Prozesskostenhilfe für 1. Instanz bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Aachen bewilligt der klagenden Partei Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz nach §§ 114, 115 ZPO mit Wirkung ab 03.02.2014 und beiordnet Rechtsanwalt I. L. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, ist mit einer monatlichen Rate und einem Einsatzbetrag verbunden und auf einen Streitwert von 1.344,21 € begrenzt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet; Umfang auf Streitwert 1.344,21 € begrenzt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann im Arbeitsgerichtsverfahren nach den §§ 114, 115 ZPO bewilligt werden und wirkt ab dem Eingang der vollständigen PKH-Unterlagen.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden werden; die Beiordnung kann zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere durch Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung bei einsetzbarem Einkommen.
Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt vorbehaltlich der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; solche Änderungen können zu einer Anpassung oder Entziehung der PKH führen.
Der Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung ist anhand eines zugrunde gelegten Streitwerts zu bestimmen und beschränkt die Leistungsgewährung.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 41/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe
Tenor
wird der klagenden Partei für die 1. Instanz gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung ab 03.02.2014 (=Eingang PKH-Unterlagen) unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. L..
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt vorbehaltlich einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mit der Maßgabe, dass eine monatliche Rate von € zu zahlen ist bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von €.
Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt im Umfang eines Streitwertes von 1.344,21 €.