Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Aachen·1 Ga 19/20·24.01.2021

Aufhebung der Vergütungsfestsetzung wegen nicht-gebührenrechtlicher Einwendungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein und machte Schlechtleistung sowie fehlende Auftragserteilung geltend. Das Gericht hob den Beschluss auf, weil im formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren nur gebührenrechtliche Einwendungen geprüft werden dürfen. Nicht-gebührenrechtliche Vorbringen sind nicht geeignet, das Verfahren zu entscheiden und sind über den Klageweg zu verfolgen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss als begründet; Beschluss aufgehoben und Kläger auf Klageweg verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren dürfen nur Einwendungen geprüft werden, die gebührenrechtliche Relevanz haben; nicht-gebührenrechtliche Einwendungen sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

2

Schlechtleistung des Rechtsanwalts oder das Fehlen einer wirksamen Auftragserteilung begründen keine gebührenrechtliche Einwendung im Vergütungsfestsetzungsverfahren.

3

Erhebt der Antragsteller form- und fristgerecht eine sofortige Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung und beruft sich auf nicht-gebührenrechtliche Einwendungen, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Kläger auf den Klageweg zu verweisen.

4

Der Kläger ist auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen, soweit er Einwendungen geltend macht, die nicht die Zulässigkeit oder Höhe der Gebühren im Sinne des Gebührenrechts betreffen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 11 Absatz 5 RVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 38/21 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ablehnung der Vergütungsfestsetzung wegen Geltendmachung nicht-gebührenrechtlicher Einwendung der Schlechtleistung bzw. fehlende Auftragserteilung

Tenor

wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2020 aufgrund der eingereichten form- und fristgerechten sofortigen Beschwerde aufgehoben.

Gründe

2

Der Beschluss vom 02.11.2020 ist aufzuheben, da der Kläger form- und fristgerecht Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben. Er macht die Schlechtleistung bzw. die fehlende Auftragserteilung für das geführte Verfahren geltend. Im formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren hat eine solche Prüfung nicht stattzufinden. Die Antragsteller sind daher auf den Klageweg zu verweisen.