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Arbeitsgericht Aachen·3 Ca 1455/20·09.02.2021

Sofortige Beschwerde gegen Verpflichtung zur Erteilung elektronischer Lohnsteuerbescheinigung 2019 nicht stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitspapiereAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Verpflichtung, eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2019 zu erteilen. Die Beschwerde wurde insoweit nicht stattgegeben, weil die vorgebrachten Gründe keine Änderung der Entscheidung rechtfertigen. Da die Beklagte die Bescheinigung inzwischen erteilt hat, ist der Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Erteilung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019 wurde nicht stattgegeben; die Verpflichtung bestand bzw. wurde erfüllt, daher ist der Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Gründe keine hinreichende Grundlage für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung liefern.

2

Die Verpflichtung zur Erteilung von Arbeitspapieren nach § 312 SGB III kann durch eine gerichtliche Anordnung bestätigt werden; die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung beseitigt den Vollstreckungsbedarf.

3

Mit der Erfüllung der geschuldeten Handlung durch den Schuldner wird ein ergangener Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos.

4

Soweit sich Einwendungen nur gegen die Form der Anordnung und nicht gegen deren materielle Grundlage richten, begründen sie in der Regel keinen Abänderungsanspruch der Beschwerdeentscheidung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 312 SGB III§ 888 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 24/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 10.11.2021 wird insoweit nicht abgeholfen, als dass die Verpflichtung zur Erteilung folgender Arbeitspapiere: elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 besteht.

Gründe

1

Die mit sofortiger Beschwerde vorgetragenen Gründe geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Diese beziehen sich nur auf die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 312 SGB III. Mit der Erfüllung der geschuldeten Handlung durch den Schuldner wird der Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 888 ZPO, Rn. 17). Die Beklagte erteilte die Bescheingung gemäß § 312 SGB III.