Arbeitgeberforderung zu Detektivkosten nach heimlicher Videoüberwachung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Detektivkosten und Schadensersatz wegen angeblicher Warenentwendung durch die Beklagte; die Beklagte fordert Lohn für November 2005. Das Gericht weist die Klage ab, weil die heimliche Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt und die Kosten daher nicht erstattungsfähig sind. Der Schadensersatzanspruch ist unsubstantiiert. Die Widerklage auf Lohnzahlung wird stattgegeben.
Ausgang: Hauptklage der Klägerin wegen unzulässiger heimlicher Videoüberwachung abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Lohnzahlung in Höhe von 300 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen eines Arbeitgebers für heimliche Videoüberwachung sind nicht als erstattungsfähiger Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Maßnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern bedarf einer vorherigen Güter- und Interessenabwägung; bloße Vermutungen über Warenverluste rechtfertigen keine verdeckte Überwachung, sofern weniger eingriffsintensive Mittel verfügbar sind.
Schadensersatzansprüche wegen angeblich entwendeter Waren sind substantiiert darzulegen; pauschale Schätzungen ohne konkrete Auflistung und Wertermittlung genügen nicht.
Ist der Umfang der erbrachten Arbeitsleistung unbestritten, begründet dies einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers in entsprechender Höhe.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 5921/05 h
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten des Arbeitgebers
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 300,00 EUR (i.W. dreihundert Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2006 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Streitwert: 3.747,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Detektivkosten sowie um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin eröffnete im September 2005 in F. einen Bioladen. Sie stellte die Beklagte zu einem Stundenlohn von 7,50 EUR netto bei einer monatlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden ein.
Die Klägerin behauptet, dass der Warenumsatz nicht zu den Einnahmen ihres Geschäfts gepasst habe, daher habe sie ein Detektivbüro damit beauftragt, ihr Geschäft durch verdeckte Videoüberwachung zu beobachten. Auf diese Weise sei dann festgestellt worden, dass die Beklagte regelmäßig – täglich – Waren in ihren Korb gepackt und mitgenommen habe, ohne sie zu bezahlen und ohne sie in ein Buch einzutragen.
Die Klägerin behauptet, durch die Videoüberwachung seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt 3.027,44 EUR entstanden. Ferner macht die Klägerin einen Betrag als Schadensersatz für die entwendeten Waren in Höhe von 420,00 EUR geltend, den sie schätzt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.447,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend stellt sie den Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 300,00 EUR netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz für den Monat November 2005 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Warenumsatz nicht zu den Einnahmen der Beklagten gepasst habe. Ferner bestreitet die Beklagte, unerlaubt Waren mitgenommen zu haben. Darüber hinaus bestreitet sie Art, Umfang und Angemessenheit der angefallenen Detektivkosten. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass unerlaubt gemachte Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterlägen.
Mit der Widerklage verlangt die Beklagte ihre Vergütung für den Monat November 2005. Sie behauptet, in diesem Monat 40 Stunden gearbeitet zu haben und verlangt deshalb die Zahlung von 300,00 EUR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Soweit die Klägerin die Erstattung von Detektivkosten verlangt, war die Klage abzuweisen, weil ihr Verhalten, nämlich die Durchführung heimlicher Videoüberwachungsmaßnahmen, unrechtmäßig war und die Beklagte in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte. Kosten, die durch ein Verhalten entstehen, das nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung steht, stellt begrifflich keinen erstattungsfähigen Schaden dar.
Das Landesarbeitsgericht Hamm führt zu der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei heimlicher Videoüberwachung in seiner Entscheidung vom 24.07.2004 – Aktenzeichen 11 Sa 1524/00 folgendes aus:
„...
11 Das durch Artikel 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nicht nur gegenüber dem Staat und seinen Institutionen, sondern ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im beruflichen Bereich zu beachten (BAG in AP Nr. 8 und 27 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
12 Derartige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können auch nicht durch Zustimmung des Betriebsrats für den betrieblichen Bereich legitimiert werden (BAG in AP Nr. 23 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien findet ihre Grenze im Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Nach § 75 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Demnach ist es im Streitfall unerheblich, ob die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gewahrt wurden, ob er zu den Plänen der Beklagten, verdeckte Videokameras zu installieren, Stellung genommen hat und ob die Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachung eingehalten worden ist.
13 Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können allerdings durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wozu es einer Güter- und Interessenabwägung bedarf, um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht der einen Partei gleichwertige und schutzwürdige Interessen der anderen Partei gegenüberstehen (BAG in AP Nr. 15 und 21 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
...“
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Ebenso ist die Kammer der Auffassung, dass der allgemeine Hinweis der Klägerin auf aufgetretene Warenverluste in der Vergangenheit und der Einsatz verdeckter Kameras die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Täter zu ermitteln, unzureichend ist, um die Überwachungsmaßnahme zu rechtfertigen. Dieser Erfolg hätte auch mit weniger weitreichenden Mitteln, wie dem Aufstellung sichtbarer Kameras erreicht werden können. Darüber hinaus hätte sich, da es sich nach dem Vortrag der Parteien bei dem Betrieb der Klägerin um einen kleinen, in der Gründung befindlichen Laden handelt, die Durchführung einer Inventur vor und nach dem Arbeitseinsatz der Beklagten angeboten. Der Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten war somit rechtswidrig.
Deshalb war die Klage insoweit abzuweisen.
Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen angeblich gestohlener Waren verlangt, ist ihre Klage unsubstantiiert, da die Klägerin den Warenwert, der im Einzelnen entwendeten Gegenstände weder darlegt, noch mitteilt, auf Grund welcher Annahmen sie diesen Schaden schätzt.
Die Widerklageforderung ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig, denn die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Beklagte im Monat November 2005 40 Stunden gearbeitet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 19 Abs. 1 S. 2 GKG, 61 ArbGG.