtwahrung der Schriftform (§ 623 BGB) kann durch eine Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB als erneute, wirksame Kündigungserklärung neu vorgenommen werden.
Beruft sich der Arbeitgeber nach vorausgegangener wiederholter Bestätigung einer Kündigung „dem Grunde nach“ später auf einen Schriftformmangel, kann dieser Einwand aufgrund widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein.
Gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen sind regelmäßig Mindestkündigungsfristen; eine Kündigung kann daher unter Wahrung dieser Mindestfristen auch zu einem späteren Beendigungszeitpunkt erklärt werden.
Ein tatsächliches Arbeitsangebot kann dadurch erfolgen, dass der Arbeitnehmer nach streitiger Beendigung seine Arbeit auf der zuletzt zugewiesenen regelmäßigen Einsatzstelle wieder aufnimmt.
Lehnt der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach außen hin eindeutig ab, bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines wörtlichen oder tatsächlichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers.
Leitsatz
Bestätigung einer (ggfls.) nicht unterschriebenen Eigenkündigung eines Arbeitnehmers durch nachfolgenden Schriftsatz seines Rechtsanwalts,
Unzulässige Berufung des Arbeitgebers auf die fehlende Schriftform einer Kündigung des Arbeitnehmers, nachdem der Arbeitgeber zeitlich zuvor die Kündigung „an sich“ mehrfach bestätigt hat, sich aber auf eine kürzere als die ausgesprochene Kündigungsfrist beruft,
Gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen sind Mindestkündigungsfristen. Deshalb kann eine Kündigung unter Wahrung gesetzlicher und tariflicher Kündigungsfristen auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Klägers vom 16.11.2015 nicht zum 01.12.2015 sein Ende gefunden hat, sondern bis zum 31.12.2015 fortbestanden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 EUR (i.W. dreitausendfünfhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 7.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Eigenkündigung des Klägers das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet hat, sowie über Annahmeverzug.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Polier im Straßenbau mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.500,00 EUR beschäftigt gewesen.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 sprach der Kläger eine Eigenkündigung aus, in der es u.a. heißt: „hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2015, abzüglich meines Urlaubes. …“ (Bl. 3 der Akte).
Mit Schreiben vom 17.11.2015 bestätigte die Beklagte den Eingang der Kündigung am 17.11.2015 und führt weiter aus: „Diese Kündigung wurde fristgerecht ausgesprochen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, sodass ihr Arbeitsverhältnis am 01.12.2015 endet.“ (Bl. 4 der Akte).
Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 24.11.2015 hin, mit dem klargemacht wurde, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2015 gekündigt habe (Bl. 5 f der Akte), hielt die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2015 daran fest, dass das Arbeitsverhältnis am 01.12.2015 ende und der 31.12.2015 „weder gewollt, noch gewünscht, noch vertraglich, noch tarifvertraglich relevant“ sei (Bl. 7 der Akte).
Mit der am 04.12.2015 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsverhältnis durch seine Eigenkündigung erst mit dem 31.12.2015 beendet worden sei und ihm Annahmeverzug für den Monat Dezember 2015 zustehe.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe zulässigerweise mit einer längeren als der tariflichen Mindestkündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 kündigen können. Auch der Wortlaut der Kündigung lasse die Auffassung der Beklagten geradezu abwegig erscheinen, der Kläger könne nur mit einer Frist von 12 Werktagen kündigen.
Am 01.12.2015 - dem nach Auffassung der Beklagten letzten Tag des Arbeits-verhältnisses - habe der Kläger mit dem Klägervertreter telefoniert, wie er sich am nächsten Tag verhalten solle. Auf Anraten seines Anwalts habe er sich am nächsten Morgen, den 02.12.2015, mit seinen Privat-Pkw zu der Baustelle in O.-C. in F. begeben. Hierzu hat der Kläger auf Nachfrage der Kammer im Kammertermin klargestellt, dass es sich um die Baustelle gehandelt habe, auf der er im November 2015 bis einschließlich 01.12.2015 zuletzt regelmäßig eingesetzt gewesen sei. Er habe seine Arbeit aufgenommen, um mit einem Bagger einen Bordstein-Planum zu fertigen. Ca. 2 Stunden später gegen 10:00 Uhr sei der Geschäftsführer T. U. auf der Baustelle erschienen und habe dem Kläger Baustellenverbot erteilt.
