Altersteilzeit: Bindende Individualzusage des Geschäftsführers trotz „doppelter Freiwilligkeit“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber die Unterbreitung eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell. Ein tariflicher Anspruch aus dem TV FlexÜ sowie ein Anspruch aus der Betriebsvereinbarung verneinte das Gericht mangels erfüllter Voraussetzungen bzw. wegen des Prinzips der „doppelten Freiwilligkeit“. Die Klage hatte dennoch Erfolg, weil der Geschäftsführer nach Beweisaufnahme dem Abschluss gegenüber dem Vorgesetzten vorbehaltlos zugestimmt hatte. Diese individuelle Zusage verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den konkret tenorierten Vertragsentwurf anzubieten.
Ausgang: Arbeitgeber zur Unterbreitung eines Altersteilzeitvertrags ab 01.12.2019 aufgrund bindender Individualzusage verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann aus einer individuellen, vorbehaltlosen Zusage des Arbeitgebers folgen, auch wenn tarifliche oder betriebliche Anspruchsgrundlagen nicht eingreifen.
Regelungen, die den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen dem Grundsatz der „doppelten Freiwilligkeit“ unterstellen, begründen ohne Zustimmung des Arbeitgebers keinen einklagbaren Abschlussanspruch.
Eine gegenüber einem zuständigen Vorgesetzten erklärte Zustimmung eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann den Arbeitgeber binden.
Die gerichtliche Überzeugungsbildung über eine behauptete Zusage kann maßgeblich auf einer schlüssigen, widerspruchsfreien und detailreichen Zeugenaussage beruhen.
Ist der Arbeitgeber durch Individualzusage gebunden, kann der Arbeitnehmer die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebots mit konkret bestimmtem Inhalt verlangen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 115/21 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zum Zustandekommen einer Altersteilzeitvereinbarung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit den übrigen genannten Bedingungen zu unterbreiten:
„1. Beginn und Ende der Altersteilzeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 ab dem 01.12.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und endet am 30.11.2025, spätestens jedoch unter den Voraussetzungen der Ziffer 12 dieses Vertrages. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere der Tarifvertrag „Flexibler Übergang in die Rente" (Gesamtmetall-IG Metall) sowie die jeweils für das Arbeitsverhältnis geltenden ergänzenden regionalen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.
2. Tätigkeit
Die bisherige Tätigkeit sowie die sich hierauf beziehenden bisherigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 werden durch diese Vereinbarung nicht verändert und gelten auch im Rahmen dieses Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.
Die Möglichkeit der Umsetzung entsprechend den gesetzlichen und etwaigen tariflichen Bestimmungen wird nicht ausgeschlossen.
3. Arbeitszeit
3.1 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 4 TV FlexÜ die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die bisher vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden pro Woche. Bei einer künftigen Änderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung.
3.2 Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit wird in zwei gleichdauernde Phasen aufgeteilt (Blockmodell): In eine erste Phase (Arbeitsphase) vom 01.12.2019 bis 30.11.2022, in der die gesamte Arbeitsleistung zu erbringen ist, und in eine zweite Phase (Freistellungsphase), vom 01.12.2022 bis 30.11.2025, in der der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
3.3 Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase ist zulässig, wobei ein Ausgleich spätestens bis Ende der Arbeitsphase stattgefunden haben muss. Für die konkrete Arbeitszeitlage gelten die betrieblichen Regelungen.
3.4 Das Einbeziehen des Arbeitnehmers in Kurzarbeit oder Absenkung der Arbeitszeit erfolgt gemäß den jeweils gültigen betrieblichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen.
4. Mehrarbeit und Nebentätigkeiten
4.1 Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinausgeht, ist entsprechend § 4.2 TV FlexÜ ausgeschlossen; hierzu zählt nicht durch Freistellung ausgeglichene Mehrarbeit.
4.2 Nebentätigkeiten jeder Art (selbständige und unselbständige) sind M. anzuzeigen.
4.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurde und durch M. genehmigt wurde.
Soweit der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz überschreitet, hat der Arbeitnehmer M. die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge insoweit zu erstatten.
4.4 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, M. jeden möglichen Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus den Ziffern 4.2 und 4.3 zu ersetzen.
5. Vergütung
5.1 Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des aktiven Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 5.1 TV Flex0).
Diese Vergütung beträgt derzeit monatlich:
4.393,77 € brutto zuzüglich 520,58 € netto.
