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Arbeitsgericht Aachen·2 Ca 2792/16·18.01.2017

Betriebsrentenanpassung: Abweichung per Aufsichtsratsbeschluss wegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Witwenrentnerin die Anpassung ihrer Betriebsrente entsprechend den Rentenerhöhungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte erhöhte nur um 0,5% und stützte sich auf eine Klausel, die nach Anhörung der Betriebsräte eine abweichende Entscheidung von Vorstand/Aufsichtsrat vorsah. Das ArbG hielt diese Ausnahmeregelung für unwirksam, weil dadurch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in der Substanz auf ein Anhörungsrecht reduziert werde. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung sowie zur künftigen Zahlung der höheren Anpassungsbeträge verurteilt.

Ausgang: Klage auf höhere Betriebsrentenanpassung (Nachzahlung und laufende Leistung) vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regelungen zur Anpassung betrieblicher Versorgungsbezüge unterliegen hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Versorgungsleistungen selbst erbringt.

2

Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, soweit sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dadurch entleert, dass dem Arbeitgeber für den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand ein Letztentscheidungsrecht eingeräumt und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Anhörungsrecht reduziert wird.

3

Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist vom Wortlaut, der Systematik und dem Regelungszusammenhang auszugehen; weit gefasste Formulierungen, die dem Arbeitgeber „was geschehen soll“ überlassen, erfassen regelmäßig auch Verteilungsentscheidungen und nicht nur die Erhöhungshöhe.

4

Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibenden Bestimmungen eine sinnvolle, in sich geschlossene und praktikable Regelung darstellen.

5

Der Gesamtbetriebsrat kann Regelungen der betrieblichen Altersversorgung auch mit Wirkung für ausgeschiedene Arbeitnehmer mitbestimmen, da der Leistungsgrund im früheren Arbeitsverhältnis angelegt ist.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG§ 4 ABVw§ 8 ABVw§ 49 AVG§ 5 ABVw§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 298/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von 957,81 EUR (i.W. neunhundertsiebenundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 53,52 EUR (i.W. dreiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 374,64 EUR (i.W. dreihundertvierundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 53,52 EUR (i.W. dreiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 02.07.2016 sowie dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016 sowie dem 03.01.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 205,68 EUR (i.W. zweihundertfünf Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,14 EUR (i.W. siebzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 2.507,04 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Erhöhung der Betriebsrente.

3

Der am 17.01.1946 geborene Ehemann der Klägerin war seit dem 01.03.1971 bis zum 30.06.2001 bei der W. AG, einem Unternehmen der Volksfürsorge Unternehmensgruppe, beschäftigt. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der W. AG. Der Ehemann der Klägerin bezog seit dem 01.10.2005 eine Altersrente nach den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks. Seit dem 01.01.2007 bezieht die Klägerin selbst eine Witwenrente nach den vorstehend benannten Regelungen.

4

Die in Bezug genommenen „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sind am 01.01.1961 in Kraft getreten und jedenfalls zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart worden, einschließlich der „Grundbestimmungen“ und der „Ausführungsbestimmungen“, Darin heißt es auszugsweise:

5

Grundbestimmungen

6

§ 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen

7

1.              Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. Wenn der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat eine Ergänzung oder Änderung wünscht, beantragt er dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand. Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung.

8

2.              ....

9

3.              Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden...

10

Ausführungsbestimmungen

11

§ 8.. Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

12

1.              Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst...

13

2.              Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

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3.              Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

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4.              Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 ABVw anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 ABVw vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

16

Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien der Regelwerke Bl. 17-40 der Akte wird Bezug genommen. Die Gesamtversorgungsbezüge betragen abhängig von der Betriebszugehörigkeit – so auch im Fall des Ehemannes der Klägerin – bis zu 70% des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes und führen zur Zahlung der Differenz zwischen diesem und der gesetzlichen Rente.

17

Die Beklagte zahlte der Klägerin zuletzt bis zum 30.06.2015 betriebliche Versorgungsleistungen in Höhe von 950,22 € brutto monatlich, davon als Pensionsergänzung (Vofue-Rente) 558,20 € brutto und aus der VK-Witwenrente 392,02 € brutto. Zum 01.07.2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,0972 %. Bezüglich der Versorgungskassenleistung entfällt unstreitig die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Bezüglich der Versorgungswerkleistung ergibt sich unstreitig kein höherer gesetzlicher Anpassungsbedarf gem. § 16 BetrAVG, als die vertragliche Anpassung verlangt.

