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Arbeitsgericht Aachen·3 Ca 1209/16 h·15.08.2016

Klage nach §15 AGG wegen Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch abgewiesen

ArbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Schwerbehindertenrecht (SGB IX)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG, weil er ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht berücksichtigt wurde. Die Beklagte hatte eine Stelle mit Laufbahnbefähigung und Erfahrung in der Kommunalverwaltung ausgeschrieben und hielt die fachliche Eignung des Klägers für offensichtlich nicht gegeben. Das ArbG Aachen verneint eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung, weil die vom Kläger geforderten Qualifikationsmerkmale (Laufbahnbefähigung, einschlägige Verwaltungserfahrung) fehlen. Die Klage wird daher abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Entschädigung nach §15 AGG wegen Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch als unbegründet abgewiesen; Kläger nicht wegen Schwerbehinderung benachteiligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei öffentlichen Stellenausschreibungen besteht für schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.

2

Die offensichtliche Ungeeignetheit liegt vor, wenn der Bewerber die in der Ausschreibung konkret geforderten formalen Qualifikationen (z.B. Laufbahnbefähigung) und einschlägige Berufserfahrung nicht aufweist.

3

Das Vorliegen eines juristischen Examens begründet nicht automatisch eine der Laufbahnbefähigung des gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienstes vergleichbare Qualifikation.

4

Fehlende vorherige Tätigkeit in der Kommunalverwaltung kann ein weiteres Indiz für offensichtliche Ungeeignetheit bei kommunalbezogenen Anforderungsprofilen sein.

Relevante Normen
§ 82 SGB IX a.F.§ 15 AGG§ 15 Abs. 2 AGG§ 82 Satz 2 SGB IX§ 82 Satz 3 SGB IX§ 10 Abs. 1 LAG NRW

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 1209/16 h

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 985/16 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zu einer Entschädigung nach § 15 AGG wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Streitwert: 12.253,32 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.

3

Ende 2015 schrieb die Beklagte eine Stelle als Fachbereichsleiter für den Fachbereich Zentrale Verwaltung aus. Die Besoldung sollte nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. nach der Entgeltgruppe 14 TVöD erfolgen. Die Anforderungen an den Stellenbewerber lauten:

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Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst bzw. vgl. Qualifikationen

  • Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst bzw. vgl. Qualifikationen
5

Berufserfahrung in der Kommunalverwaltung, vorzugsweise in den Bereichen Personal und/oder Organisation

  • Berufserfahrung in der Kommunalverwaltung, vorzugsweise in den Bereichen Personal und/oder Organisation
6

Erfahrung als Führungskraft

  • Erfahrung als Führungskraft
7

hohes Maß an Führungsfähigkeit und soziale Kompetenz

  • hohes Maß an Führungsfähigkeit und soziale Kompetenz
8

hohe Belastungs- und Leistungsbereitschaft, Innovationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick

  • hohe Belastungs- und Leistungsbereitschaft, Innovationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick
9

Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 14 (in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufbahnbefähigung) vergleichbar Entgeltgruppe 14 TVöD (in Abhängigkeit von der jeweiligen Qualifikation)

  • Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 14 (in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufbahnbefähigung) vergleichbar Entgeltgruppe 14 TVöD (in Abhängigkeit von der jeweiligen Qualifikation)
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Mit Bewerbungsschreiben vom 00.00.2015 bewarb sich der Kläger im Online-Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Stelle. Die Schwerbehinderung des Klägers ergab sich aus seinem Lebenslauf sowie der Beireichung einer Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.

