Sachgrundbefristung an Hochschule wegen doppeltem Abiturjahrgang und Wehrpflichtwegfall
KI-Zusammenfassung
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter erhob Entfristungsklage gegen eine bis 31.07.2017 vereinbarte Befristung, die überwiegend Lehrtätigkeiten betraf. Streitpunkt war u.a., ob die rückwirkende Vertragsablösung formwirksam war und ob ein vorübergehender Bedarf (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) vorlag. Das ArbG Aachen hielt die Schriftform für gewahrt, weil kein Zeitraum ohne wirksamen befristeten Vertrag entstanden sei. Materiell bejahte es einen vorübergehenden Mehrbedarf aufgrund externer Faktoren (doppelter Abiturjahrgang, Abschaffung der Wehrpflicht) und wies die Klage ab.
Ausgang: Entfristungsklage gegen sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag wegen vorübergehenden Mehrbedarfs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entfristungsklage nach § 17 TzBfG kann zulässig auch deutlich vor dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags erhoben werden; eine früheste Klagefrist sieht das Gesetz nicht vor.
Eine Befristungsabrede ist wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam, wenn nach Ablauf der vorherigen Befristung die befristete Anschlussvereinbarung erst nachträglich unterzeichnet wird und dadurch ein Zeitraum ohne schriftlich befristeten Vertrag entsteht.
Die rückwirkende Ablösung eines noch laufenden befristeten Arbeitsvertrags durch eine neue Befristungsabrede ist befristungsrechtlich unschädlich, solange zu keinem Zeitpunkt ein vertragsloser Zeitraum entsteht.
Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kann bei Hochschulen durch konkrete externe Sondereinflüsse begründet sein, die über das allgemeine Risiko schwankender Studierendenzahlen hinausgehen.
Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs setzt nicht voraus, dass die befristet beschäftigte Person ausschließlich mit den Mehrbedarfsaufgaben betraut ist; ausreichend ist, dass der überwiegende Teil der Tätigkeit dem vorübergehenden Mehrbedarf zugeordnet ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 605/14 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Der doppelte Abiturjahrgang und die Abschaffung der Wehrpflicht begründen einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.932,57 EUR.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Beklagte ist die G.. Der am 3..1962 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 05.03.2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seine Vergütung bestimmte sich zuletzt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des TV-L, was einer Bruttomonatsvergütung von 4.644,19 EUR entspricht.
Mit Arbeitsvertrag vom 22.09.2011 vereinbarten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.03.2014. Hintergrund war, dass der Kläger in einem Projekt eingesetzt werden sollte zur Erstellung eines Arbeitssicherheitskonzeptes.
Mit vertraglicher Vereinbarung vom 02.05.2013 - gegengezeichnet von der Beklagten - sowie vom 15.05.2013 - gegengezeichnet vom Kläger -, vereinbarten die Parteien eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis 31.07.2017.
Der Kläger sollte nunmehr überwiegend, jedenfalls zu 60 Prozent, mit Lehrtätigkeiten (Durchführung von Übungen und Praktika mit Studierenden im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik) betraut werden.
Ziffer 8 des neuen Arbeitsvertrages regelt, dass der bisherige Vertrag rückwirkend zum 01.05.2013 aufgehoben werden sollte.
Der Kläger hat am 28.10.2013 die vorliegende Entfristungsklage erhoben.
Er rügt, die Befristung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, da der alte Arbeitsvertrag zum 01.05.2013 sein Ende gefunden habe und der Kläger den neuen Arbeitsvertrag erst am 15.05.2013 gegengezeichnet habe. Darüberhinaus ist der Kläger der Ansicht, ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf den Sachgrund desvorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung stützen, da schwankende Studierendenzahlen das typische unternehmerische Risiko einer Hochschule sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die ausgesprochene Befristung als Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG für rechtswirksam. Sie beruft sich darauf, dass aufgrund der insbesondere in der Zeitphase zum Studienbeginn Wintersemester 2013/2014 steigenden Studierendenzahl aufgrund externer Einflüsse (doppelter Abiturjahrgang sowie Wegfall der Wehrpflicht) ein derzeit vorübergehend gestiegener Bedarf an Lehrkräften an der Hochschuleinrichtung der Beklagten bestehe, welcher voraussichtlich zum Befristungsende wieder entfalle. Die Beklagte trägt vor, dass man für den Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik (Aufnahmebeginn jährlich nur zu Beginn des Wintersemesters, nicht auch zu Beginn des Sommersemesters) grundsätzlich lediglich mit ca. 160 Studienanfängern kalkuliere. Im Jahr 2011 sei demgegenüber eine erhöhte Studienanfängerzahl von 219 zu verzeichnen gewesen, im Jahr 2012 habe man 220 Studienanfänger in diesem Bereich zu verzeichnen gehabt. Mit dem Ministerium sei alsdann für das Wintersemester 2013 eine Studienanfängerzahl in Höhe von 275 vereinbart worden, für 2014 von 260 sowie für 2015 von 232 (vgl. Aufstellung des zuständigen Dekans Herrn Prof. E. vom 26.11.2012, Bl. 20/21 der Gerichtsakte). Ab 2016 kalkuliere man wieder mit jährlich lediglich ca. 160 Studienanfängern. Zu der zeitlichen Kalkulation für die Folgejahre trägt die Beklagte weiter vor, dass sich die Studienanfängerzahlen für den Arbeitsbereich des Klägers erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirken, da der Kläger Studierende in den mittleren Fachsemestern betreut.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat die Entfristungsklage zulässig binnen der Frist des § 17 TzBfG erhoben.