18

Unter dem 15.06.2015 trat die Beklagte wegen des Nachvollzugs der gesetzlichen Rentenerhöhung an ihren Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch an die örtlichen Betriebsräte heran. Sie vertrat den Standpunkt, die Übernahme der Erhöhung führe „im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich“ und sei daher „nicht vertretbar“. Stattdessen wolle sie lediglich eine Erhöhung von 0,5% vorzunehmen und begründete dies u.a. mit dem ökonomischen Umfeld, Regulierungsanforderungen, einer Einsparungsstrategie und mit Gleichbehandlungsaspekten anderer Versorgungsregelungen im Konzern. Wegen Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bl. 208 f, der Akten Bezug genommen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte widersprachen der Einschätzung des Vorstandes und sprachen sich insbesondere mit Blick auf die gute Ertragssituation im Konzern unter Verwies auf das Jahresergebnis 2014 von 236 Mio. € Jahresüberschuss für die Erhöhung um 2,1% aus. Wegen Einzelheiten der vorgenannten Schreiben wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bl. 211, 212 der Akte Bezug genommen.

19

Am 09.10.2015 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren der Vorlage des Vorstandes der Beklagten vom 26.08.2015 zu, „die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge ... nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1% sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren...“.

20

Unter dem 16.10.2015 unterrichtete die Beklagte die Klägerin:

21

„Betriebliches Versorgungswerk“

22

Die Vorstände und Aufsichtsräte der H. Versicherungen haben  beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 8.. Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelungen zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5% zu erhöhen.

23

Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der H. Deutschland Konzern entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt.

24

Ab 01.07.2015 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 560,99 € monatlich brutto.“

25

Ab dem 01.07.2016 erhält die Klägerin daher einen H.-Rente in Höhe von insgesamt 957,81 € brutto.

26

Zum 01.07.2017 wurde die gesetzliche Rente erneut angehoben, diesmal um 4,2451 %. Mit Schreiben aus August 2016 teilte die Beklagte der Klägerin daher mit:

27

„Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG

28

Zum 1. Juli 2016 werden den Renten der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG Überschussanteile aus dem Geschäftsjahr 2015 gutgeschrieben. Aus diesem Grunde erhöhen sich die Renten zu diesem Termin um 0,51 %.

29

Ab 01.08.2016 beträgt Ihre Rente von der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG monatlich 394,02 EUR brutto.

30

Betriebliches Versorgungswerk

31

Die Versorgungsleistungen des Betrieblichen Versorgungswerks werden zum 01.Juli 2016 angepasst. Abweichend von § 8.. Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW, wonach einen Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 4,25 % vorzunehmen wäre, steigen die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten um 0,5 % an, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 4, 25 % und die Leistungen aus der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG um 0,51 % erhöht werden.  …

32

Dieses Vorgehen haben Vorstand und Aufsichtsrat Ihres ehemaligen Arbeitgebers nach Anhörung der Betriebsratsgremien gemeinsam beschlossen, weil sie eine Anpassung in Höhe von 4,25 % für nicht vertretbar halten. Daher wurde von der Ausnahmeregelung gemäß § 8.. Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW  Gebrauch gemacht.

33

34

Ab 01.07.2016 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 563,79 EUR brutto.“

35

Wegen Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bl. 343 f. der Akte Bezug genommen.

36

Mit ihrer Klage macht die Klägerin zunächst für die Zeit ab Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016 die Nachzahlung der Differenz zwischen der um 2,1 % erhöhten Betriebsrente (970,15 €) und dem tatsächlich gezahlten Betrag von 957,81 € geltend. Für die Zeit ab dem 01.07.2016 macht die Klägerin die Erhöhungsbeträge geltend, die sich aus einer Übernahme der gesetzlichen Rentenanhebung um 4,2451 % ergibt. Ausgehend von dem tatsächlich geleisteten Betrag und der geltend gemachten Erhöhung ab dem 01.07.2015 ergäbe sich in Umsetzung der gesetzlichen Erhöhung für die Klägerin eine Anhebung ihrer Rentenbezüge um 41,18 € auf insgesamt 1.011,33 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die gesetzliche Rentenerhöhung zu ignorieren. Insbesondere seien Vorstand und Aufsichtsrat nicht berechtigt, einen von der gesetzlichen Erhöhung abweichenden Betrag festzusetzen. § 8.. Ziff. 3 ABVw sei AGB-rechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich unwirksam. Des Weiteren habe die Beklagte nicht durch rückwirkenden Beschluss des Aufsichtsrates im Oktober 2015 in bereits seit Juli 2015 bestehende Rechte eingreifen können.