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Der Kläger ist der Meinung, er erfülle die fachlichen Voraussetzungen zur Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes. Er – der Kläger – habe sein zweites juristisches Staatsexamen im Dezember 1997 erfolgreich abgeschlossen. Danach sei er ab 1998 bis 2001 als Landesgeschäftsführer und juristischer Berater des U., als Geschäftsführer der P., als Vertreter im H., als Vertreter im O., als Mitglied der W. und des Ausschusses G. tätig gewesen. Von 2001 bis 2007 habe er die Tätigkeit als Abteilungsleiter der E. ausgeübt. Weiterhin sei er Verantwortlicher für das L. sowie Landesbeirat für B. gewesen. In den Jahren 2007 bis 2009 habe er die Außenstelle der J. geleitet für den N., er sei Mitglied des V., Mitglied der M., Beiratsmitglied der OS., Beiratsmitglied des BS. sowie Mitglied des YY. gewesen.

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Von 2010 bis 2011 sei er als Mitarbeiter der Geschäftsführung bei der J. im Büro vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer als Verantwortlicher für die Außenstelle EI. zuständig gewesen. Seit dem Jahr 2012 sei er Geschäftsführer der CN., Geschäftsführer des SU., Landesgeschäftsführer des OQ., stellvertretender Vorsitzender der IL. und Geschäftsführer des IR. gewesen. Zu seinem Verantwortungsbereich habe die Betreuung von 6000 Handwerksbetrieben mit ca. 40000 Beschäftigten in AF. und die unmittelbare Geschäftsführertätigkeit für 22 Handwerksinnungen und 2 mitteldeutschen Landesinnungsverbänden mit mindestens 60 Arbeitnehmern gehört.

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Seit 2014 ist der Kläger sei er als Hauptabteilungsleiter – SD. – der J., als Leiter des MC., als Beauftragter für EW., als stellvertretender Vorsitzender des CU. und als Mitglied des IH. beschäftigt.

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Ohne zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein erhielt der Kläger mit Datum vom 00.00.2016 die Mitteilung, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass er über die besten Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle verfüge. Schon alleine seine universitäre Bildung als auch seine mehrjährige berufliche Erfahrung zeige, dass er die erforderliche Qualifikation besitze. Der Kläger enthält einen Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern nach der Entgeltgruppe 14 TVöD in Höhe von 12.253,32 EUR für angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.253,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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Klageabweisung.

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Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger erfülle offensichtlich das erforderliche Anforderungsprofil nicht. So erfülle der Kläger nicht die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst bzw. vergleichbare Qualifikationen. Das Bestehen der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung reiche hierfür nicht aus. Außerdem verfüge der Kläger auch nicht über Berufserfahrung in einer Kommunalverwaltung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

Der Kläger ist nicht auf Grund seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Zwar hat ein öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 82 Satz 2 SGB IX im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen die Verpflichtung, diese unter den angegebenen Voraussetzungen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung aber dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

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Letzteres liegt im Streitfall vor. Unstreitig verfügt der Kläger nicht über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst. Denn diese wird gemäß § 10 Abs. 1 LAG NRW in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch das Bestehen der Laufbahnprüfung – in Laufbahnen des höheren Dienstes durch einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren und das Bestehen der Laufbahnprüfung – erworben. Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass sich beim Kläger als Volljuristen automatisch eine vergleichbare Qualifikation ergibt. Denn die Strukturen einer Ausbildung zum Volljuristen und diejenigen zu einem Diplom-Verwaltungswirt etc. weisen große Unterschiede auf. Dabei sind Schwerpunkte der Ausbildung zum gehobenen Dienst neben den fundierten und tiefgreifenden juristischen Themen vor allem die Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen sowie dann vor allem auch betriebswirtschaftliche Elemente. Dies alles weist der Kläger durch die von ihm vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf sein erstes und zweites Staatsexamen unstreitig nicht auf. Worauf die Beklagte zutreffend hinweist.

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Hinzu kommt, dass der Kläger nicht einen Tag in einer Kommunalverwaltung tätig war, so dass auch ein weiteres Merkmal des Anforderungsprofils fehlt.

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Eine Benachteiligung des Klägers ist somit nicht ersichtlich.

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Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus dem Klageantrag.