Feststellung: Fortbestand befristeten Arbeitsverhältnisses und Lohnanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis weiter mit 40 Stunden/Woche und voller Vergütung besteht sowie Zahlung rückständiger Gehälter. Der Beklagte hatte wegen reduzierter Projektförderung Arbeitszeit und Gehalt einseitig halbiert und Kündigungen/Änderungskündigung erklärt. Das ArbG Aachen hält die Herabsetzung und die Kündigungen für rechtswidrig, da keine wirksame Änderung oder ein klares vorzeitiges Kündigungsrecht vereinbart ist. Der Kläger erhält die ausstehenden Vergütungen nebst Zinsen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und Zahlung rückständiger Vergütung in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitgeber darf Arbeitszeit und Vergütung nicht einseitig herabsetzen; hierfür bedarf es einer wirksamen Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung.
Bei einem wirksamen befristeten Arbeitsvertrag ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen; Kündigungen vor Ablauf sind unwirksam, wenn ein vorzeitiges Endigungsrecht nicht mit hinreichender Deutlichkeit vereinbart wurde.
Wird die Vergütung rechtswidrig gekürzt, entstehen dem Arbeitnehmer Vergütungsansprüche in voller Höhe einschließlich Anspruchs auf Verzugszinsen.
Eine Änderungskündigung wirkt nur, wenn sie rechtlich zulässig und klar auf die Änderung/Beendigung des Vertrags gerichtet ist; fehlt die rechtliche Grundlage (z.B. bei Befristung), bleibt das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehen.
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40-Stundenwoche bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 EUR (i.W. zweitausendsiebenhundertneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 seine Beendigung findet, sondern über den 31.12.2014 fortbesteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.216,95 EUR (i.W. sechstausendzweihundertsechszehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.395,21 EUR (i.W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.09.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR (i.W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.10.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR (i.W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 07.11.2014, aus weiteren 2.031,32 EUR (i.W. zweitausendeinunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 22.956,95 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortbesteht sowie um Vergütungsansprüche.
Die Parteien haben am 01.09.2012 einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach der Kläger als Projektleiter bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 beschäftigt wurde. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es wörtlich:
„1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. September 2012. Es endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf am 31.08.2015. Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet, weil der Arbeitsplatz aus öffentlichen Mitteln des Bundes haushaltsgebunden gefördert wird.
Herr C. wird auf die Gesamtdauer des Projektes
„Wir in NRW“ (FKZ: 2609000623 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) eingestellt. Da die Projektfinanzierung jeweils für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) bewilligt wird, kann das Arbeitsverhältnis vorzeitig, zum 31. Dezember des bewilligten Förderjahres enden, sollte die Fortsetzung der Förderung für das Folgejahr nicht genehmigt werden.
Als Vergütung wurden monatlich 2.790,89 EUR vereinbart. Mit Schreiben vom 31.07.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für seine Tätigkeit erhalte er – der Beklagte – nicht mehr die volle Forderungssumme, sondern nur noch die Hälfte der Personalkosten, was dazu führe, dass sich die Arbeitszeit des Klägers von 40 Stunden auf 20 Stunden pro Woche reduziere. Der Beklagte zahlte an den Kläger für den Monat August statt der vereinbarten Vergütung lediglich 1.395,21 EUR brutto. Ebenso für die Monate September und Oktober zahlte der Beklagte lediglich 1.395,18 EUR brutto aus. Für den Monat November zahlte er ebenfalls 1.395,18 EUR brutto Vergütung. Darüber hinaus rechnete der Beklagte die dem Kläger zustehende Sonderzahlung statt mit 2.184,31 EUR, die dem Kläger auf Grund der vereinbarten tariflichen Bestimmungen bei einer Beschäftigung in der 40-Stundenwoche zuständen, lediglich 1.488,00 EUR brutto aus. Die Differenz Gehalt und Sonderzahlung macht der Kläger ebenfalls zum Gegenstand seiner Zahlungsklage.
Am 27.11.2014 hat der Kläger ein Schreiben des Beklagten vom 21.11.2014 erhalten, mit dem dieser das bestehende Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt hat, wobei nach Berechnung des Beklagten das Enddatum der 31.12.2014 sein soll. Gleichzeitig wurde dem Kläger angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, nämlich mit halbem Beschäftigungsumfang und der halben Vergütung.
Am 28.11.2014 erhielt der Kläger ein Schreiben, das ebenfalls auf den 21.11.2014 datiert ist, mit dem das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.12.2014 gekündigt wurde, ohne ein Änderungsangebot.
Der Kläger beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40-Stunden-Woche und damit einer derzeitigen monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 EUR fortbesteht;
2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.216,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.395,21 EUR seit dem 01.09.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR seit dem 01.10.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR seit dem 03.11.2014 und aus weiteren 2.031,32 EUR seit dem 01.12.2014 zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 seine Beendigung finden wird, sondern über den 31.12.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Er weist darauf hin, dass es zwei Arbeitsverträge gebe, die unterschiedlich unterzeichnet seien. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis des Klägers an die öffentlichen Mittel des Bundes geknüpft, so dass durch die Umbewilligung seitens der Behörde nicht mehr die volle Summe, sondern nur noch die Hälfte der Personalkosten zur Verfügung stehe, was die Beklagte zur Abänderung des Arbeitsvertrags berechtige. Daher sei die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers sowie des Gehalts rechtens. Im Übrigen habe der Kläger schlecht gearbeitet und für die Konkurrenz gearbeitet. Dass der Beklagte zur Änderung des Arbeitsverhältnisses im Wege der Änderungskündigung berechtigt sei, ergebe sich aus § 1 des Arbeitsvertrages.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange zulässig und begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht zu den Bedingungen im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.09.2012 fort. Dass die Parteien einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass beide Parteien einen vom Vortrag des Klägers essentiell abweichenden Vertrag geschlossen haben, trägt der Beklagte selbst nicht vor, so dass dahinstehen kann, wer welchen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.
Der Beklagte war nicht berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers sowie dessen Gehalt zu reduzieren. Hierzu hätte es einer zusätzlichen Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung bedurft. Ein einseitiges Abänderungsrecht des Beklagten ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht. Hieraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das ursprünglich vereinbarte Gehalt zu zahlen. Der Zahlungsantrag des Klägers ist daher begründet.
Ebenso sind die ausgesprochenen Kündigungen vom 21.11.2014 rechtsunwirksam. Dadurch, dass die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, ist das Recht des Beklagten, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, ausgeschlossen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in Ziffer 1. des Arbeitsvertrages geregelt ist, dass die Projektfinanzierung jeweils für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) bewilligt wird und dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31. Dezember des bewilligten Förderungsjahres enden solle, da die Parteien vereinbart haben: „Da die Projektfinanzierung jeweils für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) bewilligt wird, könne das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31. Dezember des bewilligten Förderungsjahres enden, sollte die Fortsetzung der Förderung für das Folgejahr nicht genehmigt werden.“ Hierdurch ist ein Kündigungsrecht des Beklagten vor Fristablauf jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit vereinbart worden. Hieraus folgt die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 61 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.