6. Aufstockung
Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Altersteilzeitgesetz mindestens nach der Höhe des nach der in § 6.2 TV FlexÜ beschriebenen Methode ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes. Dieser wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages gleich.
Ein Ausgleich der Auswirkungen des Progressionsvorbehalts findet nicht statt.
7. Beiträge zur Rentenversicherung
M. entrichtet für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des Betrages, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 7.1 TV FlexÜ).
Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt.
8. Urlaub
Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzubauen. Mit der Freistellung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt.
9. Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit
Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kur während der Arbeitsphase richtet sich nach §§ 11 Ziff. 4 und 11 Ziff. 5 MTV entsprechend. Anstelle des tariflichen Zuschusses zum Krankengeld erhält der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag, für dessen Berechnung § 6 TV FlexÜ heranzuziehen ist, sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 7 TV FlexÜ im jeweiligen tariflichen Umfang.
Kann der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation während der Arbeitsphase etwaige Zeitguthaben aus Überstunden- bzw. Gleitzeitkonten nicht abbauen, so werden diese Zeitguthaben mit der aufgrund der Krankheit/Maßnahme in der Arbeitsphase entstandenen Zeitschuld verrechnet. Insoweit gilt Nacharbeit als vereinbart. Die Möglichkeit zur Vereinbarung weiterer Nacharbeit bleibt davon unberührt.
9.1. Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit
Endet das Altersteilzeitverhältnis vorzeitig, und scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis aus, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der ausgezahlten Leistung und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für das anteilige, nicht ausgezahlte tariflich abgesicherte betriebliche 13. Monatsgehalt und die zusätzliche Urlaubsvergütung.
Dies gilt auch bei einer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses infolge von Tod des Arbeitnehmers oder Infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch dessen Hinterbliebenen zu.
Bei der Rückabwicklung sind die aktuellen Tarifentgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steuerpflichten zu beachten und zugrunde zu legen.
Eine Verrechnung dieses Anspruchs mit nicht erfüllten Ansprüchen des Arbeitgebers bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses ist zulässig.
10. Ende des Altersteilzeitverhältnisses
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bereits vor dem in § 1 dieses Vertrages festgelegten Beendigungszeitpunkt entsprechend § 13 TV Flex0:
• mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat,
• mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht,
• mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz)
und ferner:
• bei Insolvenz des Arbeitgebers oder
• durch Kündigung des Arbeitnehmers oder des Unternehmens oder
• durch Aufhebungsvertrag oder
• mit dem Tod des Arbeitnehmers vor Vertragsende.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, M. bei Abschluss dieses Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu übergeben, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente (mit Abschlägen/ohne Abschläge) beanspruchen kann.
11. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, M. alle Umstände und deren Änderungen, die die Rechte und Pflichten aus seinem Altersteilzeitvertrag berühren können, insbesondere seinen Vergütungsanspruch den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, unverzüglich mitzuteilen.
Dies betrifft insbesondere Rentenleistungen, Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Feststellung der Behinderteneigenschaft, die Aufnahme von Neben- oder selbständigen Tätigkeiten jedweder Art sowie für Änderungen, die den frühestmöglichen Zeitpunkt betreffen, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.
M. hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Mitarbeiter seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte gibt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Arbeitnehmer hat M. ggf. Schadensersatz zu leisten.
12. Sonstiges
Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge (derzeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung, soweit der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen M. und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 11.12.2013 auch im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abänderung der Schriftformvereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommenden Regelung zu treffen.“
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 21.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Der heute 61-jährige Kläger wurde zum 12.06.2015 bei dem Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Produktmanager eingestellt auf der Grundlage eines Dienstvertrages für „außertarifliche Angestellte“. Weiterhin besteht ein Vertragszusatz vom 12.06.2015. Seine Vergütung betrug zuletzt 7.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Verträge (Bl. 15 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie gewährt der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 24.02.2015 unter genau festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation hat die Beklagten mit dem Betriebsrat ein Freiwilligenprogramm aufgelegt zur Personalreduzierung, unter anderem aufgrund von Altersteilzeitverträgen. Auszugsweise heißt es dort:
II. Interessenbekundung durch Mitarbeiter/innen
Mitarbeiter/9nnen, die ihr Interesse für einen Aufhebungsvertrag, Aufhebungsvertrag mit Transfergesellschaft, Aufhebungsvertrag mit Transfergesellschaft ab dem 58.ten Lebensjahr sowie Altersteilzeitverträgen bekunden möchten, können sich beim BR oder in der Personalabteilung melden.