Hiernach muss die Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden. Umgekehrt sieht das Gesetz keine Frist vor, ab wann frühestens eine Klage erhoben werden kann. Insofern ist es gesetzlich nicht unzulässig, eine Klage wie vorliegend bereits knapp vier Jahre vor Ablauf des vereinbarten Befristungsendes zu erheben.
II.
Die Entfristungsklage war jedoch unbegründet, da die Befristung wirksam ist.
Die streitgegenständliche Befristung mittels Arbeitsvertrag vom 2./15.05.2013, die als letzte Befristung allein auf ihre Wirksamkeit zu prüfen war, ist formell und materiell wirksam.
1.)
Die Befristung ist insbesondere nicht bereits aus formalen Gesichtspunkten unwirksam. Die Befristung wäre in der Tat aus formalen Gesichtspunkten unwirksam gewesen, wenn der vorherige befristete Arbeitsvertrag des Klägers lediglich bis 30.04.2013 bestanden hätte und der Kläger alsdann die befristete Verlängerung erst am 15.05.2013 unterzeichnet hätte, was in der Klageschrift noch angedeutet worden war. Dann hätte in der Tat eine Zeitspanne ohne gültigen befristeten Vertrag zwischenzeitlich in der ersten Maihälfte 2013 bestanden, mit der Folge, dass bereits aufgrund Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses für eine wirksame Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Wie sich jedoch nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages im Anschluss an den Gütetermin geklärt hat, war der vorherige Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011 nicht lediglich bis 30.04.2013 befristet, sondern bis 31.05.2014. Die rückwirkende Ablösung des bisherigen Vertrages durch Ziffer 8 des neuen Arbeitsvertrages war insofern befristungsrechtlich unschädlich, da zu keinem Zeitpunkt ein Zeitraum ohne - befristeten - Arbeitsvertrag bestanden hat.
2.)
Die Befristung war darüber hinaus auch materiell rechtswirksam. Entsprechend den Ausführungen der Beklagten liegt der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Hiernach ist ein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies war vorliegend gegeben.
Zwar weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass Studierendenzahlen schwanken können, um das typische „unternehmerische Risiko“ einer Hochschule handelt, welches nicht dem Kläger auferlegt werden kann. Vorliegend liegen jedoch konkrete externe Gesichtspunkte vor, welche über das allgemeine Risiko schwankender Studierendenzahlen hinausgehen. Denn gerichtsbekannt und offenkundig haben die Aachener Hochschulen, wie auch die übrigen Hochschulen des Landes, gerade zu Beginn des Wintersemesters 2013 in der voraussichtlich stärksten Ausprägung, mit stark steigenden Studierendenzahlen zu rechnen aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Abschaffung der Wehrpflicht und der Verkürzung der Schulzeit mit der Folge des doppelten Abiturjahrgangs. Diese Umstände sind gerichtsbekannt und offenkundig und bedurften insofern keiner weiteren konkreten Darlegung durch die Beklagte. Diese Umstände liegen auch nicht in der Sphäre der Beklagten. Bei der Abschaffung der Wehrpflicht handelt es sich um eine bundespolitische Entscheidung, bei der Einführung des Abiturs bereits nach acht Jahren (G8 statt G9) um eine landespolitische Entscheidung. Beide politischen Entscheidungen braucht sich die beklagte Fachhochschule als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts in keiner Weise zurechnen lassen. Es handelt sich um externe Umstände, auf die die Beklagte im Zuge sachgemäßer Personalpolitik reagieren musste. Aufgrund der zeitlich vorübergehenden erhöhten Studierendenzahlen musste sie Personalvorkehrungen zur Bewältigung des Mehrbedarfs treffen. Es war auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages absehbar, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung wiederrum ein reduzierter Arbeitsbedarf bestehen würde. Beim doppelten Abiturjahrgang und der einmaligen Mehrbelastung aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht handelt es sich um ein zeitlich vorübergehendes Belastungsphänomen. Es ist auch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, dass sich dies für den Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt, da der Kläger Studierende der mittleren Semester betreut. Insofern war die Wahl des Befristungsendes 31.07.2017 im Rahmen des bestehenden Ermessens nicht zu beanstanden.
Der Kläger wird auch jedenfalls überwiegend mit Lehrtätigkeiten betraut, für die sich die akute Mehrbelastung der beklagten Hochschule durch die zeitweilig erhöhten Studierendenzahlen auch konkret auswirkt. Dass der Kläger daneben noch mit anderen Aufgaben betraut wird, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass unstreitig jedenfalls der überwiegende Teil seiner Tätigkeit in der unmittelbaren Lehrtätigkeit besteht, nach eigenem Vortrag des Klägers mindestens 60 Prozent. Darauf, ob entsprechend dem – streitigen – Vortrag der Beklagten hierfür sogar ein höherer Prozentsatz anzusetzen wäre, kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.
Insgesamt lag so mithin geradezu ein klassischer Fall der Sachgrundbefristung wegen vorübergehendem Bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei des Rechtsstreits die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für die arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) festgesetzt.
Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.