Der Kläger beantragt,
1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 01.12.2015 seine Beendigung gefunden hat, sondern vielmehr bis zum 31.12.2015 fortbesteht,
2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 EUR brutto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine „fristgerechte“ Kündigung bedeute nach dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag eine Kündigungsfrist von 12 Werktagen, weshalb das Arbeitsverhältnis mit dem 01.12.2015 geendet habe. Im Übrigen sei die Kündigung unwirksam, da sie nicht unterschrieben sei.
Vergütung für den Monat Dezember 2015 stehe dem Kläger nicht zu, der Kläger habe seine Arbeitsleistung nicht angeboten und die Beklagte hätte auch nicht davon ausgehen können, dass der Kläger eine Weiterbeschäftigung über den 01.12.2015 wünsche.
Der Kläger habe sich mit keiner Person bei der Beklagten, die für eine Weiterbeschäftigung zuständig gewesen wären, d.h. den Geschäftsführern N. und T. U. oder dem Gesellschafter X. U., über sein Angebot zur Aufnahme der Arbeit ausgetauscht. Da er nicht Hilfsarbeiter oder Helfer gewesen sei, hätte er sein Arbeitsangebot schriftlich oder mündlich den vorgenannten Personen unterbreiten müssen. Im Kammertermin erklärte der Gesellschafter X. U. auf Nachfrage der Kammer, der Kläger habe sich nicht bei den zuständigen Leuten gemeldet, hätte er dies getan, könne nicht gesagt werden, wie diese reagiert hätten.
Da er seine Arbeitskraft nicht den zuständigen Personen angeboten habe, könne seine Anwesenheit auf der Baustelle letztlich dahinstehen. Ein Gespräch des Klägers mit dem Geschäftsführer T. U. am 02.12.2015 werde bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch die Kündigung des Klägers vom 16.11.2015 erst mit dem 31.12.2015 sein Ende gefunden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass das Kündigungsschreiben des Klägers nicht unterschrieben gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ändert dies an der Beendigung zum 31.12.2015 nichts: Mit Schreiben vom 24.11.2015 hat der Klägervertreter unter Vollmachtsvorlage für den Kläger daran festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zum Jahresende sein Ende finden soll. Sollte die Kündigung vom 16.11.2015 tatsächlich nicht unterschrieben gewesen sein, würde es sich um eine nichtige Willenserklärung handeln, da das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gewahrt gewesen wäre. Durch das Schreiben seiner Klägervertreter vom 24.11.2015 hat der Kläger jedoch die gegebenenfalls ursprünglich formunwirksame Kündigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Nach dieser Vorschrift ist die Bestätigung eines zuvor unwirksamen Rechtsgeschäfts oder einer vorher unwirksamen Erklärung als neue erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts oder erneute Abgabe der Erklärung zu beurteilen.
Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform angesichts ihres vorangegangenen außergerichtlichen Verhaltens als unzulässig anzusehen ist. Mit Schreiben vom 17.11.2015 wie auch mit Schreiben vom 26.11.2015 hat die Beklagte die Kündigung ungeachtet eines etwaigen Formmangels als Kündigungserklärung „an sich“ als rechtswirksam akzeptiert, gestritten wurde zwischen den Parteien lediglich und einzig über die Länge einer einzuhaltenden Kündigungsfrist, wobei die Beklagte ausgehend vom Zugang der Kündigung am 17.11.2015 den 01.12.2015 bis zuletzt - selbst im Gerichtsverfahren - als letzten Tag des Arbeitsverhältnisses betrachtete.
Ungeachtet der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nunmehr durch die Kündigung des Klägers vom 16.11.2015 selbst oder spätestens durch die Neuvornahme durch das bestätigende Schreiben seines Rechtsanwalts vom 24.11.2015 gekündigt worden ist, endet das Arbeitsverhältnis jedenfalls erst dem 31.12.2015.
