PKH-Beschwerde: Einkommens- und Ratenberechnung bei Rentnern bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung. Das Gericht bestätigte die Einkommensberechnung aus Rentenbezug abzüglich Unterhaltsfreibetrag und anteiliger Wohnkosten (2/3), woraus sich ein einzusetzendes monatliches Einkommen ergab. Als Rückzahlungsrate stellte das Gericht die Hälfte des einzusetzenden Einkommens (abgerundet). Weitere Abzüge (Strom, Handy, Rundfunkbeitrag) sind im Unterhaltsfreibetrag enthalten.
Ausgang: PKH-Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen; Einkommens- und Ratenberechnung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei PKH-Anträgen, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden, ist die seit 2014 geltende Rechtslage maßgeblich; frühere Ratentabellen gelten nur für Anträge bis 31.12.2013.
Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens bei Rentnern sind die monatliche Rente um den Unterhaltsfreibetrag und gegebenenfalls um anteilige Wohnkosten (hier 2/3 bei mitwohnender Ehefrau mit eigenem Einkommen) zu kürzen.
Die monatliche Rückzahlungsrate bemisst sich an der Hälfte des einzusetzenden monatlichen Einkommens und ist auf volle Euro abzurunden.
Sonderabzüge für Positionen wie Strom, Mobiltelefon oder Rundfunkbeitrag sind nicht gesondert vorzunehmen, soweit diese Ausgaben bereits durch den Unterhaltsfreibetrag abgegolten sind.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 41/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe
Tenor
wird der PKH-Beschwerde nicht abgeholfen.
Gründe
Die vorgenommene Einkommensberechnung stellt sich wie folgt dar:
Euro netto monatliche Rente
- .- Euro Unterhaltsfreibetrag
- .- Euro Wohnkosten (2/3 des Gesamtbetrages, da mitwohnende
Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt)
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Euro einzusetzendes monatliches Einkommen
Bei diesem einzusetzenden monatlichen Einkommen ergibt sich eine monatliche Rate in Höhe von .- Euro (= ½ des einzusetzenden monatlichen Einkommens, abgerundet auf vollen Euro). Dies ergibt sich daraus, dass der PKH-Antrag erst 2014 gestellt wurde und insofern die neue Rechtslage ab dem 01.01.2014 anzuwenden ist. Die von Klägervertreter in der Beschwerde erwähnte Ratentabelle gilt nur noch übergangsweise für PKH-Anträge, die spätestens bis 31.12.2013 eingegangen sind.
Weitere Abzugsposten entsprechend der Beschwerdebegründung können nicht vorgenommen werden, da sie nach der gesetzlichen Regelung bereits im Unterhaltsfreibetrag enthalten sind, insbesondere Strom, Handy, GEZ.