III. Aufhebungsvertrag mit oder ohne Transfergesellschaft
1. Abschluss
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nach Maßgabe des Freiwilligenprogramms basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin und von M. GmbH („doppelte Freiwilligkeit“).
V. Altersteilzeit
1. Allgemeines
…
Für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarungen gelten dabei die Grundsätze nach Ziff. III 1..
…
3. Sonstige Konditionen der Altersteilzeit
Der Inhalt des Altersteilzeitvertrages richtet sich nach die M. GmbH geltenden tariflichen Regelungen.
Wegen weiterer Einzelheiten der betrieblichen Regelungen wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung „Freiwilligenprogramm“ L. 21 (Bl. 77 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Die Vorgabe der „doppelten Freiwilligkeit“ findet sich auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Freiwilligenprogramm zu W. 21“ unter Ziff. IV 1. S. 5.
Soweit Mitarbeiter der Beklagten keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung haben, kommt ein solcher Vertrag nur zustande durch ausdrückliche Zustimmung der Geschäftsführungen. Liegt diese Zustimmung vor, erstellt die Personalabteilung einen standardisierten Vertragsentwurf, der dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorgelegt wird.
Mit Schreiben vom 30.01.2018 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er Interesse am Abschluss eines Altersteilzeitvertrages habe und bat „um Genehmigung, so dass sich mich beider Abteilung HR melden kann“ (Bl. 23 d.A.).
Der fachliche und disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge V., führte am 01.02.2018 ein persönliches Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. H. Q. in dem er den Wunsch des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages zur Sprache brachte. Der Zeuge V. fasste das Gespräch auf dem Schreiben des Klägers vom 30.01.2018 zusammen mit den Worten:
„H. E. stimmt zu. Gespräch vom 01.02.2018 mit D. V..“
Den Vermerk unterzeichnete der Zeuge V.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftstücks einschließlich des Vermerks wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Dokument (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.
Im Nachgang zu dem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und dem Zeugen V. erhielt der Kläger die Mitteilung, dass der Geschäftsführer dem Abschuss eines Altersteilzeitvertrages zugestimmt habe. Die Personalabteilung, der der Vermerk des Zeugen V. ebenfalls vorlag, teilte dem Kläger daraufhin Einzelheiten des Vertrages mit und legte ihm fiktive Entgeltabrechnungen vor. Wegen Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 24 und 25 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers teilte die Personalabteilung durch den Zeugen J. per Mail mit, dass der Kläger nichts Weiteres einreichen müsse. Ferner heißt es in der Mail:
„Sie sind bei mir schon vorgemerkt für das kommende Jahr und die Genehmigung der GF liegt mir auch vor. Für Sie also kein To Do.“
Ende März 2019 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Altersteilzeitvertrag nicht abschließen wolle. Mit seiner am 13.08.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem im Antrag im Einzelnen wiedergegebenen Inhalt.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung ihres Geschäftsführers ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu unterbreiten. Die Zustimmung sei gegenüber dem für den Kläger zuständigen Vorgesetzten, den Zeugen V., auf entsprechende Nachfrage erklärt worden. Den Inhalt dieses Gesprächs habe der Zeuge V. als Vermerk auf das Schreiben des Klägers vom 30.01.2018 gesetzt.
Zusammenfassend beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit den übrigen genannten Bedingungen zu unterbreiten:
„1. Beginn und Ende der Altersteilzeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 ab dem 01.12.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und endet am 30.11.2025, spätestens jedoch unter den Voraussetzungen der Ziffer 12 dieses Vertrages. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere der Tarifvertrag „Flexibler Übergang in die Rente" (Gesamtmetall-IG Metall) sowie die jeweils für das Arbeitsverhältnis geltenden ergänzenden regionalen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.
2. Tätigkeit
Die bisherige Tätigkeit sowie die sich hierauf beziehenden bisherigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 werden durch diese Vereinbarung nicht verändert und gelten auch im Rahmen dieses Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.
Die Möglichkeit der Umsetzung entsprechend den gesetzlichen und etwaigen tariflichen Bestimmungen wird nicht ausgeschlossen.
3. Arbeitszeit
3.1 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 4 TV FlexÜ die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die bisher vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden pro Woche. Bei einer künftigen Änderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung.