Der Rechtsauffassung der Beklagten, dass der Kläger bei einer Eigenkündigung die tarifliche Kündigungsfrist von 12 Werktagen nach BRTV zwingend zur Anwendung bringen müsste, ist rechtsfehlerhaft. § 622 Abs. 1 BGB spricht bereits dem Wortlaut nach nur davon, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten Frist gekündigt werden „kann“. Wie auch bei vielen sonstigen arbeitsrechtlichen gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei gesetzlichen oder tariflichen Regelungen zur Länge einer Kündigungsfrist um einseitig zwingende Rechtsvorschriften, die von den Arbeitsvertragsparteien mindestens die Einhaltung von Gesetz oder Tarifvertrag verlangen. Handelt es sich aber um einzuhaltende Mindestbedingungen, steht es darüber hinaus jeder Vertragspartei frei, im Falle einer Kündigung Kündigungsfristen zu wählen, die das Arbeitsverhältnis unter Mindestbeachtung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beenden. Hiervon hat der Kläger beanstandungsfrei Gebrauch gemacht, weshalb das Arbeitsverhältnis ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Kündigung vom 16.11.2005 erst mit dem 31.12.2015 sein Ende gefunden hat.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für den Monat Dezember 2015 nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Für die Kammer steht fest, dass der Kläger am 02.12.2015, also am ersten Arbeitstag nach dem von der Beklagten für richtig gehaltenen letzten Arbeitstag am 01.12.2015, seine Arbeitsleistung im Bauvorhaben O.-C. ordnungsgemäß angeboten hat, indem er dort Arbeitsleistung erbrachte, bevor er nachhause geschickt wurde.
Selbst die Beklagte stellt dies letztlich nicht in Abrede, sondern ist lediglich der Auffassung, der Kläger hätte angesichts des vorangehenden Schriftverkehrs seine Arbeitsleistung einem der Geschäftsführer oder dem Gesellschafter der Beklagten anbieten müssen. Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Beklagte insoweit einem Irrtum. Der Kläger hat über den Zeitraum hinaus, den die Beklagte rechtsfehlerhaft als Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses angesehen hatte, seine Arbeitsleistung auf seiner zuletzt regulären Baustelle erbracht, bevor er nachhause geschickt wurde. Bestand das Arbeitsverhältnis - wie oben festgestellt - bis zum 31.12.2015 fort, konnte das Arbeitsangebot des Klägers schlicht dadurch erfolgen, dass er auf der zuletzt für ihn maßgeblichen Baustelle seine Arbeit wieder aufnahm.
Die Argumentation der Beklagten, dass sie nicht hätte davon ausgehen können, dass der Kläger über den 01.12.2015 hinaus eine Beschäftigung wünsche, geht fehl. Denn sie tut so, als hätte es das Kündigungsschreiben des Klägers vom 16.11.2015 und auch das Schreiben des Klägervertreters vom 24.11.2015 nicht gegeben oder beide Schreiben seien von der Beklagten nicht gelesen worden. Im Schreiben vom 24.11.2015 hält der Kläger ausdrücklich an dem Beendigungstermin 31.12.2015 fest und mahnt eine ordnungsgemäße Abwicklung bis dahin an. Angesichts der Erklärungen der Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2015 und vom 26.11.2015 stellt sich sogar die Frage, ob es einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme durch den Kläger oder eines ausdrücklichen Arbeitsangebotes des Klägers über den 01.12.2015 hinaus überhaupt bedurft hätte, hatte die Beklagten doch ziemlich kompromisslos zum Ausdruck gebracht, für sie ende das Arbeitsverhältnis am 01.12.2015. Denn diese Erklärung beinhaltet zugleich, dass die Beklagte ihrerseits eine Beschäftigung des Klägers über den 01.12.2015 hinaus mit Blick auf die aus ihrer Sicht zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zulassen will und ablehnt. Lehnt jedoch ein Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers hinreichend klar und deutlich ab, bedarf es weder eines wörtlichen noch eines tatsächlichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen.
Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 ZPO und auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, wobei hinsichtlich des Streitwerts der Feststellungsantrag mit einem Monatseinkommen und Zahlung wie beziffert in Ansatz gebracht wurden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.