37

In ihrer Klageschrift vom 26.08.2016, der Beklagten am 01.09.2016 zugestellt, hatte die Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2016 den gesamten Differenzbetrag geltend gemacht, mit Klageänderungsschriftsatz vom 06.01.2017 lässt sie sich die von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommene Erhöhung anrechnen und reduziert insoweit ihren Antrag.

38

Die Klägerin beantragt nunmehr,

40

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von 957,81 EUR (i.W. neunhundertsiebenundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 53,52 EUR (i.W. dreiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen.

42

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 374,64 EUR (i.W. dreihundertvierundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 53,52 EUR (i.W. dreiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 02.07.2016 sowie dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016 sowie dem 03.01.2017 zu zahlen.

44

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 205,68 EUR (i.W. zweihundertfünf Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,14 EUR (i.W. siebzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

         die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte beruft sich zu ihrer Verteidigung insbesondere auf die den Betriebsräten mitgeteilten Gründe, also auf das schwierige ökonomische Umfeld, die steigenden Regulierungs- und Kundenanforderungen, die Neustruktur- und Personaleinsparstrategie, die maßvollen Steigerungen anderer Betriebsrentner im Konzern und zudem auf Kostensenkungen bei Mitbewerbern sowie den Verbraucherindex. Die Berechtigung, die Entscheidung über die Erhöhung der Betriebsrenten dem Aufsichtsrat zu übertragen, hält sie für rechtlich nicht zu beanstanden.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017.

Entscheidungsgründe

50

Die zulässige Klage ist begründet.

51

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung einer monatlichen Betriebsrente über die bereits gezahlten Beträge hinaus von monatlich 17,14 € brutto ab Juli 2015 bis Juni 2016 (Tenor 3), sowie monatlich 53,52 € brutto ab Juli 2016 bis Januar 2016 (Tenor 3) und ab Februar 2017 fortlaufend über den Betrag von 957,81 € brutto hinaus weitere 53,52 € brutto monatlich zu zahlen. (Tenor 1).

52

I.

53

Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab Juli 2015 von monatlich 17,14 € brutto über die gezahlte Betriebsrente hinaus zu. Die Beklagte ist gemäß § 8.. Ziff. 1 ABVw des betrieblichen Versorgungswerkes verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin um 2,1 % anzupassen, § 77 Abs. 4 BetrVG. Dies entspricht der Höhe, in der gem. § 65 SGB VI zum 01.07.2015 die Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden. Die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin betrugen bis zum 30.06.2015 monatlich 950,22 € brutto, so dass eine Erhöhung um 2,1 % den Monatszusatzbetrag von 19,93 € brutto ergibt, auf den die Beklagte seit dem 01.07.2015 monatlich 8.,57 € brutto geleistet hat, in dem sie ausschließlich die Vofue-Rente um 0,5% anhob. Damit verbleibt die Monatsdifferenz von 17,40 € brutto. Für die Zeit ab dem 01.07.2016 ergibt sich ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 58,32 € brutto. Das rechnerische Zahlenwerk ist zwischen den Parteien unstreitig.

54

Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 8.. Ziff. 1 ABVw wurde nicht gemäß § 8.. Ziff. 3 ABVw durch den Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 09.10.2015 ersetzt. § 8.. Ziff. 3 ABVw ist unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 10 BetrVG –zugunsten einer Alleinentscheidung der Beklagten – in seiner Substanz aufgegeben hat.

55

Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gem. § 87 I Nr. 10 BetrVG. Hat sich – wie hier – der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 I Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsrecht führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (BAG 19.08.2008 – 3 AZR 194/07 – Rn. 29 mwN).

56

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. BAG 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 – Rn. 19; BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – Rn. 18). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.

57

Durch § 8.. Ziff. 3 ABVw hat sich der Gesamtbetriebsrat seines nach § 87 I Nr. 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechts, das die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentenanpassung betrifft, im Kern begeben und allein der Beklagten den Letztentscheid eröffnet. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 10 BetrVG reduziert § 8.. Ziff. 3 ABVw damit im Kernbereich des Mitbestimmungstatbestands auf ein Anhörungsrecht. Das ist unwirksam.

58

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtige Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22).

59

Die Auslegung von § 8.. Ziff. 3 ABVw ergibt, dass die Regelung nicht gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie sich lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistungen beschränkt. Die Kammer geht davon aus, dass die Regelung auch die Leistungsverteilung betrifft.