3.2 Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit wird in zwei gleichdauernde Phasen aufgeteilt (Blockmodell): In eine erste Phase (Arbeitsphase) vom 01.12.2019 bis 30.11.2022, in der die gesamte Arbeitsleistung zu erbringen ist, und in eine zweite Phase (Freistellungsphase), vom 01.12.2022 bis 30.11.2025, in der der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
3.3 Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase ist zulässig, wobei ein Ausgleich spätestens bis Ende der Arbeitsphase stattgefunden haben muss. Für die konkrete Arbeitszeitlage gelten die betrieblichen Regelungen.
3.4 Das Einbeziehen des Arbeitnehmers in Kurzarbeit oder Absenkung der Arbeitszeit erfolgt gemäß den jeweils gültigen betrieblichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen.
4. Mehrarbeit und Nebentätigkeiten
4.1 Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinausgeht, ist entsprechend § 4.2 TV FlexÜ ausgeschlossen; hierzu zählt nicht durch Freistellung ausgeglichene Mehrarbeit.
4.2 Nebentätigkeiten jeder Art (selbständige und unselbständige) sind M. anzuzeigen.
4.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurde und durch M. genehmigt wurde.
Soweit der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz überschreitet, hat der Arbeitnehmer M. die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge insoweit zu erstatten.
4.4 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, M. jeden möglichen Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus den Ziffern 4.2 und 4.3 zu ersetzen.
5. Vergütung
5.1 Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des aktiven Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 5.1 TV Flex0).
Diese Vergütung beträgt derzeit monatlich:
4.393,77 € brutto zuzüglich 520,58 € netto.
6. Aufstockung
Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Altersteilzeitgesetz mindestens nach der Höhe des nach der in § 6.2 TV FlexÜ beschriebenen Methode ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes. Dieser wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages gleich.
Ein Ausgleich der Auswirkungen des Progressionsvorbehalts findet nicht statt.
7. Beiträge zur Rentenversicherung
M. entrichtet für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des Betrages, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 7.1 TV FlexÜ).
Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt.
8. Urlaub
Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzubauen. Mit der Freistellung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt.
9. Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit
Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kur während der Arbeitsphase richtet sich nach §§ 11 Ziff. 4 und 11 Ziff. 5 MTV entsprechend. Anstelle des tariflichen Zuschusses zum Krankengeld erhält der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag, für dessen Berechnung § 6 TV FlexÜ heranzuziehen ist, sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 7 TV FlexÜ im jeweiligen tariflichen Umfang.
Kann der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation während der Arbeitsphase etwaige Zeitguthaben aus Überstunden- bzw. Gleitzeitkonten nicht abbauen, so werden diese Zeitguthaben mit der aufgrund der Krankheit/Maßnahme in der Arbeitsphase entstandenen Zeitschuld verrechnet. Insoweit gilt Nacharbeit als vereinbart. Die Möglichkeit zur Vereinbarung weiterer Nacharbeit bleibt davon unberührt.
9.1. Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit
Endet das Altersteilzeitverhältnis vorzeitig, und scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis aus, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der ausgezahlten Leistung und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für das anteilige, nicht ausgezahlte tariflich abgesicherte betriebliche 13. Monatsgehalt und die zusätzliche Urlaubsvergütung.
Dies gilt auch bei einer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses infolge von Tod des Arbeitnehmers oder Infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch dessen Hinterbliebenen zu.
Bei der Rückabwicklung sind die aktuellen Tarifentgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steuerpflichten zu beachten und zugrunde zu legen.
Eine Verrechnung dieses Anspruchs mit nicht erfüllten Ansprüchen des Arbeitgebers bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses ist zulässig.
10. Ende des Altersteilzeitverhältnisses
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bereits vor dem in § 1 dieses Vertrages festgelegten Beendigungszeitpunkt entsprechend § 13 TV Flex0:
• mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat,
• mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht,
• mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz)
und ferner:
• bei Insolvenz des Arbeitgebers oder
• durch Kündigung des Arbeitnehmers oder des Unternehmens oder
• durch Aufhebungsvertrag oder
• mit dem Tod des Arbeitnehmers vor Vertragsende.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, M. bei Abschluss dieses Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu übergeben, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente (mit Abschlägen/ohne Abschläge) beanspruchen kann.
11. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, M. alle Umstände und deren Änderungen, die die Rechte und Pflichten aus seinem Altersteilzeitvertrag berühren können, insbesondere seinen Vergütungsanspruch den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, unverzüglich mitzuteilen.
Dies betrifft insbesondere Rentenleistungen, Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Feststellung der Behinderteneigenschaft, die Aufnahme von Neben- oder selbständigen Tätigkeiten jedweder Art sowie für Änderungen, die den frühestmöglichen Zeitpunkt betreffen, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.
M. hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Mitarbeiter seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte gibt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Arbeitnehmer hat M. ggf. Schadensersatz zu leisten.
12. Sonstiges
Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge (derzeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung, soweit der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen M. und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 11.12.2013 auch im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abänderung der Schriftformvereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommenden Regelung zu treffen.“
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2018 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf der Grundlage der Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung „Freiwilligenprogramm zu W. 21 (IV. der Gesamtbetriebsvereinbarung) und der Betriebsvereinbarung „Freiwilligenprogramm L. 21 (V. der Betriebsvereinbarung) zu unterbreiten, verbunden mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2018 beginnt und bis zum 01.12.2025 einschließlich dauert;
äußerst hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2018 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf der Grundlage des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 24.02.2015 der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zu unterbreiten, verbunden mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2018 beginnt und bis zum 01.12.2025 einschließlich dauert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf eine individuelle Zusage seitens des Geschäftsführers E. stützen. Entgegen der Darstellung des Klägers habe E. gegenüber dem Zeugen V. am 01.02.2018 keine Zustimmungserklärung abgegeben.
Wegen der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten verwiesen, insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 18.12.2019 (Bl. 64 ff. d. A.) sowie vom 27.02.2019 (Bl. 96 ff. d. A.).
Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Beweisthemas und des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2020 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Erklärung der Beklagten mit dem tenorierten Inhalt zu.
Ungeachtet seiner Anwendbarkeit kann der Kläger sich nicht auf den einschlägigen Tarifvertrag stützen, da zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Altersteilzeit nach Tarifvertrag nicht erfüllt. Auch kann er sich nicht auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung stützen, da diese erkennbar dem Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“ unterfällt. Die Beklagte hat den Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abgelehnt, damit entfällt ein Anspruch des Klägers aufgrund der betrieblichen Regelung.
Jedoch steht dem Kläger der Anspruch zu aufgrund der individuellen Zusicherung des Geschäftsführers der Beklagten, die dieser gegenüber dem Zeugen V. am 01.02.2018 abgab. Mit dem Kläger geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Zeugen V. erklärte, dass er einer Altersteilzeitvereinbarung mit dem Kläger ausdrücklich zustimme. Der Zeuge schilderte den Verlauf des Gesprächs detailgetreu in dem Gesamtkontext, den er seinerzeit wahrgenommen hatte.
Der Zeuge V. war sich sicher, dass die Zusage eindeutig und vorbehaltlos erklärt wurde. Diese Erklärung des Geschäftsführers habe er anschließend auf das ursprüngliche Antragsdokument des Klägers übertragen und mit Datum und seiner Unterschrift versehen. Seine Einschätzung konnte der Zeuge auf noch darauf stützen, dass er selbst ein Jahr vorher einen Altersteilzeitwunsch geäußert habe und seinem Antrag entsprochen wurde. Das Prozedere mit dem Geschäftsführer lief seinerzeit genauso ab.
Der Zeuge J. stellte klar, dass er an dem Gespräch selbst nicht teilgenommen hatte, aber nach den ihm seinerzeit vorliegenden Unterlagen eindeutig von einer bewilligten Altersteilzeit für den Kläger ausging. Eindeutig erklärte er, dass er davon ausgegangen sei, dass alles vorliege, um den Altersteilzeitvertrag zu erstellen und zu unterschreiben.
Die Aussage insbesondere des Zeugen V. hat die Kammer überzeugt. Sie ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich sowie lebhaft geschildert. Seine Aussage ist nachvollziehbar vorgetragen, sie ist glaubhaft. Auch der Umstand, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Geschäftsführer gegenüber dem Kläger eine Vorgesetztenstellung innehatte, lässt keine Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit zu. Die Aussage des Zeugen J. fügt sich dazu nahtlos ein. Auch wenn der Zeuge J. selbst an dem Gespräch nicht teilnahm, bekundete er gleichwohl, dass das vom Zeugen V. geschilderte Vorgehen dem üblichen Ablauf entsprach. Die mündlich erteilte und schriftlich vom Vorgesetzten fixierte Zustimmung des Geschäftsführers genügte ihm, um den Prozess des Abschlusses einer Altersteilzeitvertrages final auf den Weg zu bringen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO zulasten der unterlegenen Beklagten. Der gemäß § 61 Abs. 1 ZPO im Urteil festzusetzende Streitwert wurde hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt.