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Arbeitsgericht Aachen·2 Ca 1913/16·08.02.2017

Betriebsübergang: Darlegungslast bei Inanspruchnahme für Versorgungszusagen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, die Beklagte müsse mehrere Zusagen der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Er stützte dies auf einen behaupteten Betriebsübergang (§ 613a BGB) sowie auf Vergleich und Arbeitsvertrag. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil ein Betriebsübergang von der GbR auf die GmbH nicht substantiiert dargelegt und daher nicht feststellbar war. Aus Vergleich und Arbeitsvertrag ergebe sich zudem keine vertragliche Übernahme der Versorgungsverpflichtungen.

Ausgang: Feststellung einer Einstandspflicht für Versorgungszusagen mangels schlüssig dargelegten Betriebsübergangs und fehlender Übernahmeabrede abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich zur Begründung einer Rechtsnachfolge auf einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB beruft, hat dessen tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

2

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Rechtsträger übergeht; die bloße Funktions- oder Auftragsnachfolge genügt hierfür nicht.

3

Die Frage der Identitätswahrung erfordert eine Gesamtwürdigung aller kennzeichnenden Umstände des Übergangsvorgangs, deren Gewicht je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich sein kann.

4

Aus einem gerichtlichen Vergleich und einem Arbeitsvertrag folgt eine Einstandspflicht für frühere Versorgungszusagen nur, wenn sich daraus eine (ausdrückliche oder konkludente) Übernahme entsprechender Verpflichtungen ergibt.

5

Wird in Vergleich und Vertrag die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses geregelt, spricht dies gegen die Annahme einer vereinbarten Fortsetzung mit Übernahme früherer Versorgungsverpflichtungen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 613a BGB§ 613a Abs. 1 BGB§ Richtlinie 2001/23/EG§ 6113 a BGB

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 461/17 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat der Anspruchssteller, der sich auf den Betriebsübergang beruft, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass überhaupt ein Betriebsübergang vorgelegen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 237.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Der im Juli 1952 geborene Kläger war ab 1983 bei dem Streitverkündeten als Laborarzt auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Der Streitverkündete gewährte dem Kläger eine Versorgungszusage über 100.000,00 DM bei Erreichen des 65. Lebensjahres, auszahlbar in fünf Teilzahlungen bis 2021. Hierüber verhält sich die Versorgungsbescheinigung nebst allgemeiner Richtlinien vom 31.03.1992 (Blatt 4 und 5 der Akte). In der Folgezeit erteilte der Streitverkündete dem Kläger eine weitere Versorgungszusage über 250.000,00 DM. Hierüber verhält sich die Versorgungsbescheinigung vom 12.01.1993 nebst allgemeiner Richtlinien (Blatt 6 und 7 der Akte).

4

Spätestens ab 2000 wurde die Laborarztpraxis des Streitverkündeten als Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgeführt. Diese gewährte dem Kläger eine Versorgungszusage mit Beginn 01.12.2000 über 125.000,00 DM, zahlbar mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers. Hierüber verhält sich die Versorgungsurkunde vom 01.12.2000 Auszugsweise ist in der Versorgungsurkunde geregelt:

5

„Diese Versorgungszusage ersetzt die bereits bestehende mittelbare Versorgungszusage vom 01.12.1990 im vollem Umfang.“

6

Wegen weiterer Einzelheiten der Versorgungsurkunde nebst allgemeiner Richtlinien wird auf die zur Akte gereichte Kopie Blatt 8 und 9 der Akte Bezug genommen.

7

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Dr. C. & Dr. C. GbR vor dem LAG Köln 10 (7) Sa 954/04 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

8

V e r g l e i c h :

10

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. C. und Dr. C. GbR mit Ablauf des 31.03.2004 endete.

12

Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.03.2004 ordnungsgemäß abgerechnet.

14

Durch Annahme dieses Vergleichs bestätigt der Kläger, ab dem 01.04.2004 mit der I. Dr. C. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. med. L. C., einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

16

Durch Annahme dieses Vergleichs ist weiter klargestellt, dass auf das ab dem 01.04.2004 mit dem I. Dr. C. GmbH begründete Arbeitsverhältnis die Vordienstzeiten sowie der bis zum31.03.2004 erworbene soziale Besitzstand bei der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. C./Dr. C. GbR voll Anrechnung findet. Damit bestand mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz.

18

Durch diesen Vergleich findet der Berufungsrechtstreit seine Erledigung.

20

Herr Dr. med. L. C. tritt als Geschäftsführer der I. Dr. C. GmbH dem Rechtsstreit zum Abschluss dieses Vergleichs bei.

21

Vor diesem Hintergrund schlossen der Kläger und die I. Dr. C. GmbH einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

22

„Zwischen der I. Dr. C. (GmbH) und Herrn Dr. F. K. (Arbeitnehmer) besteht seit dem 01.04.2004 ein Arbeitsverhältnis, welches in Fortführung der im Rahmen der Tätigkeiten, die Herr Dr. F. K. vorher für die Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. C./Dr. C. GbR erbracht hat, zustande kam.

23

Die I. Dr. C. GmbH und Herr Dr. F. K. haben im Hinblick auf diesen Umstand keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mehr geschlossen, sondern aufgrund von einvernehmlichen mündlichen Absprachen ein Arbeitsverhältnis unterhalten, dessen Regelbestimmungen nunmehr einvernehmlich schriftlich niedergelegt werden.

24

Die vorausgeschickt ist für das zwischen der I. Dr. C. GmbH und Herrn Dr. F. K. seither bestehende und gelebte Arbeitsverhältnis maßgeblich was folgt.

25

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnis

27

Der Arbeitnehmer ist zum 01.04.2004 als Diplom-Biologe in die Dienste der GmbH eingetreten.

28

Eine Probezeit war nicht vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Vordienstzeiten, die die Arbeitnehmer vom 01.01.1983 bis zum 31.03.2004 bei der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. C./Dr. C. GbR erlangt hat, anzurechnen. Damit bestand für den Arbeitnehmer ein sofortiger Kündigungsschutz.

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§ 4 Vergütung

31

Der Arbeitnehmer erhält derzeit eine Vergütung für seine vertragliche Tätigkeit in Höhe von monatlich brutto € 5.946,17. Die Vergütung ist jeweils am letzten des Monats fällig.

33

Arbeitnehmer und GmbH stellen klar, dass Weihnachtsentgelte, Fahr- und Urlaubsentgelte mit der nach vorstehend § 4 Abs. 1 gezahlten Vergütung abgegolten sind.

35

Die Vergütung wird bargeldlos gezahlt auf eine vom Arbeitnehmer angegebene Bankverbindung.“

36

Im Jahr 2015 erwarb die Beklagte sämtliche Geschäftsanteile der I. Dr. C. GmbH.

37

Im Hinblick auf die Vollendung des 65. Lebensjahres am 18.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf zu bestätigen, dass diese die Versorgungsansprüche aus den vorgenannten Versorgungszusagen erfüllen werde. Eine Stellungnahme der Beklagten erfolgte nicht.

38

Mit seiner am 25.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt er Feststellung, dass die Beklagte nunmehr Schuldnerin der betrieblichen Altersvorsorge sei.

39

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei Schuldnerin der Versorgungsansprüche aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und aufgrund einzelvertraglicher Regelungen geworden. Der Betriebsübergang sei von der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR auf die I. Dr. C. GmbH erfolgt, das Arbeitsverhältnis des Klägers damit auf diese übergegangen.  Der Übergang ergebe sich auch aus den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere aus dem gerichtlichen Vergleich und dem in der Folgezeit geschlossenen Arbeitsvertrag.

40

Soweit die Beklagte den Standpunkt einnimmt, aus der „Information“ sei ein Widerruf der Versorgungszusagen abzuleiten, vertritt der Kläger den Standpunkt, diese allgemeine Information habe lediglich der Kenntnisnahme gedient und keine Rechtswirkungen als einseitige Willenserklärung entfaltet. Zudem fehle ihr mangels Unterschrift die Schriftform, die nach den Bestimmungen der Versorgungsverträge einzuhalten gewesen wäre.

41

Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsansprüche aus der Versorgungsurkunde vom 31.03.1992 über 100.000,00 DM, Beginn 01.12.1990, bei Alter 65, ab 2017 zu gewähren, spätestens ab 18.07.2017;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsansprüche aus dem Vertrag vom 13.01.1993, Beginn 01.12.1992, Summe 250.000,00 DM, ab 2017, spätestens mit Beginn 18.07.2017, zu gewähren;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 125.000,00 DM Versorgungsansprüche aus der Urkunde vom 01.12.2000, Beginn der Zusage 01.12.2000 zum 18.07.2017, zu zahlen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Die Beklagte ist der Auffassung, hafte nicht für die streitgegenständlichen Versorgungszusagen. Diese habe sie selbst nicht abgegeben, die Zusage Dritter sei ihr nicht zuzurechnen. Sie sei keine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR. Zwischen der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR und der I. Dr. C. GmbH habe kein Betriebsübergang stattgefunden. Ein solcher Übergang ergebe sich weder aus § 613 a BGB, dessen Voraussetzungen der Kläger nicht dargetan habe, noch aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Rechtsnachfolger der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR sei Herr Dr. L. C. persönlich.

51

Insbesondere ergebe sich keine Rechtsnachfolge aus vertraglichen Absprachen. Im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR mit dem Kläger mit Ablauf des 31.03.2004 festgeschrieben und der Vertragsschluss zwischen der I. Dr. C. GmbH und dem Kläger ab dem 01.04.2004 vereinbart. sei im Arbeitsvertrag des Klägers mit der I. Dr. C. GmbH auch ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger am 01.04.2004 in ihre Dienste eingetreten sei, lediglich aus Gründen des Kündigungsschutzes sollten die Vordienstzeiten angerechnet werden. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn ein Betriebsübergang vorgelegen hätte. Regelungen zu den Versorgungszusagen seien gerade nicht vereinbart worden.

52

Versorgungsansprüche stünden dem Kläger auch deshalb nicht zu, da die Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR gemäß § 7 der allgemeinen Versorgungsbedingungen diese jedenfalls für die Zukunft wirksam widerrufen habe. Damit stünden dem Kläger – wenn überhaupt  - nur geringere als die geltend gemachten Versorgungsansprüche zu.

53

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien und dem Streitverkündigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet und unterliegt daher der Abweisung.

56

1.

57

Der Feststellungsantrag ist zulässig, dem Kläger steht gegenüber der Beklagten vor dem Hintergrund den nahenden Fälligkeitszeitpunktes ein ausreichendes Feststellungsinteresse zu.

58

2.

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In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet Der Kläger verlangt zu Unrecht Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die streitgegenständlichen Versorgungszusagen zu erfüllen. Vorliegend kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang eine Versorgungszusage überhaupt besteht. Jedenfalls ergibt sich weder aus Gesetz unter dem Gesichtspunkt des Betriebsüberganges noch aus rechtsgeschäftlichen Absprachen der Parteien eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche zu erfüllen. Die Beklagte hat selbst keine Verpflichtung begründet, sie ist auch nicht verpflichtet, etwaig bestehende Verpflichtungen Dritter zu übernehmen.

60

a)

61

Eine solche Einstandspflicht der Beklagte ergibt sich nicht aus § 613 a BGB. Zwar ist die I. Dr. C. GmbH auf die Beklagte übergegangen, jedoch fehlt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers an einem Übergang der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR auf die I. Dr. C. GmbH.

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Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH, 06.03.2014 - C-458/12; BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 722/13; BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12). Um eine solche Einheit, die auf Dauer angelegt sein muss, handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, 06.03.2014 - C-458/12). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH, 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04; BAG, Urteil vom 18.09.2014, a. a. O.; BAG, Urteil vom 22.08.2013, a. a. O.). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Es gehören dazu namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie die Grad der Ähnlichkeit zwischen dem vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH, 3..01.2011 - C-463/09; BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 8 AZR 567/09). Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa das Inventar an, kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (EuGH, 3..11.2003 - C-340/01; BAG, Urteil vom 22.08.2013, a. a. O.). Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist. Der Begriff "durch Rechtsgeschäft" des § 613 a BGB ist wie der Begriff "durch vertragliche Übernahme" in Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 2001/23/EG weit auszulegen (BAG, Urteil vom 18.09.2014, a. a. O.).

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Nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat der Anspruchssteller, der sich auf den Betriebsübergang beruft,  darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass überhaupt ein Betriebsübergang vorgelegen hat.

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Seiner entsprechenden prozessualen Obliegenheit hat der Kläger auch nach mehrfachen Hinweisen und Rügen seitens der Beklagten mit seinem Vorbringen erkennbar nicht genügt. Er stellt allein die Behauptung auf, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden, lässt das Zustandekommen eines Betriebsübergangs jedoch völlig im Dunklen. Bis auf die erkennbar bestehende formale und funktionale Ähnlichkeit der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR und der I. Dr. C. GmbH sind keine Tatsachen vorgetragen, die auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs schließen könnten. Was Gegenstand eines etwaigen Kaufvertrages war, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. Damit scheidet die Annahme eines Betriebsübergangs aus, aus § 6113 a BGB folgt keine Einstandspflicht der Beklagten für etwaig von der Gemeinschaftspraxis Dr. C. & Dr. C. GbR begründeten oder übernommenen Verpflichtungen.

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b)

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den rechtsgeschäftlichen Abreden. Weder der Vergleich noch der Arbeitsvertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Parteien die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs insgesamt oder auch nur allein die Einstandspflicht der Beklagten für die Versorgungszusagen rechtsgeschäftliche begründen wollten. Im Gegenteil: Sowohl der Vergleichsinhalt als auch der Arbeitsvertrag enthalten den deutlichen Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis mit der  Dr. C. & Dr. C. GbR zum 31.03.2004 beendet und das mit der I. Dr. C. GmbH zum 01.04.2004 begründet werden sollte. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist gerade nicht vereinbart worden. Auch findet sich weder im Vergleich noch im Arbeitsvertrag ein Hinweis darauf, dass die Beklagte die Versorgungszusagen übernehmen sollte. Vielmehr beschreibt der Vertrag genau die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten, die erkennbar allein dem Kündigungsschutz geschuldet ist. Weitergehende Pflichten wurden erkennbar nicht übernommen. Damit scheidet eine Einstandspflicht der Beklagten aus. Der Feststellungsantrag geht ins Leere.

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3.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Versorgungsleistungen mit einem hälftigen Abschlag für das gewählte Feststellungsverfahren.