60

Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn: § 8.. ABVw ist überschrieben mit „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“, enthält also gerade keine wörtliche Beschränkung auf die Höhe der Anpassung. Im Gegenteil kommt eine Beschränkung der Anpassung auf deren Höhe erst in § 8.. Ziff. 4 Satz 1 ABVw im Wort „Erhöhung“ zum Ausdruck, während in den anderen Absätzen von § 8.. ausdrücklich lediglich von „angepasst“ (Ziff. 1), „Anpassung“/“verändert“ (Ziff. 3) und Veränderung (Ziff. 4 Satz 2) die Rede ist. Demnach beschränkt sich der Wortsinn außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 8.. Ziff. 4 Satz 1 eben nicht auf die Höhe oder Erhöhung, sondern ist umfassender gewählt. Dieses Wortverständnis wird gestützt durch die ausdrücklich allumfassende Formulierung im streitgegenständlichen § 8.. Ziff. 3 der Norm: „ ...so schlägt (der Vorstand) nach Anhörung der Betriebsräte ...vor..., was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Diese semantisch unbegrenzte Regelungsaufforderung an die Leitung der Beklagten hätte ohne Schwierigkeiten gefasst werden können: „... in welchem Maß die Gesamtversorgungsbezüge erhöht werden.“ Stattdessen haben die Betriebspartner eine möglichst weite Formulierung gewählt, die eben dem Wortsinn nach nicht auf eine andere Mittelhöhe begrenzt ist, sondern durch die Formulierung „... was geschehen soll...“ dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten jedweden Spielraum bezüglich der Verteilung etwaig zur Verfügung gestellter Mittel lässt.

61

Der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck finden in diesem Wortlaut insoweit Berücksichtigung, als dass der Leitungsebene der Beklagten durch die verstärkenden Worte „nach seiner Auffassung“ offenbar eine eigene abschließende Regelungskompetenz hinsichtlich der Anpassungsentscheidung übertragen werden sollte. Das Wort „Auffassung“ betont gerade die subjektive Seite der Entscheidung, nach der eben unabhängig von objektiven Gegebenheiten die Entscheidung der Beklagten ermöglicht werden sollte. Denn dass bei anderen Entscheidungen über das Betriebliche Versorgungswerk die Mitbestimmungsrechte gewahrt werden sollten, zeigt § 4 der Grundbestimmungen, der ausdrücklich in Abs. 1 und Abs. 3 die Zustimmungen des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrats für die Ergänzung oder Änderung von Bestimmungen verlangt.

62

Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 8.. Ziff. 3 ABVw lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidung beschränken wollte: mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die Beklagte versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gem. § 5 ABVw den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelungen vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 8.. Ziff. 3 ABVw mit den Worten „... was geschehen soll...“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, „...was geschehen soll...“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um   0 %, 2,1% oder 0,5% erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, z.B. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm ggf. § 8.. Ziff. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegen gehalten werden.

63

Aus der Unwirksamkeit von § 8.. Ziff. 3 ABVw folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten ABVw bzw. der gesamten Gesamtbetriebsvereinbarung. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 05.05.2015 –1 AZR 435/13 – Rn. 20; BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – Rn. 23; BAG 22.03.2005 – 1 ABR 64/03 – rn. 61; BAG 21.01.2003 – 1 ABR 9/02-). Danach sind die ABVw als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksame Festlegung der Anpassung durch den Aufsichtsrat eine in sich geschlossene und praktikable Regelung der anzuwendenden Betriebsrentengrundsätze. Insbesondere lässt sich aus § 8.. Ziff. 1 ABVw die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge zweifelsfrei ermitteln.

64

Nach Auffassung der Kammer steht dem Gesamtbetriebsrat in diesem Fall auch eine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zu. Denn es ist der betrieblichen Altersversorgung immanent, dass die Leistungen erst nach Ausscheiden erbracht werden. Der Leistungsgrund wird bereits im früheren Arbeitsverhältnis begründet (so auch Fitting § 77 Rn.39, GK-Kreutz § 77 Rn. 190; offen gelassen BAG 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – Rn. 36).

65

Mit dem Tenor zu 1. wird der künftige Zahlungsanspruch tituliert.

66

Im Tenor zu 2. und zu 3. werden die Beträge ausgeworfen, welche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach den obigen Ausführungen rückständig waren.

67

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 II 1 ArbGG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

68

III. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 I ArbGG, §§ 3ff. ZPO mit 42 Monatsraten der Betriebsrente zzgl. Der Rückstände festzusetzen.